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Entscheidung 11 Os 62/87

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os62/87

Entscheidungsdatum

21.07.1987

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21.Juli 1987 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Felzmann und Dr. Kuch als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Sailler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Herbert Franz S*** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach dem Paragraph 87, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 9.März 1987, GZ 7 d römisch fünf r 12.202/86-26, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß dem Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 21.August 1947 geborene Herbert Franz S*** des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach dem Paragraph 87, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Darnach fügte er am 18.Oktober 1986 in Wien seiner Ehegattin Hildegund S*** durch Versetzen mehrerer Hiebe mit einer Hacke gegen Kopf und Arme absichtlich schwere, mit einer 24 Tage überschreitenden Gesundheitsstörung und Berufsunfähigkeit verbundene Verletzungen zu (Rißquetschwunde im Hinterkopfbereich, offener Eindrückungsbruch an der rechten Scheitel-Hinterkopfregion, Prellungen und ausgedehnte Blutergüsse an der rechten Gesichtshälfte und am rechten Unterarm).

Diesen Schuldspruch ficht der Angeklagte mit einer auf den Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3 und 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde an; den Strafausspruch bekämpfen der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft mit Berufung.

Rechtliche Beurteilung

Als Nichtigkeitsgrund nach der Ziffer 3, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO will die Beschwerde den Umstand gewertet wissen, daß das Tatopfer von seinem Entschlagungsrecht als Ehegattin des Angeklagten sowohl beim Untersuchungsrichter (ON 8) als auch in der Hauptverhandlung (S 174) Gebrauch machte, das Schöffengericht aber die Polizeiangaben dieser Zeugin verlas (S 178) und in der Urteilsbegründung verwertete (S 189 bis 191).

Dieser auch in der Literatur vertretenen Auffassung (z.B. Bertel, Grundriß2, Rz. 618 ff) ist jedoch zu entgegnen, daß die taxative Aufzählung derjenigen Vorschriften, deren Mißachtung mit Nichtigkeit bedroht ist, ein Verbot der Verlesung solcher von der Sicherheitswache, dem Kriminalbeamtenkorps oder der Gendarmerie (also von Angehörigen eines Wachkörpers) im Zuge der Erhebungen angefertigten (formlosen) Niederschriften oder Berichte (wie hier: siehe S 13/14, 19/20) nicht enthält, vielmehr Paragraph 252, Absatz 2, StPO die Verlesung dieser - als Anzeigebestandteile - für die Sache bedeutsamen Schriftstücke anordnet vergleiche hiezu 11 Os 24,25/87). Damit handelt es sich bei den verlesenen Polizeiberichten auch nicht um nichtige Vorerhebungs- oder Voruntersuchungsakte, die dem Nichtigkeitstatbestand des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 2, StPO subsumiert werden könnten. Das Beschwerdevorbringen ist im gegebenen Zusammenhang auch unter dem - von der Beschwerde außer Betracht gelassenen - Gesichtspunkt der dem Angeklagten durch die Entschlagung des Tatopfers entgangenen Möglichkeit der Fragestellung vor Gericht (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) nicht zielführend, weil nach Vernehmung der an den Erhebungen beteiligt gewesenen Polizeibeamten und Verlesung der Einlassungen der Hildegund S*** vor diesen Polizeiorganen Beweisanträge welcher Art immer, die auf eine Überprüfung des Wahrheitsgehaltes der verlesenen Aussagen hinausliefen, überhaupt nicht gestellt wurden (S 177 unten und 178), sodaß es im Nichtigkeitsverfahren vor dem Obersten Gerichtshof jedenfalls an den formellen Voraussetzungen für eine erfolgversprechende Verfahrensrüge fehlt vergleiche hiezu Mayerhofer-Rieder2, ENr. 1 bis 6 zu Paragraph 281, Ziffer 4, StPO, 11 Os 141/85, 11 Os 14/86, 13 Os 3/86). Der Oberste Gerichtshof nimmt hier auf die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte im Fall U*** entwickelten Grundsätze zur Auslegung des Artikel 6

Absatz eins und 3 Litera d, EMRK Bezug, wonach weder das Aussageverweigerungsrecht naher Angehöriger noch Verlesungen von Aussagen dieser Personen vor der Gendarmerie in der Verhandlung an sich gegen die EMRK verstoßen, jedoch müssen bei der Verwertung dieser Aussagen als Beweismittel die Rechte der Verteidigung gewahrt werden. Schon die Europäische Kommission für Menschenrechte hatte im zitierten Straffall darauf hingewiesen, daß das innerstaatliche Recht ohne Verstoß gegen Artikel 6, Absatz 3, Litera d, EMRK formelle Bedingungen für Beweisanträge aufstellen kann, um den Gerichten die Prüfung der Relevanz solcher Anträge zu ermöglichen (EuGRZ 1987, S 147 bis 154).

