Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Z 5 a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Roland R*****, während der Angeklagte Stefan G***** nur den Schuldspruch zu Punkt A/I/6 mit einer allein auf die Z 5 a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft; beiden Beschwerden kommt keine Berechtigung zu.Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Ziffer 5, a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Roland R*****, während der Angeklagte Stefan G***** nur den Schuldspruch zu Punkt A/I/6 mit einer allein auf die Ziffer 5, a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft; beiden Beschwerden kommt keine Berechtigung zu.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Roland R*****:
Entgegen dem Vorbringen in der Tatsachenrüge (5 a), womit der Beschwerdeführer sowohl die erstgerichtlichen Urteilsannahmen zur jeweiligen Menge des aus der Schweiz nach Österreich geschmuggelten Heroins (A/2.) bzw des sonst von ihm gekauften bzw erworbenen Heroins und Cannabisharzes (C/2.) als überhöht moniert als auch die Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung beim Schmuggel und Inverkehrsetzen von 350 Gramm Heroin (A/2. und F/2.) bekämpft, ergeben sich aus den Akten keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten Tatsachen. Denn entgegen dem Beschwerdevorwurf einer einseitigen Verwertung von Verfahrensergebnissen zum Nachteil des Angeklagten hat sich das Erstgericht mit den bezüglich der Mengenangaben voneinander abweichenden Depositionen der Mitangeklagten und der Zeugen vor der Sicherheitsbehörde und in der Hauptverhandlung, aber auch mit dem Geständnis des Angeklagten vor der Sicherheitsbehörde und der davon abweichenden Einschränkung in der Hauptverhandlung auseinandergesetzt und im Einklang mit den Denkgesetzen und allgemeiner Lebenserfahrung dargelegt, warum es den jeweiligen Angaben vor der Sicherheitsbehörde mehr Glauben schenkte (US 50 f); dabei konnte es sich auch auf die diese Darstellungen bekräftigende Aussage des Zeugen Insp. L***** stützen (115/ON 269).
Insgesamt erschöpfen sich die Ausführungen des Beschwerdeführers - auch soweit die Beschwerde unter Hinweis auf aus dem Zusammenhang gelöste Teile der Angaben des Angeklagten die erstgerichtlichen Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit zu erschüttern sucht - im Versuch, die Beweiswürdigung des Erstgerichtes in einer im Nichtigkeitsverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile unzulässigen und daher unbeachtlichen Weise nach Art einer Schuldberufung zu bekämpfen.
Das Vorbringen in der Subsumtionsrüge (Z 10), mit welcher sich der Beschwerdeführer gegen die Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung (beim Suchtgiftdelikt und beim Schmuggel) mit dem Hinweis wendet, es wäre hiefür die Bestreitung des Lebensunterhaltes Voraussetzung, setzt sich über die - im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung zur Gewerbsmäßigkeit (siehe Leukauf-Steininger Komm3 § 70 StGB RN 5 mwN) und der eigenen Verantwortung des Angeklagten stehenden - erstgerichtlichen Urteilsannahmen hinweg, wonach er sowohl die Schmuggeltaten als auch den Heroinverkauf in der Absicht durchführte, sich durch die wiederkehrende Begehung der in Rede stehenden Straftaten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, indem er durch den Verkauf nicht nur weitere Fahrten in die Schweiz zum Zweck des Heroinankaufes finanzierte, sondern auch ca. 100.000 S zur Deckung seines Lebensunterhaltes verwendete (US 49). Solcherart wird der geltend gemachte materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund, der ein Festhalten am Urteilssachverhalt erfordert, nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht.Das Vorbringen in der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), mit welcher sich der Beschwerdeführer gegen die Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung (beim Suchtgiftdelikt und beim Schmuggel) mit dem Hinweis wendet, es wäre hiefür die Bestreitung des Lebensunterhaltes Voraussetzung, setzt sich über die - im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung zur Gewerbsmäßigkeit (siehe Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 70, StGB RN 5 mwN) und der eigenen Verantwortung des Angeklagten stehenden - erstgerichtlichen Urteilsannahmen hinweg, wonach er sowohl die Schmuggeltaten als auch den Heroinverkauf in der Absicht durchführte, sich durch die wiederkehrende Begehung der in Rede stehenden Straftaten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, indem er durch den Verkauf nicht nur weitere Fahrten in die Schweiz zum Zweck des Heroinankaufes finanzierte, sondern auch ca. 100.000 S zur Deckung seines Lebensunterhaltes verwendete (US 49). Solcherart wird der geltend gemachte materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund, der ein Festhalten am Urteilssachverhalt erfordert, nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten G*****:
Seine in der Tatsachenrüge (5 a) angeführten Argumente sind ebenfalls nicht geeignet, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Mit sämtlichen von der Beschwerde aufgezeigten Divergenzen in den Aussagen der Zeugen Ermina S***** und Insp. L***** hat sich der erkennende Schöffensenat im übrigen ausdrücklich auseinandergesetzt. Das Erstgericht hat dabei die Widersprüche in den Aussagen der Zeugin S***** vor Gericht und der Sicherheitsbehörde erörtert, in Relation zu den Angaben des Angeklagten G***** gesetzt und dargelegt, wodurch es den bezüglichen Schuldnachweis beim Angeklagten als erbracht ansah. Insoweit liegt daher auch kein Begründungsmangel vor.
