Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 30.Mai 1956 geborene Friedrich A und der am 15.August 1958 geborene Gustav B des Verbrechens des teils versuchten und teils vollendeten schweren (bzw. auch gewerbsmäßigen) Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs 1 ff. StGB schuldig erkannt und zu Freiheitsstrafen verurteilt. Nach Verkündung des Urteils und Erteilung der Rechtsmittelbelehrung (am Donnerstag, dem 29.März 1979) erklärte der Angeklagte B, auf ein Rechtsmittel zu verzichten.Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 30.Mai 1956 geborene Friedrich A und der am 15.August 1958 geborene Gustav B des Verbrechens des teils versuchten und teils vollendeten schweren (bzw. auch gewerbsmäßigen) Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, Absatz eins, ff. StGB schuldig erkannt und zu Freiheitsstrafen verurteilt. Nach Verkündung des Urteils und Erteilung der Rechtsmittelbelehrung (am Donnerstag, dem 29.März 1979) erklärte der Angeklagte B, auf ein Rechtsmittel zu verzichten.
Der Angeklagte A hingegen behielt sich (drei Tage) Bedenkzeit vor, der öffentliche Ankläger gab keine Erklärung ab (S 180). Innerhalb der in den §§ 284 Abs 1, 294 Abs 1Der Angeklagte A hingegen behielt sich (drei Tage) Bedenkzeit vor, der öffentliche Ankläger gab keine Erklärung ab (S 180). Innerhalb der in den Paragraphen 284, Absatz eins, 294, Absatz eins
StPO vorgesehenen (Dreitage-)Frist, nämlich am Montag, dem 2.April 1979, gab der (in der gegenständlichen Strafsache in U-Haft befindliche) Angeklagte A bei der Leitung des Gefangenenhauses zu Protokoll, gegen das Urteil vom 29.März 1979 die Berufung anzumelden und auf alle anderen, ihm etwa zustehenden Rechtsmittel zu verzichten (ON 36).
Gleichfalls am 2.April 1979 langte beim Erstgericht - neben einer Berufungsanmeldung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich beider Angeklagten (ON 38) - ein am 30.März 1979 zur Post gegebener, vom Verteidiger des Angeklagten A verfaßter Schriftsatz ein, mit welchem die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet wurden (ON 37). Ungeachtet des vom Angeklagten A ausdrücklich erklärten Verzichtes auf jedes Rechtsmittel außer die Berufung unterließ der (gemäß des § 285 b Abs 1 StPO hiezu zuständige) Vorsitzende des Schöffengerichtes die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde gemäß dem § 285 a Z 1, letzter Fall, StPO und verfügte die Zustellung einer Urteilsausfertigung an den Verteidiger des Angeklagten A. Dieser erhielt sodann die Urteilsausfertigung am 8.Mai 1979 (S 215 und Rückschein bei S 216). Am 22.Mai 1979, mithin innerhalb der in den §§ 285 Abs 2 und 294 Abs 2 StPO vorgeschriebenen Vierzehntagefrist, gab der Verteidiger des Angeklagten A eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung zur Post (ON 43). Auch die Staatsanwaltschaft führte die von ihr angemeldete Berufung fristgerecht aus (ON 44).Gleichfalls am 2.April 1979 langte beim Erstgericht - neben einer Berufungsanmeldung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich beider Angeklagten (ON 38) - ein am 30.März 1979 zur Post gegebener, vom Verteidiger des Angeklagten A verfaßter Schriftsatz ein, mit welchem die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet wurden (ON 37). Ungeachtet des vom Angeklagten A ausdrücklich erklärten Verzichtes auf jedes Rechtsmittel außer die Berufung unterließ der (gemäß des Paragraph 285, b Absatz eins, StPO hiezu zuständige) Vorsitzende des Schöffengerichtes die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde gemäß dem Paragraph 285, a Ziffer eins,, letzter Fall, StPO und verfügte die Zustellung einer Urteilsausfertigung an den Verteidiger des Angeklagten A. Dieser erhielt sodann die Urteilsausfertigung am 8.Mai 1979 (S 215 und Rückschein bei S 216). Am 22.Mai 1979, mithin innerhalb der in den Paragraphen 285, Absatz 2 und 294 Absatz 2, StPO vorgeschriebenen Vierzehntagefrist, gab der Verteidiger des Angeklagten A eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung zur Post (ON 43). Auch die Staatsanwaltschaft führte die von ihr angemeldete Berufung fristgerecht aus (ON 44).