Rechtstracker.at
Entscheidung 15 Os 160/87×

Entscheidung 15 Os 160/87

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os160/87

Entscheidungsdatum

18.12.1987

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18.Dezember 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Plachy als Schriftführerin in der Strafsache gegen Manfred B*** wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 2, SGG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 7.Juli 1987, GZ 34 b römisch fünf r 380/87-46, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im Freispruch unberührt bleibt, im übrigen aufgehoben und die Sache - zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung - an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte darauf verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Manfred B*** des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, zweiter, dritter und vierter Fall, Absatz 2, erster Fall SGG schuldig erkannt (Abschnitt 1. des Urteilssatzes). Nach dem Inhalt des (wie folgt noch weiter unterteilten) Schuldspruches hat er den bestehenden Vorschriften zuwider das Suchtgift Kokain in einer großen Menge

1. "von Südamerika über die Schweiz nach Österreich (Linz) ausgeführt bzw eingeführt", und zwar

1.1. zwischen Jänner und Anfang April 1985 mindestens 200 Gramm von Rio de Janeiro; und 1.2. Mitte Oktober 1986 mindestens 200 Gramm von Bolivien; sowie

2. in Verkehr gesetzt, und zwar zu 2.1. und 2.2. gewerbsmäßig, nämlich

2.1. im Zeitraum zwischen April 1985 und Ende August 1986 mindestens 30 Gramm durch Verkauf in Einzelmengen an Peter B*** sowie mindestens 150 Gramm durch Verkauf in Einzelmengen an unbekannte Personen;

2.2. Ende 1986 in Wien mindestens 190 Gramm durch Verkauf an unbekannte Personen; und 2.3. um den 20.Oktober 1986 in Santa Cruz (Bolivien) ca 200 Gramm durch Übergabe an Peter B*** zum Zwecke der Einfuhr und des Verkaufs in Österreich.

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf Ziffer 3, 4 und 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der aus dem zuletzt bezeichneten Grund Berechtigung zukommt. Das Erstgericht gründete sein Urteil in erster Linie auf die Aussagen des abgesondert verfolgten Peter B***, die dieser bei der Polizei (S 33 ff./I) und in dem gegen ihn durchgeführten Strafverfahren als Beschuldigter vor dem Untersuchungsrichter (S 161 ff./I) abgelegt sowie schließlich "nach einigem Zögern und gewissen Abstrichen" auch im gegenständlichen Verfahren als Zeuge in der Hauptverhandlung (S 7 ff./II) aufrecht erhalten hat (US 5). Diesen Angaben des B***, insbesondere jenen vor Polizei und Untersuchungsrichter, folgte es deshalb uneingeschränkt, weil sie zum einen "insgesamt zu präzise und detailliert sind, um frei erfunden zu sein" (US 6), und weil zum anderen - kurz zusammengefaßt - die forensiche Erfahrung gerade in Suchtgiftstrafverfahren zeige, daß den Erstangaben der Beteiligten erhöhte Glaubwürdigkeit und Beweiskraft zukomme (US 6/7). Die Aussagen B***'s legte das Schöffengericht seiner Entscheidung aber auch deshalb zugrunde, weil sie in wesentlichen Punkten mit jenen der Helga W*** vor der Polizei am 14.März 1987 (S 299 ff./I) und am 15.März 1987 (S 312/I) übereinstimmten (US 7). Helga W***, die Lebensgefährtin (Paragraph 72, Absatz 2, StGB) des Angeklagten, hatte bei ihren (mehrfachen) niederschriftlichen Vernehmungen vor der Kriminalpolizeilichen Abteilung der Bundespolizeidirektion Linz zunächst am 27.Februar 1987 (S 81 ff./I), am 13.März 1987 (S 247 ff./I) und auch noch nach ihrer am 13.März 1987 erfolgten Festnahme am 14.März 1987 (S 291 f./I) angegeben, daß sie von Suchtgiftstraftaten des Angeklagten nichts wisse. Erst bei einer weiteren Vernehmung am 14.März 1987 (S 299 ff./I) hat sie eingestanden, daß er ihr mitgeteilt habe, von der Südamerika-Reise im Herbst 1986 (Schuldspruchfaktum 1.2.) 150 Gramm Kokain nach Hause mitgebracht und dieses Suchtgift in Wien verkauft zu haben. Davon ging sie auch anläßlich ihrer letzten polizeilichen Einvernahme am 15.März 1987 (S 312/I) nicht mehr ab. In der Hauptverhandlung hat sich Helga W*** allerdings gemäß Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, StPO der Zeugenaussage entschlagen (S 7/II); ihre niederschriftlichen Polizeiangaben wurden jedoch - ungeachtet des Widerspruchs des Verteidigers - verlesen (S 15, 16/II). Durch diese Verlesung erachtet sich der Beschwerdeführer - sich dabei auf das Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (im folgenden: EGMR) vom 24.November 1986, Nr 1/1985/87/134 = EuGRZ 1987 147 ff., berufend - in seinen Verteidigungsrechten verletzt (Ziffer 4,), zumal er in keinem Stadium des Verfahrens die in Artikel 6, Absatz 3, Litera d, MRK garantierte Möglichkeit gehabt habe, an die Belastungszeugin Fragen zu stellen und Widersprüche aufzuklären.

