Der formelle Nichtigkeitsgrund der Z 10a des § 345 Abs 1 StPO greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, maW intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - wird dadurch nicht ermöglicht. Die Tatsachenermittlung im kollegialgerichtlichen Verfahren bleibt den Richtern erster Instanz vorbehalten, die unter dem Eindruck der unmittelbaren, mündlichen und kontradiktorischen Beweiserhebung entscheiden. Beweiswürdigende Detailerwägungen diesseits der Schwelle erheblicher Bedenklichkeit - wie in Erledigung einer Berufung wegen Schuld - sind dem Obersten Gerichtshof somit verwehrt und auch in einer Tatsachenrüge nicht statthaft (RIS-Justiz RS0118780, RS0119583).Der formelle Nichtigkeitsgrund der Ziffer 10 a, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, maW intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - wird dadurch nicht ermöglicht. Die Tatsachenermittlung im kollegialgerichtlichen Verfahren bleibt den Richtern erster Instanz vorbehalten, die unter dem Eindruck der unmittelbaren, mündlichen und kontradiktorischen Beweiserhebung entscheiden. Beweiswürdigende Detailerwägungen diesseits der Schwelle erheblicher Bedenklichkeit - wie in Erledigung einer Berufung wegen Schuld - sind dem Obersten Gerichtshof somit verwehrt und auch in einer Tatsachenrüge nicht statthaft (RIS-Justiz RS0118780, RS0119583).
Der Beschwerdeführer verweist auf seine - erstmals in der Hauptverhandlung gewählte - Einlassung, er habe die Zündschnur der Sprengvorrichtung in Wasser getaucht (ON 32 S 9), und will damit erhebliche Bedenken gegen die Feststellungen seines tatbestandsmäßigen Verhaltens zur Schuldspruchgruppe I erwecken.Der Beschwerdeführer verweist auf seine - erstmals in der Hauptverhandlung gewählte - Einlassung, er habe die Zündschnur der Sprengvorrichtung in Wasser getaucht (ON 32 S 9), und will damit erhebliche Bedenken gegen die Feststellungen seines tatbestandsmäßigen Verhaltens zur Schuldspruchgruppe römisch eins erwecken.
Im Hinblick auf die Gesamtheit seiner Verantwortung, vor allem jener vor der Polizei (ON 2 S 25) und dem Haft- und Rechtsschutzrichter (ON 6) - „vermutlich wäre er [der Sozialarbeiter] tot gewesen“, „das wäre mir egal gewesen“, „sowas muss man in Kauf nehmen“ - gelingt ihm dies nicht.
Auch durch den Hinweis auf herausgelöste Details in der Aussage des sachverständigen Zeugen KI R***** („Zeitzünderschnur aus welchem Grund immer stehen geblieben“ - ON 32 S 15 f) werden beim Obersten Gerichtshof keine Bedenken im Sinne der Z 10a des § 345 Abs 1 StPO hervorgerufen. Der Zeuge (der die Sprengvorrichtung untersucht hatte) deponierte nämlich überdies, dass nach der Bauweise das Gerät zur tatsächlichen Explosion bestimmt war und auch einwandfrei zündete (ON 32 S 35), das bloße Nassmachen der Zündschnur zwecks Verhinderung der Umsetzung sei - weil enorm risikoreich - „unsinnig“ (ON 32 S 41).Auch durch den Hinweis auf herausgelöste Details in der Aussage des sachverständigen Zeugen KI R***** („Zeitzünderschnur aus welchem Grund immer stehen geblieben“ - ON 32 S 15 f) werden beim Obersten Gerichtshof keine Bedenken im Sinne der Ziffer 10 a, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO hervorgerufen. Der Zeuge (der die Sprengvorrichtung untersucht hatte) deponierte nämlich überdies, dass nach der Bauweise das Gerät zur tatsächlichen Explosion bestimmt war und auch einwandfrei zündete (ON 32 S 35), das bloße Nassmachen der Zündschnur zwecks Verhinderung der Umsetzung sei - weil enorm risikoreich - „unsinnig“ (ON 32 S 41).
Die Rechtsrüge (Z 11a) zielt auf einen absolut untauglichen Versuch (§ 15 Abs 3 StGB) ab, vermag den materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund mangels strikter Orientierung am Wahrspruch der Geschworenen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 613 und 636; Hager-Massauer in WK² §§ 15, 16 Rz 244, 253) allerdings nicht zur prozessordnungsgemäßen Darstellung zu bringen.Die Rechtsrüge (Ziffer 11 a,) zielt auf einen absolut untauglichen Versuch (Paragraph 15, Absatz 3, StGB) ab, vermag den materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund mangels strikter Orientierung am Wahrspruch der Geschworenen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 613 und 636; Hager-Massauer in WK² Paragraphen 15, 16, Rz 244, 253) allerdings nicht zur prozessordnungsgemäßen Darstellung zu bringen.
Der Vollständigkeit halber sei bemerkt (§§ 290 Abs 1 Satz 2 erster Fall, 344 StPO), dass fallaktuell von einer Denkunmöglichkeit der Tatbestandsverwirklichung bei der Schuldspruchgruppe I keine Rede sein kann (RIS-Justiz RS0115363).Der Vollständigkeit halber sei bemerkt (Paragraphen 290, Absatz eins, Satz 2 erster Fall, 344 StPO), dass fallaktuell von einer Denkunmöglichkeit der Tatbestandsverwirklichung bei der Schuldspruchgruppe römisch eins keine Rede sein kann (RIS-Justiz RS0115363).
Die Nichtigkeitsbeschwerde - die im Übrigen trotz Antrags auf Totalaufhebung des Urteils keinerlei Vorbringen zum Schuldspruch II erstattet - war somit bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der unter einem erhobenen Berufung folgt (§§ 285i, 344 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde - die im Übrigen trotz Antrags auf Totalaufhebung des Urteils keinerlei Vorbringen zum Schuldspruch römisch zwei erstattet - war somit bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der unter einem erhobenen Berufung folgt (Paragraphen 285 i, 344, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.