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Rechtssatz RS0092723

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0092723

Geschäftszahl

11Os10/90

Entscheidungsdatum

21.02.1990

Rechtssatz

Ohne eine Verlängerungsverfügung nach Paragraph 53, Absatz 2, StGB, welche für den Zeitraum zwischen ursprünglichem Probezeitende und Verlängerungsanordnung rückwirkende Kraft entfaltet, darf ein in Betracht kommender Zeitraum nicht als Probezeit angesehen werden. Die aus Paragraph 56, StGB ersichtliche Rückwirkungsmöglichkeit, welche auch dem Wesen des Widerrufs der bedingten Strafnachsicht oder der Verlängerung einer Probezeit als rückbezogene Abänderung oder Ergänzung des ursprünglichen Urteils entspricht, bietet keine Rechtsgrundlage für eine Vorwegnahme der noch nicht gefaßten (allfälligen) Verlängerungsentscheidung anläßlich eines Widerrufsbeschlusses wegen einer außerhalb der ursprünglichen Probezeit begangenen Tat.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 10/90
    Entscheidungstext OGH 21.02.1990 11 Os 10/90
    Veröff: RZ 1990/103 S 236

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0092723

Dokumentnummer

JJR_19900221_OGH0002_0110OS00010_9000000_002