Zur Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO ist der Beschwerdeführer jedoch insoweit primär gar nicht legitimiert; denn formelle Voraussetzung hiefür wäre ein gegen seinen Antrag gefälltes Zwischen-Erkenntnis des Gerichtshofes. Die - durch die Verlesung der Polizeiaussage der Helga W*** trotz des Widerspruches des Verteidigers zum Ausdruck gebrachte - prozeßleitende Verfügung des Vorsitzenden (Paragraph 232, StPO) entspricht dieser Voraussetzung nicht. Zur Erlangung der Beschwerdelegitimation hätte daher der Verteidiger sofort die Entscheidung des Senates über die Zulässigkeit der von ihm unerwünschten Verlesung begehren müssen vergleiche Mayerhofer-Rieder, StPO2, E 6, 7 zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4,): dies ist nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls vorliegend nicht geschehen.

Rechtliche Beurteilung

Im übrigen hätte aber selbst ein Zwischenerkenntnis des Gerichtshofes, mit welchem die Verlesung der im sicherheitsbehördlichen Ermittlungsverfahren (Paragraphen 24, 88, StPO) abgelegten Aussagen der Helga W*** zugelassen worden wäre, obwohl sie sich in der Hauptverhandlung des Zeugnisses entschlagen hatte (Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) zu einer Nichtigkeit im Sinne der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO nicht führen können, weil die Verlesung derartiger Aussagen nach geltendem Recht dem Gesetz (Paragraph 252, Absatz 2, StPO) entspricht.

