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Entscheidung 13 Os 3/86×

Entscheidung 13 Os 3/86

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os3/86

Entscheidungsdatum

20.03.1986

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20.März 1986 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schneider, Dr. Felzmann, Dr. Brustbauer und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Jagschitz als Schriftführerin in der Strafsache gegen Erwin S*** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB. und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengerichts vom 30.September 1985, GZ 27 römisch fünf r 2859/84-34, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Text

Gründe:

Der am 10.August 1946 (im erstgerichtlichen Urteilskopf unrichtig: 1956) geborene Erwin S*** wurde des an seiner am 14. Juli 1972 geborenen Tochter Anita S*** begangenen Verbrechens (unrichtig: Vergehens) der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB. (römisch eins 2) sowie der Vergehen der Nötigung zur Unzucht nach Paragraph 204, Absatz eins, StGB. (römisch eins 1), des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, (erster Fall) StGB. (römisch eins 3) und der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB. (römisch zwei) schuldig erkannt. Diese Schuldsprüche bekämpft der Angeklagte mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Er erblickt diese Nichtigkeitsgründe in der gegen seinen Widerspruch (S. 186) vorgenommenen Verlesung der Angaben der Anita S*** bei der Bundespolizeidirektion Linz (S. 15 bis 18) als Bestandteil der Anzeige (ON. 2). Dieses Beweismittel war - neben anderen - für die Widerlegung der in der Hauptverhandlung leugnenden Verantwortung des Angeklagten und damit für die Schuldsprüche von Bedeutung (S. 195 ff.). Anita S*** hat in der Hauptverhandlung von dem ihr gemäß Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, StPO. zustehenden Entschlagungsrecht Gebrauch gemacht (S. 170).

In Ablehnung der Entscheidungen SSt. 1/23 und SSt. 5/66, die dem Rechtsmittel zufolge in SSt. 21/102, 23/62, SSt. 32/82 u.a. "ohne weitere Überlegungen wiederholt" werden (S. 213), gelangt der - verschiedene Lehrmeinungen zitierende - Nichtigkeitswerber zur Meinung, das aus Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 3, StPO. hervorgehende Verlesungsverbot beziehe sich unter dem Gesichtspunkt der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit nicht nur auf gerichtliche, sondern auch auf polizeiliche Vernehmungsprotokolle.

Rechtliche Beurteilung

Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt indes keine Berechtigung zu. Gemäß Paragraph 252, Absatz 2, StPO. müssen - neben hier nicht interessierenden Beweismitteln - Schriftstücke, die für die Sache von Bedeutung sind, vorgelesen werden, wenn nicht beide Teile darauf verzichten. Zu diesen Schriftstücken zählt auch die (hier: polizeiliche) Anzeige. Eines Einverständnisses zur Verlesung (u.a.) der Anzeige bedarf es demnach nicht.

Die in der Beschwerde gerügte, vom Erstgericht vorgenommene (S. 186) Verlesung der auch die Angaben der Anita S*** vom 19. November 1984 (S. 15 bis 18) enthaltenden polizeilichen Anzeige (ON. 2) vermochte die vom Angeklagten geltend gemachte Urteilsnichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 StPO., aber auch eine solche nach Ziffer 2, dieser Gesetzesstelle nicht zu verwirklichen. Den zuletzt zitierten Nichtigkeitsgrund macht der Beschwerdeführer - wie nur der Vollständigkeit halber zur umfassenden Betrachtung der aufgeworfenen prozessualen Rechtsfrage erwähnt sei - zutreffend nicht geltend; handelt es sich doch bei der von einer Sicherheitsbehörde mit einer Auskunftsperson aufgenommenen Niederschrift um keinen nichtigen Vorerhebungsakt im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 2, StPO. vergleiche dazu die einhellige, bei Mayerhofer-Rieder 2 unter Nr. 4 bis 6 zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 2, StPO. zitierte Judikatur, zuletzt auch 11 Os 141/85 und 11 Os 14/86). Die taxative Aufzählung jener Vorschriften im Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO., deren Beobachtung das Gesetz bei sonstiger Nichtigkeit vorschreibt, enthält ebenfalls kein Verbot der Verlesung derartiger Niederschriften (jüngst wieder ausgesprochen in 11 Os 14/86). Nach der (vom Beschwerdeführer ohnehin teilweise zitierten) einhelligen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, von der abzugehen auch der vorliegende Fall keinen Anlaß bietet, stellt insbesondere auch die Verlesung (gemäß Paragraph 252, Absatz 2, StPO.) der vor der Polizei (Gendarmerie etc.) abgelegten Aussagen von Zeugen, die (wie hier Anita S***) in der Hauptverhandlung von ihrem Entschlagungsrecht nach Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, StPO. Gebrauch gemacht haben (S. 170), und deren Verwertung im Urteil nicht den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO. her vergleiche dazu die bei Mayerhofer-Rieder 2 unter Nr. 17 zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO. zitierte Judikatur).

