Rechtssatz RS0053962
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053962
Entscheidungsdatum
10.09.1991
Rechtssatz
Die Gendarmerie ist ein bloßer Wachkörper ohne Behördencharakter (so auch Bundessicherheitswache, Kriminalbeamtenkorps - Art II § 5 Abs 1 VÜG 1929, Art 102 Abs 5 B-VG), also zu Einvernahmen im Sinn der Verwaltungsverfahrensgesetze nicht berufen. Formlose Niederschriften der Angaben von Auskunftspersonen, aufgenommen ausschließlich von Gendarmerieorganen, sind demnach keine Protokolle über - prozessualen Regeln unterworfene - behördliche Vernehmungen, sondern Schriftstücke, die (weil Anzeigebestandteil) "für die Sache von Bedeutung sind" und demzufolge kraft des § 252 Abs 2 StPO (in der Hauptverhandlung) verlesen werden müssen, und zwar auch dann, wenn diese Auskunftspersonen sich vor Gericht berechtigterweise der Zeugenaussage entschlagen haben (der Frage, ob und inwieweit sicherheitsbehördliche Vernehmunsprotokolle verlesen werden dürfen, hatt der OGH nicht nachzugehen).Die Gendarmerie ist ein bloßer Wachkörper ohne Behördencharakter (so auch Bundessicherheitswache, Kriminalbeamtenkorps - Artikel römisch zwei, Paragraph 5, Absatz eins, VÜG 1929, Artikel 102, Absatz 5, B-VG), also zu Einvernahmen im Sinn der Verwaltungsverfahrensgesetze nicht berufen. Formlose Niederschriften der Angaben von Auskunftspersonen, aufgenommen ausschließlich von Gendarmerieorganen, sind demnach keine Protokolle über - prozessualen Regeln unterworfene - behördliche Vernehmungen, sondern Schriftstücke, die (weil Anzeigebestandteil) "für die Sache von Bedeutung sind" und demzufolge kraft des Paragraph 252, Absatz 2, StPO (in der Hauptverhandlung) verlesen werden müssen, und zwar auch dann, wenn diese Auskunftspersonen sich vor Gericht berechtigterweise der Zeugenaussage entschlagen haben (der Frage, ob und inwieweit sicherheitsbehördliche Vernehmunsprotokolle verlesen werden dürfen, hatt der OGH nicht nachzugehen).
Entscheidungstexte
- 11 Os 24/87
Entscheidungstext OGH 21.07.1987 11 Os 24/87
Veröff: EvBl 1988/14 S 87 = RZ 1987/62 S 227 = SSt 58/52
- 11 Os 62/87
Entscheidungstext OGH 21.07.1987 11 Os 62/87
Vgl auch; Veröff: SSt 58/55
- 11 Os 100/87
Entscheidungstext OGH 28.10.1987 11 Os 100/87
Vgl auch; Beisatz: Der OGH zog schon in seiner Entscheidung vom 21.07.1987, AZ 11 Os 24, 25/87 (= RZ 1987/62 I), in Erwägung, daß auf Grund des Art V EGVG auch Protokolle von Sicherheitsbehörden, die unter ganz ähnlichen Kautelen wie gerichtliche Protokolle aufzunehmen sind (§§ 24, 38 VStG, §§ 48 bis 50 AVG), unter das Verlesungsverbot des § 252 Abs 1 StPO fallen und ein Verstoß gegen diese Norm als Umgehung der unter Nichtigkeitssanktion stehenden Vorschrift des § 152 Abs 1 Z 1 StPO zu werten ist. (T2)
- 15 Os 160/87
Entscheidungstext OGH 18.12.1987 15 Os 160/87
Vgl; Beisatz: Gegen eine Differenzierung nach organisationsrechtlichen Kriterien zwischen polizeilichen und von der Gendarmerie aufgenommenen Niederschriften im Rahmen des § 252 Abs 2 StPO. (T1) Veröff: JBl 1988,596 (Liebscher) = EvBl 1988/89 S 408 = RZ 1988/17 S 68
- 11 Os 94/91
Entscheidungstext OGH 10.09.1991 11 Os 94/91
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0053962
Dokumentnummer
JJR_19870721_OGH0002_0110OS00024_8700000_001