Die Verpflichtung zur Erforschung der materiellen Wahrheit vergleiche Paragraphen 3, 96, 232, Absatz 2, 254, StPO) ist nämlich im Strafprozeß dem Grundsatz der Unmittelbarkeit des Verfahrens vergleiche Paragraphen 245, Absatz eins, 247, Absatz eins, 252, Absatz eins, StPO), der gerade im Interesse der Wahrheitsfindung darauf abzielt, die der Überzeugungsbildung zugrunde liegenden Erkenntnisquellen dem Entscheidungsorgan direkt zugänglich zu machen, teleologisch vorgeordnet. Demzufolge sind Einschränkungen des Unmittelbarkeitsgrundsatzes, die nicht ohnehin eine Förderung der Wahrheitserforschung bezwecken, wie etwa bei einer faktischen Unmöglichkeit direkter Beweisaufnahme oder bei deren Diskrepanz zum Ergebnis einer früheren Ausschöpfung des selben Beweismittels (Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, StPO), sondern anderen Zielen dienen, wie etwa dem Zeugenschutz oder der Prozeßökonomie (Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, StPO), jedenfalls unter dem Aspekt der Minimierung einer damit verbundenen Beeinträchtigung der Wahrheitsfindung ihrerseits einschränkend zu interpretieren. In diesem Sinn hat der Oberste Gerichtshof von allem Anfang an vergleiche etwa SSt 2/23) bis in die jüngste Zeit vergleiche etwa SSt 52/17) in ständiger Rechtsprechung erkannt, daß die in Paragraph 252, Absatz eins, normierten Verlesungsverbote in Ansehung der Vernehmung von Zeugen nur darüber aufgenommene gerichtliche Protokolle betreffen, sodaß - entgegen der insoweit ablehnenden, nach dem Gesagten jedoch bloß vordergründig überzeugend wirkenden Auffassung der nahezu einhelligen Lehre vergleiche etwa Schmoller, RZ 1987 192 FN 3), die auf einer nicht sachgerechten Überbewertung der (in Wahrheit nachgeordneten) Teleologie (allein) des Entschlagungsrechtes gegenüber jener des Unmittelbarkeitsprinzips, also dem Interesse an der Wahrheitsfindung, beruht - die Verlesung von Niederschriften, die mit nahen Angehörigen iS Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, StPO (nicht bei Gericht, sondern) im sicherheitsbehördlichen Ermittlungsverfahren iS Paragraphen 24, 88, StPO aufgenommen wurden, selbst dann, wenn sich die betreffenden Zeugen in der Hauptverhandlung der Aussage entschlagen haben, nicht (nach Absatz eins, Ziffer 3, der in Rede stehenden Verfahrensbestimmung arg. e contr.) untersagt, sondern vielmehr (nach deren Absatz 2, sogar) zwingend geboten ist vergleiche zuletzt RZ 1987/62-II.).

Von dieser Auslegung abzugehen besteht - zumal unter Bedacht auf die diesfalls naheliegende Annahme einer Notwendigkeit, in bezug auf die Qualität der vom Verlesungsverbot nach Paragraph 252, Absatz eins, StPO erfaßten "Zeugen-Protokolle" nach organisationsrechtlichen Kriterien zwischen polizeilichen und von der Gendarmerie aufgenommenen Niederschriften zu differenzieren vergleiche RZ 1987/62-I.), wodurch der in der Literatur kritisierte Wertungswiderspruch noch zusätzlich verschärft würde vergleiche Schmoller, RZ 1987 213) - kein Anlaß. Sie wird insbesondere, der Beschwerdeauffassung zuwider, weder durch Artikel 6, (Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Litera d, MRK noch durch das darauf bezogene relevierte Erkenntnis des EGMR in Frage gestellt. Die Inanspruchnahme des mit der zitierten Bestimmung garantierten Rechtes des Angeklagten, Fragen an die Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen (gleichwie die Ladung und Vernehmung der Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen wie die der Belastungszeugen zu erwirken), wird durch das insoweit offensichtlich nicht konventionswidrige Entschlagungsrecht naher Angehöriger in jenen Fällen, in denen es tatsächlich ausgeübt wird, genauso durch einen vom Gericht unbeeinflußbaren Umstand faktisch gehindert vergleiche EGMR aaO 150 Ziffer 30,) wie etwa dann, wenn der betreffende Zeuge nicht stellig gemacht werden kann. Eine derartige faktische Unmöglichkeit der Wahrnehmung eines Verteidigungsrechtes mit Beziehung auf ein bestimmtes, nicht greifbares Beweismittel (hier: die Vernehmung eines Zeugen vor dem erkennenden Gericht), steht aber jedenfalls der (im Interesse der Wahrheitsfindung gebotenen) Einführung eines anderen, sei es auch (in abstracto) vergleichsweise "schlechteren" Beweismittels (hier:

