Dieser Widerrufsbeschluß steht in Ansehung der im Verfahren AZ 3 a Vr 3.727/85 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz gewährten bedingten Strafnachsicht mit dem Gesetz nicht im Einklang, weil die Anlaßtat nach dem Probezeitende verübt wurde und im Entscheidungszeitpunkt (noch) keine Verlängerung der (abgelaufenen) Probezeit verfügt war, sodaß eine Grundvoraussetzung für den Widerruf - nämlich die im § 494 a Abs. 1 StPO geforderte Tatbegehung vor Ablauf der Probezeit - fehlte.Dieser Widerrufsbeschluß steht in Ansehung der im Verfahren AZ 3 a römisch fünf r 3.727/85 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz gewährten bedingten Strafnachsicht mit dem Gesetz nicht im Einklang, weil die Anlaßtat nach dem Probezeitende verübt wurde und im Entscheidungszeitpunkt (noch) keine Verlängerung der (abgelaufenen) Probezeit verfügt war, sodaß eine Grundvoraussetzung für den Widerruf - nämlich die im Paragraph 494, a Absatz eins, StPO geforderte Tatbegehung vor Ablauf der Probezeit - fehlte.
Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, daß nach der damals aktuellen Rechtslage (§ 494 a Abs. 7 StPO in der Fassung vor der Strafgesetznovelle 1989) im Sinn der §§ 53 Abs. 2 und 56 StGB eine Verlängerung der (abgelaufenen) Probezeit durch das Landesgericht für Strafsachen Graz (theoretisch) in Betracht kam, weil Richard H*** in dieser Probezeit die im Verfahren AZ U 393/88 des Bezirksgerichtes Hartberg abgeurteilte Straftat begangen hatte. Ohne eine derartige Verlängerungsverfügung, welche für den Zeitraum zwischen ursprünglichem Probezeitende und Verlängerungsanordnung rückwirkende Kraft entfaltet (Kunst im Wiener Kommentar Rz 13 zu § 53 StGB), darf ein in Betracht kommender Zeitraum nicht als Probezeit angesehen werden. Die aus § 56 StGB ersichtliche Rückwirkungsmöglichkeit, welche auch dem Wesen des Widerrufs der bedingten Strafnachsicht oder der Verlängerung einer Probezeit als rückbezogene Abänderung oder Ergänzung des ursprünglichen Urteils entspricht, bietet keine Rechtsgrundlage für eine Vorwegnahme der noch nicht gefaßten (allfälligen) Verlängerungsentscheidung anläßlich eines Widerrufsbeschlusses wegen einer außerhalb der ursprünglichen Probezeit begangene Tat.Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, daß nach der damals aktuellen Rechtslage (Paragraph 494, a Absatz 7, StPO in der Fassung vor der Strafgesetznovelle 1989) im Sinn der Paragraphen 53, Absatz 2 und 56 StGB eine Verlängerung der (abgelaufenen) Probezeit durch das Landesgericht für Strafsachen Graz (theoretisch) in Betracht kam, weil Richard H*** in dieser Probezeit die im Verfahren AZ U 393/88 des Bezirksgerichtes Hartberg abgeurteilte Straftat begangen hatte. Ohne eine derartige Verlängerungsverfügung, welche für den Zeitraum zwischen ursprünglichem Probezeitende und Verlängerungsanordnung rückwirkende Kraft entfaltet (Kunst im Wiener Kommentar Rz 13 zu Paragraph 53, StGB), darf ein in Betracht kommender Zeitraum nicht als Probezeit angesehen werden. Die aus Paragraph 56, StGB ersichtliche Rückwirkungsmöglichkeit, welche auch dem Wesen des Widerrufs der bedingten Strafnachsicht oder der Verlängerung einer Probezeit als rückbezogene Abänderung oder Ergänzung des ursprünglichen Urteils entspricht, bietet keine Rechtsgrundlage für eine Vorwegnahme der noch nicht gefaßten (allfälligen) Verlängerungsentscheidung anläßlich eines Widerrufsbeschlusses wegen einer außerhalb der ursprünglichen Probezeit begangene Tat.
