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Rechtssatz RS0074913×

Rechtssatz RS0074913

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0074913

Entscheidungsdatum

29.05.2002

Rechtssatz

Die Verlesung der vor der Polizei (Gendarmerie etc) abgelegten Aussagen von Zeugen, die in der Hauptverhandlung von ihrem Entschlagungsrecht nach Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, StPO Gebrauch gemacht haben, stellt weder den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO noch jenen des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 2, StPO her. Zu verfassungskonformer, auch die Grundsätze des Artikel 6, Absatz eins und 3 Litera d, MRK beachtender Interpretation der die Verlesung von Anzeigen und Erhebungsergebnissen anordnenden prozessualen Norm (Paragraph 252, Absatz 2, StPO) muß nur sichergestellt werden, daß für den Fall der Zeugnisentschlagung im gerichtlichen Verfahren dieser Entschlagung vorangegangene, in einem gerichtsförmlichen Verfahren abgelegte Aussagen nicht mehr Gegenstand der Beweiswürdigung sein dürfen, während die außerhalb des gerichtlichen Verfahrens abgelegten Aussagen, ebenso wie andere die Anzeige stützende Verdachtsmomente und Beweisergebnisse, zu verlesen oder anderweitig darzutun vergleiche Paragraph 253, StPO) und so zum Gegenstand der Hauptverhandlung und damit der Überprüfung durch das erkennende Gericht zu machen sind (Paragraph 258, Absatz eins, StPO). Dem Angeklagten muß somit die Möglichkeit offenstehen, durch seine Verantwortung und entsprechende, (faktisch und rechtlich) durchführbare Beweisanträge die Beweiskraft aller Anzeigegrundlagen, also auch einer verlesenen Aussage, anzuschwächen oder gar zu widerlegen (11 Os 64/75, 9 Os 95/82).

Entscheidungstexte

  • 13 Os 3/86
    Entscheidungstext OGH 20.03.1986 13 Os 3/86
  • 13 Os 42/87
    Entscheidungstext OGH 10.09.1987 13 Os 42/87
    Vgl auch; Veröff: JBl 1987,798
  • 12 Os 15/92
    Entscheidungstext OGH 07.05.1992 12 Os 15/92
    nur: Die Verlesung der vor der Polizei (Gendarmerie etc) abgelegten Aussagen von Zeugen, die in der Hauptverhandlung von ihrem Entschlagungsrecht nach § 152 Abs 1 Z 1 StPO Gebrauch gemacht haben, stellt weder den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 3 StPO noch jenen des § 281 Abs 1 Z 2 StPO her. (T1)
  • 13 Os 77/92
    Entscheidungstext OGH 21.10.1992 13 Os 77/92
    Vgl auch; Veröff: EvBl 1993/48 S 209
  • 11 Os 138/99
    Entscheidungstext OGH 14.03.2000 11 Os 138/99
    Auch; Beisatz: Die Bestimmung des § 281 Abs 1 Z 2 StPO erstreckt sich nur auf nach der StPO nichtige gerichtliche Vorerhebungsakte und Voruntersuchungsakte, welchen in deren Vorfeld durchgeführte Ermittlungsakte der Gendarmerie nicht zuzurechnen sind. (T2)
  • 13 Os 39/02
    Entscheidungstext OGH 29.05.2002 13 Os 39/02
    Vgl auch; nur: Die Verlesung der vor der Polizei (Gendarmerie etc) abgelegten Aussagen von Zeugen stellt den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 2 StPO nicht her. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0074913

Dokumentnummer

JJR_19860320_OGH0002_0130OS00003_8600000_001