der Verlesung früherer Niederschriften über sicherheitsbehördliche Vernehmungen dieses Zeugen iS Paragraphen 24, 88, StPO) in das Beweisverfahren unter dem Gesichtspunkt eines fairen Verfahrens (Artikel 6, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Litera d, MRK) nicht entgegen; allerdings ist bei dessen folgender Verwertung zum Zweck der Überzeugungsbildung in Fällen, in denen der Angeklagte in keinem Stadium des vorausgegangenen Verfahrens die Möglichkeit gehabt hat, an die betreffenden Zeugen, deren Aussagen bei der Verhandlung verlesen wurden, Fragen zu stellen, den Interessen der Verteidigung - deren Schutz, Ziel und Zweck des Artikel 6, MRK ist - (nicht anders als in allen anderen Fällen der Würdigung einer zulässigen mittelbaren Beweisaufnahme) durch eine den Umständen des konkreten Falles entsprechende sachgerechte Erweiterung der Entscheidungsgrundlagen in besonderer Weise Rechnung zu tragen vergleiche EGMR aaO 150 Ziffer 31,; ebenso RZ 1987/62-I. und römisch zwei.). Der in der Literatur vertretenen Ansicht, der in der Statuierung des uneingeschränkten Entschlagungsrechtes naher Angehöriger gelegene "partielle Verzicht des Gesetzgebers auf die Ermittlung der materiellen Wahrheit" vergleiche Schmoller RZ 1987 210) nötige im Interesse der Ausschaltung jeder Möglichkeit einer daraus resultierenden Benachteiligung des Angeklagten (durch eine Beeinträchtigung seines Fragerechtes) das Gericht zu einer (mit Bezug auf Artikel 6, MRK) verfassungskonformen Interpretation des Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 3, StPO dahin, daß man das mit dieser Verfahrensbestimmung normierte Verlesungsverbot auch auf bei der Polizei und bei der Gendarmerie aufgenommene Verlesungsprotokolle beziehe (Schmoller aaO; noch weitergehend, und zwar grundsätzlich für alle Fälle des Paragraph 252, Absatz eins, StPO, Hock, ÖJZ 1985 367 ff., sowie Tews, AnwBl 1987 281 ff.), vermag sich der Oberste Gerichtshof demnach nicht anzuschließen: sie geht zum einen an der Priorität der Verpflichtung zur Erforschung der materiellen Wahrheit vor dem ihr nachgeordneten Unmittelbarkeitsgrundsatz und zum anderen daran vorbei, daß die mit dem (nicht konventionswidrigen) Entschlagungsrecht naher Angehöriger verbundene Möglichkeit einer Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten durch den Verlust eines Beweismittels (auch nach dem zitierten Erkenntnis des EGMR) für sich allein keineswegs schon einen Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gewährleistung eines fairen Verfahrens in seiner positivrechtlichen Ausformung vergleiche EGMR aaO 150 Ziffer 29,) bedeutet.

Dementsprechend richtet sich die in Rede stehende Argumentation bezeichnenderweise primär gar nicht gegen die vom Beschwerdeführer bekämpfte Beschränkung des Verlesungsverbots, sondern der Sache nach in erster Linie gegen die potentielle Beeinträchtigung der Wahrheitsfindung durch das mehrfach relevierte Entschlagungsrecht. Sie könnte daher, will man ihr im Interesse einer über Artikel 6, MRK noch hinausgehenden Ausgestaltung der Verteidigungsrechte de lege ferenda nähertreten vergleiche den JAB, 359 dBeil römisch siebzehn. GP, 40 f.), bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der de lege lata bestehenden Priorität der Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit - deren eminente kriminalpolitische Bedeutung auch im Rahmen der hier aktuellen Problematik keineswegs auf Straftaten im Familienkreis beschränkt ist, denen zudem sehr häufig (wie etwa bei Sittlichkeitsdelikten) ein durchaus hoher Unrechtsgehalt innewohnt - folgerichtig (nicht zu einer Erweiterung des Verlesungsverbots, sondern umgekehrt) nur zu einer (internationalem Standard entsprechenden) Einschränkung des Rechtes auf Zeugnisverweigerung Anlaß geben.

Trägt man jedoch den Verteidigungsinteressen des Angeklagten (wie zuvor dargelegt) im hier erforderlichen Ausmaß Rechnung, dann führt dies zum Ergebnis, daß das Erstgericht die vor der Polizei abgelegten Aussagen der Helga W*** in unzulässiger Weise verwertet und damit das angefochtene Urteil nur offenbar unzureichend begründet hat (Ziffer 5,).

