In Ausführung des erstgenannten Nichtigkeitsgrundes rügt der Beschwerdeführer, daß trotz seiner ausdrücklichen Verwahrung (vgl. S 125) das mit Angelina B vor dem Gendarmeriepostenkommando Telfs aufgenommene Protokoll (vgl. S 23 f) verlesen wurde. Dem ist jedoch nur zu entgegnen, daß es sich hiebei um kein Schriftstück über einen nichtigen Vorerhebungs- oder Voruntersuchungsakt im Sinn des § 281 Abs. 1 Z 2 StPO handelt. Der aus dem Gesichtspunkt einer dadurch genommenen Möglichkeit zur Fragestellung an die (Belastungs-) Zeugin erhobene Einwand, womit inhaltlich der Nichtigkeitsgrund der Z 4 des § 281 Abs. 1 StPO releviert wird, muß aber schon daran scheitern, daß dem Angeklagten mangels entsprechender Antragstellung in der Hauptverhandlung die Legitimation zur Erhebung einer derartigen Verfahrensrüge fehlt (vgl. Mayerhofer-Rieder StPO 2 , ENr. 1 und 6 zu § 281 Z 4). Den Beschwerdebehauptungen zuwider ist aber auch die im ersten Rechtsgang stattgefundene Einvernahme des Angeklagten selbst (S 65) kein nichtiger oder, wie der Beschwerdeführer offenbar meint, infolge der seinerzeitigen Urteilsaufhebung unwirksam gewordener Akt im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes; das Erstgericht durfte daher diese - in der Hauptverhandlung am 8.Mai 1985 verlesenen (S 125) - Angaben beweiswürdigend verwerten. Als weitere Nichtigkeit macht der Beschwerdeführer unter ausdrücklicher Berufung auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5 und 9 lit. a bis lit. c (der Sache nach nur in Ausführung des Nichtigkeitsgrundes der Z 9 lit. a) des § 281 Abs. 1 StPO geltend, daß das Urteil keinerlei Erörterungen und Feststellungen zur Frage enthalte, ob der Angeklagte die Tathandlungen begangen habe, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen. Hiebei übersieht er jedoch, daß solches nur für den (hier nicht aktuellen) dritten Deliktsfall des § 207 Abs. 1 StGB erforderlich ist. Für den ersten (und zweiten) Deliktsfall des § 207 Abs. 1 StGB genügt jedoch - anders als seinerzeit für den Tatbestand des § 128 StG 1945, bei dem der Täter zur 'Befriedigung seiner Lüste' handeln mußte - der (ohnedies festgestellte, bedingte) Vorsatz, eine unmündige Person auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht zu mißbrauchen (oder zu einer unzüchtigen Handlung mit einer anderen Person zu verleiten !vgl. Pallin, WK, RZ 12 zu § 207 StGB ).In Ausführung des erstgenannten Nichtigkeitsgrundes rügt der Beschwerdeführer, daß trotz seiner ausdrücklichen Verwahrung vergleiche S 125) das mit Angelina B vor dem Gendarmeriepostenkommando Telfs aufgenommene Protokoll vergleiche S 23 f) verlesen wurde. Dem ist jedoch nur zu entgegnen, daß es sich hiebei um kein Schriftstück über einen nichtigen Vorerhebungs- oder Voruntersuchungsakt im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 2, StPO handelt. Der aus dem Gesichtspunkt einer dadurch genommenen Möglichkeit zur Fragestellung an die (Belastungs-) Zeugin erhobene Einwand, womit inhaltlich der Nichtigkeitsgrund der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO releviert wird, muß aber schon daran scheitern, daß dem Angeklagten mangels entsprechender Antragstellung in der Hauptverhandlung die Legitimation zur Erhebung einer derartigen Verfahrensrüge fehlt vergleiche Mayerhofer-Rieder StPO 2 , ENr. 1 und 6 zu Paragraph 281, Ziffer 4,). Den Beschwerdebehauptungen zuwider ist aber auch die im ersten Rechtsgang stattgefundene Einvernahme des Angeklagten selbst (S 65) kein nichtiger oder, wie der Beschwerdeführer offenbar meint, infolge der seinerzeitigen Urteilsaufhebung unwirksam gewordener Akt im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes; das Erstgericht durfte daher diese - in der Hauptverhandlung am 8.Mai 1985 verlesenen (S 125) - Angaben beweiswürdigend verwerten. Als weitere Nichtigkeit macht der Beschwerdeführer unter ausdrücklicher Berufung auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 5 und 9 Litera a bis Litera c, (der Sache nach nur in Ausführung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 9, Litera a,) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO geltend, daß das Urteil keinerlei Erörterungen und Feststellungen zur Frage enthalte, ob der Angeklagte die Tathandlungen begangen habe, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen. Hiebei übersieht er jedoch, daß solches nur für den (hier nicht aktuellen) dritten Deliktsfall des Paragraph 207, Absatz eins, StGB erforderlich ist. Für den ersten (und zweiten) Deliktsfall des Paragraph 207, Absatz eins, StGB genügt jedoch - anders als seinerzeit für den Tatbestand des Paragraph 128, StG 1945, bei dem der Täter zur 'Befriedigung seiner Lüste' handeln mußte - der (ohnedies festgestellte, bedingte) Vorsatz, eine unmündige Person auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht zu mißbrauchen (oder zu einer unzüchtigen Handlung mit einer anderen Person zu verleiten !vgl. Pallin, WK, RZ 12 zu Paragraph 207, StGB ).
Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Die Berufung war zurückzuweisen, weil der Angeklagte weder bei der Anmeldung noch bei einer Ausführung dieses Rechtsmittels jene Punkte des Erkenntnisses bezeichnete, durch die er sich beschwert erachtet (§ 294 Abs. 2 StPO).Die Berufung war zurückzuweisen, weil der Angeklagte weder bei der Anmeldung noch bei einer Ausführung dieses Rechtsmittels jene Punkte des Erkenntnisses bezeichnete, durch die er sich beschwert erachtet (Paragraph 294, Absatz 2, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.