Aber auch die Mängelrüge (Ziffer 5,) bringt keinen formellen Begründungsmangel zur Geltung, wenn sie meint, die Feststellung der "Absicht" (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) finde weder in der Aussage der Verletzten noch in der Verantwortung des Angeklagten, er habe sich im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit befunden, eine Stütze. Diesen Ausführungen ist zu erwidern, daß das Gericht unter Hinweis auf das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen die Verantwortung des Angeklagten mit "Erinnerungslücken" als Verdrängungsmechanismus interpretierte und die Feststellungen über Verletzungshergang und -erfolg auf der Basis des gerichtsmedizinischen Gutachtens unter vergleichender Heranziehung der verlesenen und im Beweisverfahren bestätigten Angaben der Hildegund S*** vor Polizeiorganen traf. Auf Grund aller Beweisergebnisse zog dann das Gericht den denkrichtigen und lebensnahen Schluß, daß sich die Absicht des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau eine schwere Verletzung zuzufügen, aus der Begehungsweise der Tat ergibt, nämlich aus dem Versetzen mehrerer Hiebe mit einer Hacke auch gegen den Kopf (S 192). Damit erweist sich das Vorbringen zu diesem Nichtigkeitsgrund ausschließlich als nach der Prozeßordnung unzulässige Bekämpfung der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung.

Die sohin zur Gänze nicht dem Gesetz gemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war nach dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit dem Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Mangels Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde fehlt es aber an der Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes zur Erledigung der beiderseitigen Berufungen (EvBl. 1981/46 u.v.a.). Über sie wird der örtlich zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E11508

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0110OS00062.87.0721.000

Dokumentnummer

JJT_19870721_OGH0002_0110OS00062_8700000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0053962 Rechtssatz 21.07.1987Strafrecht
Die Gendarmerie ist ein bloßer Wachkörper ohne Behördencharakter (so auch Bundessicherheitswache, Kriminalbeamtenkorps - Art II § 5 Abs 1 VÜG 1929, Art 102 Abs 5 B-VG), also zu Einvernahmen im Sinn der Verwaltungsverfahrensgesetze nicht berufen. Formlose Ni …
RS0074520 Rechtssatz 21.09.1961Strafrecht
Der Nichtigkeitsgrund der Z 3 des § 281 StPO liegt nur dann vor, wenn eine der in dieser Gesetzesstelle taxativ aufgezählten Verfahrensvorschriften der StPO verletzt worden ist. Daran hat die Konvention zum Schutze der Menschenrechte nichts geändert.
RS0074715 Rechtssatz 21.07.1987Strafrecht
Die Verlesung niederschriftlicher Angaben von Personen, die sich später in der Hauptverhandlung berechtigt der Aussage entschlagen, verstößt nicht ausnahmslos gegen Art 6 MRK. Insbesondere dann nicht, wenn es sich - wie hier - um Angaben handelt, die gegenü …
RS0074905 Rechtssatz 21.07.1987Strafrecht
Weder das Aussageverweigerungsrecht naher Angehöriger noch Verlesungen von Aussagen dieser Personen vor der Gendarmerie in der Verhandlung verstoßen an sich gegen die MRK, jedoch müssen bei der Verwertung dieser Aussagen als Beweismittel die Rechte der Vert …
RS0099118 Rechtssatz 21.11.1969Strafrecht
Die im § 281 Abs 1 Z 3 StPO enthaltene Anführung der Vorschriften, deren Verletzung diesen Nichtigkeitsgrund herstellt, ist eine streng taxative, eine analoge Anwendung auf andere Bestimmungen ist ausgeschlossen.
RS0099244 Rechtssatz 15.09.1959Strafrecht
Voraussetzung für die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Z 4 des § 281 StPO ist ua ein in der Hauptverhandlung gestellter Antrag des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer kann jedoch auch den von einem anderen (zB vom Staatsanwalt) gestellten Antr …
RS0100008 Rechtssatz 18.06.1980Strafrecht
Hat der OGH eine Nichtigkeitsbeschwerde nicht sachlich einzugehen, oder hat infolge Rechtsmittelrückziehung (hier: im Gerichtstag) eine Beschwerdeentscheidung überhaupt zu entfallen, dann fehlt es an der - insoweit bloß ausnahmsweise vorgesehenen - Zuständi …