Zu einer den Grundsätzen eines fairen Verfahrens iS Artikel 6, MRK entsprechenden Verwertung der im sicherheitsbehördlichen Ermittlungsverfahren (Paragraphen 24, 88, StPO) aufgenommenen Niederschriften über die Angaben von Zeugen, die sich in der Hauptverhandlung berechtigterweise der Aussage entschlagen haben, ist nämlich vorauszusetzen, daß das Gericht zum einen - auf Antrag oder von Amts wegen (Paragraph 254, StPO) - auch alle sinnvollen und rechtlich zulässigen Ermittlungen durchgeführt hat, die geeignet sind, die Überzeugungskraft der in Rede stehenden indirekten

Beweismittel - als bloßer "Beweis über indizierende Tatsachen" - abzuschwächen oder gar auszuschalten, und sich zum anderen im Urteil mit sämtlichen konkreten Verfahrensergebnissen dieser Art mängelfrei auseinandersetzt vergleiche RZ 1987/62 - römisch eins. und römisch zwei.). Unbeschadet des Rechtes des Angeklagten auf entsprechende Antragstellung und eine (schon) daraus ableitbare Anfechtbarkeit des Urteils (mit Verfahrensrüge gemäß Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) sind daher solche flankierenden Beweise von Amts wegen stets - aber auch nur dann - aufzunehmen, wenn die Notwendigkeit einer Überprüfung der Begleitumstände, unter denen eine dem Gericht allein zur Verfügung stehende sicherheitsbehördliche Aussage abgelegt worden ist, nach seiner Verantwortung oder sonst nach der Aktenlage indiziert ist. Zur Gewinnung von Anhaltspunkten für eine amtswegige Anordnung solcher Kontrollbeweise - durch die eine Erschütterung der ohne seine Mitwirkung im Sinn des Artikel 6, Absatz 3, Litera d, MRK zustandegekommenen Aussagen (und damit seine Entlastung) eintreten könnte - sind dabei auch jene im Vorverfahren abgelegten gerichtlichen Aussagen der betreffenden Personen heranzuziehen, die infolge deren Zeugnisverweigerung nach Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 3, StPO nicht verlesen wurden und demgemäß im Urteil unter keinen Umständen als Beweismittel (Paragraph 258, Absatz eins, StPO) oder zur Entkräftung eines eine flankierende Beweisaufnahme indizierenden Verfahrensergebnisses verwertet werden dürfen.

Vorliegendenfalls hat sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung nicht bloß auf die Behauptung beschränkt, die ihn belastende polizeiliche Aussage seiner (zeugnisbefreiten) Lebensgefährtin Helga W*** "stimme nicht" (S 15/II), worin für sich allein noch kein Anlaß zur Aufnahme von diesbezüglichen Kontrollbeweisen zu erblicken wäre, sondern darüber hinaus auch noch eingewendet (S 4/II), die Genannte sei von der Polizei durch die Androhung der Abnahme ihres Kindes unter Druck gesetzt worden und überdies zuckerkrank, womit er ersichtlich zum Ausdruck bringen wollte, daß sie krankheitsbedingt einer solchen Einwirkung zugänglicher gewesen sein könnte als ein gesunder Mensch in der gleichen Lage. Der Sache nach in diese Richtung hin geht auch der Beschwerdeeinwand, die "eigenartige Wandlung" des Aussageverhaltens der Helga W*** sei nur so verständlich, daß sie lediglich unter dem Eindruck ihrer Festnahme und wegen ihres Gesundheitszustandes bereit gewesen sei, "gewünschte Aussagen" zu machen.

Das damit relevierte Vorbringen des Angeklagten in der Hauptverhandlung hätte aber das Erstgericht nach den zuvor dargelegten Grundsätzen in der Tat - auch ohne einen darauf abzielenden Antrag - zu einer amtswegigen Überprüfung veranlassen müssen, weil nur unter dieser Voraussetzung eine faire Gewichtung und Wertung des in Frage gestellten Beweismittels auf seine Überzeugungskraft und Glaubwürdigkeit vergleiche abermals RZ 1987/62-II) gewährleistet und damit seine mängelfreie Verwertung zur Begründung des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen (Ziffer 5,) gerechtfertigt gewesen wäre.