Der sich ausschließlich gegen beweiswürdigende Überlegungen der Tatrichter wendenden und damit unzulässigerweise deren Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung bekämpfenden Beschwerde gelingt es sohin nicht, die vom Gesetz für eine Urteilsnichtigkeit in der Bedeutung des (nominell) angezogenen Nichtigkeitsgrundes verlangten erheblichen Bedenken aus den Akten aufzuzeigen.
Beide Nichtigkeitsbeschwerden waren daher gemäß § 285 d Abs 1 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Beide Nichtigkeitsbeschwerden waren daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Über die Berufungen der Angeklagten Markus P*****, Roland R***** und Stefan G***** wird demnach der hiefür gemäß § 285 i StPO zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben.Über die Berufungen der Angeklagten Markus P*****, Roland R***** und Stefan G***** wird demnach der hiefür gemäß Paragraph 285, i StPO zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben.
Der Vollständigkeit halber sei zu den im Ersturteil angeführten Strafzumessungsgründen noch bemerkt, daß das vom Schöffengericht als Erschwerungsgrund herangezogene Zusammentreffen eines Verbrechens mit "zwei" Vergehen zwar insoweit verfehlt ist, als davon auch der Schuldspruch wegen Schmuggels erfaßt wird, obwohl nach § 22 Abs 1 FinStrG die Strafen für Finanzvergehen gesondert von den Strafen für strafbare Handlungen anderer Art zu verhängen sind und demzufolge in derartigen Fällen nicht das in § 28 Abs 1 StGB statuierte Absorptionsprinzip, sondern das Kumulationsprinzip (§ 28 Abs 2 StGB) zum Tragen kommt. Dieser - von keiner Seite gerügte - Verstoß gibt aber schon deshalb zu einem Vorgehen nach § 290 Abs 1 StPO keinen Anlaß, weil er sich nach Lage des Falles nicht zum Nachteil der davon betroffenen Angeklagten auswirkt (Mayerhofer-Rieder StPO3 § 290 E 32). Der in Rede stehende Erschwerungsgrund (§ 33 Z 1 StGB) wurde nämlich schon wegen der jedenfalls gegebenen ungleichartigen Deliktskonkurrenz bei den Suchtgiftdelikten (Zusammentreffen des Verbrechens nach § 12 SGG mit dem Vergehen nach § 16 SGG) zu Recht herangezogen. Demzufolge betrifft der dem Erstgericht unterlaufene Fehler bloß die Gewichtung dieses zutreffend angewendeten Erschwerungsgrundes. Im übrigen wäre bei sämtlichen von den Schuldsprüchen erfaßten Delikten außerdem auch noch die ebenfalls in § 33 Z 1 StGB verankerte gleichartige Deliktskonkurrenz als erschwerend zu berücksichtigen gewesen (vgl hiezu 15 Os 69/91; Dorazil-Harbich FinStrG § 22 E 9 b).Der Vollständigkeit halber sei zu den im Ersturteil angeführten Strafzumessungsgründen noch bemerkt, daß das vom Schöffengericht als Erschwerungsgrund herangezogene Zusammentreffen eines Verbrechens mit "zwei" Vergehen zwar insoweit verfehlt ist, als davon auch der Schuldspruch wegen Schmuggels erfaßt wird, obwohl nach Paragraph 22, Absatz eins, FinStrG die Strafen für Finanzvergehen gesondert von den Strafen für strafbare Handlungen anderer Art zu verhängen sind und demzufolge in derartigen Fällen nicht das in Paragraph 28, Absatz eins, StGB statuierte Absorptionsprinzip, sondern das Kumulationsprinzip (Paragraph 28, Absatz 2, StGB) zum Tragen kommt. Dieser - von keiner Seite gerügte - Verstoß gibt aber schon deshalb zu einem Vorgehen nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO keinen Anlaß, weil er sich nach Lage des Falles nicht zum Nachteil der davon betroffenen Angeklagten auswirkt (Mayerhofer-Rieder StPO3 Paragraph 290, E 32). Der in Rede stehende Erschwerungsgrund (Paragraph 33, Ziffer eins, StGB) wurde nämlich schon wegen der jedenfalls gegebenen ungleichartigen Deliktskonkurrenz bei den Suchtgiftdelikten (Zusammentreffen des Verbrechens nach Paragraph 12, SGG mit dem Vergehen nach Paragraph 16, SGG) zu Recht herangezogen. Demzufolge betrifft der dem Erstgericht unterlaufene Fehler bloß die Gewichtung dieses zutreffend angewendeten Erschwerungsgrundes. Im übrigen wäre bei sämtlichen von den Schuldsprüchen erfaßten Delikten außerdem auch noch die ebenfalls in Paragraph 33, Ziffer eins, StGB verankerte gleichartige Deliktskonkurrenz als erschwerend zu berücksichtigen gewesen vergleiche hiezu 15 Os 69/91; Dorazil-Harbich FinStrG Paragraph 22, E 9 b).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.