Anläßlich der Beratung über diese Nichtigkeitsbeschwerde konnte sich der Oberste Gerichtshof allerdings überzeugen, daß das Urteil mit dem nicht gerügten, aber von Amts wegen wahrzunehmenden Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 10 StPO behaftet ist (§ 290 Abs. 1 StPO).Anläßlich der Beratung über diese Nichtigkeitsbeschwerde konnte sich der Oberste Gerichtshof allerdings überzeugen, daß das Urteil mit dem nicht gerügten, aber von Amts wegen wahrzunehmenden Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO behaftet ist (Paragraph 290, Absatz eins, StPO).
Nach den Urteilsfeststellungen (S 118) begann der Angeklagte im Jahr 1976, sich seiner damals siebenjährigen Stieftochter Sabine Z*** sexuell zu nähern: Er forderte das Mädchen auf, sein Glied bis zur Erregung zu streicheln und sodann an ihm einen Mundverkehr durchzuführen, wobei er in der weiteren Folge auch verlangte, daß das Kind den Samenerguß in den Mund duldete. Auch zu einem Afterverkehr zwang er die Unmündige. Etwa ab dem Jahr 1977 begann Rudolf H*** mit Beischlafshandlungen an Sabine Z***, indem er sein Glied nach jeweiligem Mundverkehr und Streicheln in die Scheide des Mädchens teilweise einzuführen trachtete. Diese den Beischlafshandlungen in den Jahren 1977 bis 1982 jeweils vorangehenden Unzuchtshandlungen subsumierte das Schöffengericht (ebenso wie die Anklagebehörde) neben dem Tatbestand des Beischlafs mit Unmündigen (§ 206 Abs. 1 StGB) auch dem der Unzucht mit Unmündigen (§ 207 Abs. 1 StGB) und erlag damit zum Nachteil des Angeklagten einem Rechtsirrtum. Den normalerweise mit dem Beischlaf verbundenen, seiner Vorbereitung dienenden (oder auch unmittelbar nachfolgenden), mit ihm geschehensablaufmäßig in ununterbrochenem Konnex stehenden anderen Unzuchtshandlungen kommt nämlich eine selbständige strafrechtliche Bedeutung nicht zu, sodaß sie nicht gesondert nach dem § 207 StGB beurteilt werden können. Die vom Erstgericht ersichtlich angenommene Idealkonkurrenz zwischen diesen Verbrechenstatbeständen liegt daher bei der gegebenen Fallkonstellation nicht vor (Leukauf-Steininger2 RN 12 zu § 206 StGB und die dort zitierte Judikatur).Nach den Urteilsfeststellungen (S 118) begann der Angeklagte im Jahr 1976, sich seiner damals siebenjährigen Stieftochter Sabine Z*** sexuell zu nähern: Er forderte das Mädchen auf, sein Glied bis zur Erregung zu streicheln und sodann an ihm einen Mundverkehr durchzuführen, wobei er in der weiteren Folge auch verlangte, daß das Kind den Samenerguß in den Mund duldete. Auch zu einem Afterverkehr zwang er die Unmündige. Etwa ab dem Jahr 1977 begann Rudolf H*** mit Beischlafshandlungen an Sabine Z***, indem er sein Glied nach jeweiligem Mundverkehr und Streicheln in die Scheide des Mädchens teilweise einzuführen trachtete. Diese den Beischlafshandlungen in den Jahren 1977 bis 1982 jeweils vorangehenden Unzuchtshandlungen subsumierte das Schöffengericht (ebenso wie die Anklagebehörde) neben dem Tatbestand des Beischlafs mit Unmündigen (Paragraph 206, Absatz eins, StGB) auch dem der Unzucht mit Unmündigen (Paragraph 207, Absatz eins, StGB) und erlag damit zum Nachteil des Angeklagten einem Rechtsirrtum. Den normalerweise mit dem Beischlaf verbundenen, seiner Vorbereitung dienenden (oder auch unmittelbar nachfolgenden), mit ihm geschehensablaufmäßig in ununterbrochenem Konnex stehenden anderen Unzuchtshandlungen kommt nämlich eine selbständige strafrechtliche Bedeutung nicht zu, sodaß sie nicht gesondert nach dem Paragraph 207, StGB beurteilt werden können. Die vom Erstgericht ersichtlich angenommene Idealkonkurrenz zwischen diesen Verbrechenstatbeständen liegt daher bei der gegebenen Fallkonstellation nicht vor (Leukauf-Steininger2 RN 12 zu Paragraph 206, StGB und die dort zitierte Judikatur).