Wenn der Beschwerdeführer die Unhaltbarkeit dieser auch in der Literatur verschiedentlich abgelehnten Rechtsprechung vergleiche z.B. Bertel, Grundriß 2 , Rz. 618 ff.) zu verdeutlichen und ihre die Verteidigungsrechte des Angeklagten benachteiligende Wirkung mit dem Beispiel darzulegen trachtet, daß die vor den Sicherheitsbehörden abgelegte belastende Aussage eines Zeugen auch dann verlesen werden dürfe, wenn zufolge seiner Entschlagung in der Hauptverhandlung eine von diesem Zeugen vor dem Untersuchungsrichter abgelegte entlastende Aussage nicht verlesen werden dürfe, wird damit ein Verstoß gegen Grundrechte nicht aufgezeigt. Das von der Beschwerde wiederholt angesprochene Prinzip der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit des Verfahrens wird nämlich nicht nur - wie hier - durch prozessuale, sondern viel häufiger durch tatsächliche, der Wiederholung der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung entgegenstehende Schranken (z.B. bei seinerzeit festgestellten Spuren, optischen und akustischen Wahrnehmungen von Erhebungsbeamten, Befundaufnahmen durch Sachverständige oder auch bei nicht mehr verfügbaren Zeugen) eingeengt. Zu verfassungskonformer, auch die Grundsätze des (von der Beschwerde nicht genannten) Artikel 6, Absatz eins und 3 Litera d, MRK. beachtender Interpretation der die Verlesung von Anzeigen und Erhebungsergebnissen anordnenden prozessualen Norm (Paragraph 252, Absatz 2, StPO.) muß daher nur sichergestellt werden, daß für den Fall der Zeugnisentschlagung im gerichtlichen Verfahren dieser Entschlagung vorangegangene, in einem gerichtsförmlichen Verfahren abgelegte Aussagen nicht mehr Gegenstand der Beweiswürdigung sein dürfen, während die außerhalb des gerichtlichen Verfahrens abgelegten Aussagen, ebenso wie andere die Anzeige stützende Verdachtsmomente und Beweisergebnisse, zu verlesen oder anderweitig darzutun vergleiche Paragraph 253, StPO.) und so zum Gegenstand der Hauptverhandlung und damit der Überprüfung durch das erkennende Gericht zu machen sind (Paragraph 258, Absatz eins, StPO.). Dem Angeklagten muß somit die Möglichkeit offenstehen, durch seine Verantwortung und entsprechende, (faktisch und rechtlich) durchführbare Beweisanträge die Beweiskraft aller Anzeigegrundlagen, also auch einer verlesenen Aussage, abzuschwächen oder gar zu widerlegen (11 Os 64/75, 9 Os 95/82).

Diesem einer fairen Prozeßführung dienenden Erfordernis kam der Schöffensenat im vorliegenden Fall durch die Vernehmung der Zeugen Veronika S*** (S. 170 bis 176) und Dr. Gertrude J*** (S. 176 bis 182) sowie des Sachverständigen Dr. J*** (S. 183 bis 186) und durch den Versuch der Vernehmung des Zeugen Markus S*** (S. 187) auch nach. Darüber hinausgehende Anträge hat der Verteidiger nicht gestellt. Seiner ohne nähere Begründung vorgebrachten Verwahrung gegen die Verlesung der polizeilichen Angaben des Tatopfers folgte keine Senatsentscheidung (Paragraph 238, StPO.), sodaß es für die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrunds nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO. schon an den formellen Voraussetzungen mangelt. Aus den aufgezeigten Gründen war die Nichtigkeitsbeschwerde als offenbar unbegründet (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO.) schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Für die Berufung wird mittels abgesonderter Verfügung ein Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung anberaumt werden (Paragraph 296, Absatz 3, StPO.).

Anmerkung

E09306

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0130OS00003.86.0320.000

Dokumentnummer

JJT_19860320_OGH0002_0130OS00003_8600000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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Unterlassene Belehrung über Entschlagungsrecht vor Verwaltungsbehörde - kein Nichtigkeitsgrund.
RS0074913 Rechtssatz 20.03.1986Strafrecht
Die Verlesung der vor der Polizei (Gendarmerie etc) abgelegten Aussagen von Zeugen, die in der Hauptverhandlung von ihrem Entschlagungsrecht nach § 152 Abs 1 Z 1 StPO Gebrauch gemacht haben, stellt weder den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 3 StPO noch j …
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Die Bestimmung des § 152 StPO stellt keine Durchbrechung der die StPO beherrschenden Untersuchungsmaxime dar. Es können daher Aussagen, die vor Einleitung der Voruntersuchung vor den Sicherheitsbehörden von Begünstigten erfolgten, die vom Entschlagungsrecht …
RS0098456 Rechtssatz 26.03.1981Strafrecht
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RS0099333 Rechtssatz 30.04.1968Strafrecht
Protokolle und Berichte, die im Zuge von Erhebungen durch Sicherheitsbehörden abgefaßt wurden, kommen als nichtige Vorerhebungsakte nicht in Betracht.