Bereits dieser Begründungsmangel, von dem die erklärte Stütze der (ansonsten das Urteil in seiner Gesamtheit allein tragenden) Aussage des Peter B*** (US 7) betroffen ist, macht eine Verfahrenserneuerung in erster Instanz unumgänglich, sodaß nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung wie im Spruche zu erkennen war (Paragraph 285, e StPO), ohne daß es einer Erörterung des übrigen Beschwerdevorbringens bedarf. Im zweiten Rechtsgang wird das Schöffengericht die vom Angeklagten in der Hauptverhandlung vorgebrachten Einwände (S 4/II) gegen die Verläßlichkeit der polizeilichen Angaben der Helga W*** durch eine zeugenschaftliche Vernehmung der in Betracht kommenden Kriminalbeamten zu überprüfen und überdies durch eine Anhörung des seinerzeit beigezogenen Amtsarztes Dr. W*** sowie allenfalls auch durch die Einholung eines gerichtsärztlichen Sachverständigengutachtens zu klären haben, ob die Genannte trotz der ihr zufolge des Polizeiberichts auch während der Verwahrungshaft zuteil gewordenen Behandlung (S 179, 268/I) möglicherweise in ihrer Aussagefähigkeit beeinträchtigt gewesen sein könnte.

Anmerkung

E14317

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0150OS00160.87.1218.000

Dokumentnummer

JJT_19871218_OGH0002_0150OS00160_8700000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0053962 Rechtssatz 21.07.1987Strafrecht
Die Gendarmerie ist ein bloßer Wachkörper ohne Behördencharakter (so auch Bundessicherheitswache, Kriminalbeamtenkorps - Art II § 5 Abs 1 VÜG 1929, Art 102 Abs 5 B-VG), also zu Einvernahmen im Sinn der Verwaltungsverfahrensgesetze nicht berufen. Formlose Ni …
RS0074715 Rechtssatz 21.07.1987Strafrecht
Die Verlesung niederschriftlicher Angaben von Personen, die sich später in der Hauptverhandlung berechtigt der Aussage entschlagen, verstößt nicht ausnahmslos gegen Art 6 MRK. Insbesondere dann nicht, wenn es sich - wie hier - um Angaben handelt, die gegenü …
RS0074843 Rechtssatz 22.07.1987Strafrecht
Art 6 MRK steht der Verlesung im sicherheitsbehördlichen Ermittlungsverfahren (§§ 24, 88 StPO) vor einem Sicherheitsorgan oder vor der Sicherheitsbehörde gemachter Angaben von Zeugen, die vor Gericht von ihrem Entschlagungsrecht Gebrauch gemacht haben, nich …
RS0097741 Rechtssatz 08.03.1950Zivilrecht; Strafrecht
Die Bestimmung des § 152 StPO stellt keine Durchbrechung der die StPO beherrschenden Untersuchungsmaxime dar. Es können daher Aussagen, die vor Einleitung der Voruntersuchung vor den Sicherheitsbehörden von Begünstigten erfolgten, die vom Entschlagungsrecht …
RS0098040 Rechtssatz 28.11.1969Strafrecht
Ohne Rücksicht auf den Inhalt eines vom Angeklagten in der Hauptverhandlung gestellten Antrages ist es Sache des dem Angeklagten zur Seite stehenden Verteidigers, auf Grund einer diesem Antrage ausdrücklich nicht stattgebenden Erklärung des Vorsitzenden ein …
RS0098209 Rechtssatz 18.12.1987Strafrecht
1) Der OGH hält daran fest, daß die in § 252 Abs 1 StPO normierten Verlesungsverbote in Ansehung der Vernehmung von Zeugen nur darüber aufgenommene gerichtliche Protokolle betrifft. 2) Die Verlesung von Niederschriften, die mit nahen Angehörigen im Sinne § …
RS0098419 Rechtssatz 15.10.1987Strafrecht
Die Verlesung der von Sicherheitsorganen beurkundeten Angaben von Zeugen (Auskunftspersonen) ist im § 252 Abs 2 StPO vorgeschrieben ("müssen") und zwar ungeachtet dessen, ob den befragten Personen das ihnen zustehende Entschlagungsrecht (Art V EGVG, §§ 49, …