Aus dieser Sicht vermochte daher der vom Landesgericht für Strafsachen Graz am 12.Juli 1989 gefaßte Beschluß zur GZ 3 a Vr 3.727/85-38 über die Verlängerung der ursprünglichen dreijährigen Probezeit auf fünf Jahre den anläßlich der Widerrufsentscheidung des Geschwornengerichtes beim Landesgericht Eisenstadt vom 27.Juni 1989, GZ 11 Vr 160/89-23, unterlaufenen Gesetzesverstoß nicht zu sanieren. Die Gesetzesverletzung hat sich zum Nachteil des Richard H*** ausgewirkt, weil der Widerruf zu einem Zeitpunkt ausgesprochen wurde, in dem bei richtiger rechtlicher Beurteilung die Entscheidungsvoraussetzung der Anlaßtatbegehung vor Ablauf der Probezeit nicht hergestellt war und demgemäß das Widerrufsbegehren des öffentlichen Anklägers hätte abgelehnt werden müssen. Der von der Generalprokuratur gemäß dem § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher stattzugeben und gemäß dem § 292 StPO wie im Spruch zu erkennen. Eine neuerliche Entscheidung über den Widerruf der zum AZ 3 a Vr 3.727/85 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz gewährten bedingten Strafnachsicht nach der mit dem Beschluß des genannten Gerichtshofes vom 12.Juli 1989 verfügten Verlängerung der Probezeit kommt entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht mehr in Betracht, weil eine Rückwirkung der Probezeitverlängerung in dem Sinn, daß eine Delinquenz nach Ablauf der usprünglich festgesetzten Probezeit und vor Beschlußfassung über die Probezeitverlängerung nachträglich - zum Nachteil des Angeklagten - als eine während einer Probezeit begangene strafbare Handlung anzusehen wäre, dem Gesetz nicht zu entnehmen ist.Aus dieser Sicht vermochte daher der vom Landesgericht für Strafsachen Graz am 12.Juli 1989 gefaßte Beschluß zur GZ 3 a römisch fünf r 3.727/85-38 über die Verlängerung der ursprünglichen dreijährigen Probezeit auf fünf Jahre den anläßlich der Widerrufsentscheidung des Geschwornengerichtes beim Landesgericht Eisenstadt vom 27.Juni 1989, GZ 11 römisch fünf r 160/89-23, unterlaufenen Gesetzesverstoß nicht zu sanieren. Die Gesetzesverletzung hat sich zum Nachteil des Richard H*** ausgewirkt, weil der Widerruf zu einem Zeitpunkt ausgesprochen wurde, in dem bei richtiger rechtlicher Beurteilung die Entscheidungsvoraussetzung der Anlaßtatbegehung vor Ablauf der Probezeit nicht hergestellt war und demgemäß das Widerrufsbegehren des öffentlichen Anklägers hätte abgelehnt werden müssen. Der von der Generalprokuratur gemäß dem Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher stattzugeben und gemäß dem Paragraph 292, StPO wie im Spruch zu erkennen. Eine neuerliche Entscheidung über den Widerruf der zum AZ 3 a römisch fünf r 3.727/85 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz gewährten bedingten Strafnachsicht nach der mit dem Beschluß des genannten Gerichtshofes vom 12.Juli 1989 verfügten Verlängerung der Probezeit kommt entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht mehr in Betracht, weil eine Rückwirkung der Probezeitverlängerung in dem Sinn, daß eine Delinquenz nach Ablauf der usprünglich festgesetzten Probezeit und vor Beschlußfassung über die Probezeitverlängerung nachträglich - zum Nachteil des Angeklagten - als eine während einer Probezeit begangene strafbare Handlung anzusehen wäre, dem Gesetz nicht zu entnehmen ist.