Soweit die Tathandlungen ab dem Jahr 1977 also durch die Verurteilung wegen des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach dem § 206 Abs. 1 StGB mitumfaßt sind, mußten der Schuldspruch wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach dem § 207 Abs. 1 StGB und damit auch der Strafausspruch aufgehoben werden. Im Hinblick auf die (irrig angenommene) Idealkonkurrenz war ein gesonderter Freispruch nicht erforderlich (SSt. 33/9 uva). Bei der Strafneubemessung ging der Oberste Gerichtshof zunächst von den vom Erstgericht aufgezählten Milderungsumständen aus, die aber in mehrfacher Richtung zu korrigieren waren. Durch die Teilaufhebung verringerte sich der Deliktszeitraum der (gesondert) nach dem § 207 Abs. 1 StGB zu beurteilenden Unzuchtshandlungen auf rund ein Jahr. Im übrigen ließ das Schöffengericht im Rahmen der Strafzumessung unerwähnt, daß der Berufungswerber während der polizeilichen Sachverhaltserhebungen und auch noch vor dem Untersuchungsrichter ein umfassendes und reumütiges Geständnis ablegte, das - wie im Rahmen der Beweiswürdigung breit dargelegt wurde - wesentlich zur Wahrheitsfindung beitrug (§ 34 Z 17 StGB). Auch ließ sich der Angeklagte - nach der neu eingeholten Strafregisterauskunft - seit Beendigung der Tathandlungen (1982) bis zur Aufdeckung (1986) nichts mehr zuschulden kommen (§ 34 Z 18 StGB). Wenngleich der Schuld- und Unrechtsgehalt der Taten sehr hoch ist, bilden diese - wenn auch durch den Widerruf des Geständnisses in der Hauptverhandlung etwasSoweit die Tathandlungen ab dem Jahr 1977 also durch die Verurteilung wegen des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach dem Paragraph 206, Absatz eins, StGB mitumfaßt sind, mußten der Schuldspruch wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach dem Paragraph 207, Absatz eins, StGB und damit auch der Strafausspruch aufgehoben werden. Im Hinblick auf die (irrig angenommene) Idealkonkurrenz war ein gesonderter Freispruch nicht erforderlich (SSt. 33/9 uva). Bei der Strafneubemessung ging der Oberste Gerichtshof zunächst von den vom Erstgericht aufgezählten Milderungsumständen aus, die aber in mehrfacher Richtung zu korrigieren waren. Durch die Teilaufhebung verringerte sich der Deliktszeitraum der (gesondert) nach dem Paragraph 207, Absatz eins, StGB zu beurteilenden Unzuchtshandlungen auf rund ein Jahr. Im übrigen ließ das Schöffengericht im Rahmen der Strafzumessung unerwähnt, daß der Berufungswerber während der polizeilichen Sachverhaltserhebungen und auch noch vor dem Untersuchungsrichter ein umfassendes und reumütiges Geständnis ablegte, das - wie im Rahmen der Beweiswürdigung breit dargelegt wurde - wesentlich zur Wahrheitsfindung beitrug (Paragraph 34, Ziffer 17, StGB). Auch ließ sich der Angeklagte - nach der neu eingeholten Strafregisterauskunft - seit Beendigung der Tathandlungen (1982) bis zur Aufdeckung (1986) nichts mehr zuschulden kommen (Paragraph 34, Ziffer 18, StGB). Wenngleich der Schuld- und Unrechtsgehalt der Taten sehr hoch ist, bilden diese - wenn auch durch den Widerruf des Geständnisses in der Hauptverhandlung etwas
entwerteten - Milderungsumstände im Verein mit dem ungetrübten Vorleben doch ein gewichtiges Indiz dafür, daß auch mit der aus dem Spruch ersichtlichen, immer noch weit über der Strafuntergrenze von einem Jahr Freiheitsstrafe ausgemessenen Unrechtsfolge alle Strafzwecke erreicht werden können.
Durch diese Strafneubemessung wurde die Berufung des Angeklagten gegenstandlos.
Die Kostenentscheidungen und die Vorhaftanrechnung gründen sich auf die angeführten Gesetzesstellen.