I./ Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Herbert A:römisch eins./ Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Herbert A:
Dieser Beschwerdeführer macht die Nichtigkeitsgründe der Z. 2 und 6 des § 345 Abs. 1 StPO. geltend.Dieser Beschwerdeführer macht die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 2 und 6 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO. geltend.
In Ausführung des erstbezeichneten Nichtigkeitsgrundes behauptet er, am Vormittag des ersten Verhandlungstages, an dem auch seine Einvernahme erfolgte, ohne Verteidiger gewesen zu sein. Aus dem (vollen Beweis machenden) Hauptverhandlungsprotokoll ergibt sich jedoch, daß der Beschwerdeführer an diesem Verhandlungstag zu keiner Zeit unvertreten war. Vielmehr schritt für den ihm gemäß § 41 Abs. 2 StPO.In Ausführung des erstbezeichneten Nichtigkeitsgrundes behauptet er, am Vormittag des ersten Verhandlungstages, an dem auch seine Einvernahme erfolgte, ohne Verteidiger gewesen zu sein. Aus dem (vollen Beweis machenden) Hauptverhandlungsprotokoll ergibt sich jedoch, daß der Beschwerdeführer an diesem Verhandlungstag zu keiner Zeit unvertreten war. Vielmehr schritt für den ihm gemäß Paragraph 41, Absatz 2, StPO.
beigegebenen Verteidiger Dr. Adolf F (vgl. ON. 151) zunächst der Verteidiger Dr. Josef G ein (vgl. S. 29 Bd. III), der - als er sich um 10 Uhr vorübergehend entfernte - seinerseits Dr. Ewald H substituierte (S. 34/III), um 10 Uhr 20 wieder erschien (S. 37/III) und sich dann ab 11 Uhr durch Dr. Eduard G vertreten ließ (S. 44/III). Hierauf schritten für den Beschwerdeführer die Verteidiger Dr. I (S. 49/III), Dr. J (S. 50/III), Dr. K (S. 54/III) und neuerlich Dr. H (S. 66/III) ein. Davon, daß die Hauptverhandlung am 10.August 1977beigegebenen Verteidiger Dr. Adolf F vergleiche ON. 151) zunächst der Verteidiger Dr. Josef G ein vergleiche S. 29 Bd. römisch drei), der - als er sich um 10 Uhr vorübergehend entfernte - seinerseits Dr. Ewald H substituierte (S. 34/III), um 10 Uhr 20 wieder erschien (S. 37/III) und sich dann ab 11 Uhr durch Dr. Eduard G vertreten ließ (S. 44/III). Hierauf schritten für den Beschwerdeführer die Verteidiger Dr. römisch eins (S. 49/III), Dr. J (S. 50/III), Dr. K (S. 54/III) und neuerlich Dr. H (S. 66/III) ein. Davon, daß die Hauptverhandlung am 10.August 1977
ohne Beiziehung eines (dem Beschwerdeführer beistehenden) Verteidigers geführt worden wäre, kann daher - geht man von dem formellen Erfordernis einer notwendigen Verteidigung aus - nicht gesprochen werden.
Es trifft aber auch nicht zu, daß sich das Erstgericht - wie der Beschwerdeführer unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes des § 345 Abs. 1 Z. 6 StPO. weiter vorbringt - im Zusammenhang mit der Stellung der X. und der XXV. Hauptfrage über die im § 312 Abs. 1 StPO. enthaltenen Vorschriften hinweggesetzt hätte.Es trifft aber auch nicht zu, daß sich das Erstgericht - wie der Beschwerdeführer unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO. weiter vorbringt - im Zusammenhang mit der Stellung der römisch zehn. und der römisch 25 . Hauptfrage über die im Paragraph 312, Absatz eins, StPO. enthaltenen Vorschriften hinweggesetzt hätte.
Die X. Hauptfrage lautete:Die römisch zehn. Hauptfrage lautete:
'Ist Herbert A schuldig, am 28.Oktober 1975
in Wien in Gesellschaft des Johann Eugen C sowie allenfalls weiterer Personen als Beteiligte, der Elisabeth L dadurch, daß er, nachdem sie mit seinem Einverständnis durch Johann Eugen C in einen Personenkraftwagen gezerrt worden war, deren Barschaft in Höhe von ca. S 600,-- Bargeld, einen Ring und ein Silberkettchen mit Herzanhänger nicht näher festzustellenden Wertes an sich nahm, der Elisabeth L mit Gewalt gegen ihre Person fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.' Die XXV. Hauptfrage war wie folgt formuliert:in Wien in Gesellschaft des Johann Eugen C sowie allenfalls weiterer Personen als Beteiligte, der Elisabeth L dadurch, daß er, nachdem sie mit seinem Einverständnis durch Johann Eugen C in einen Personenkraftwagen gezerrt worden war, deren Barschaft in Höhe von ca. S 600,-- Bargeld, einen Ring und ein Silberkettchen mit Herzanhänger nicht näher festzustellenden Wertes an sich nahm, der Elisabeth L mit Gewalt gegen ihre Person fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.' Die römisch 25 . Hauptfrage war wie folgt formuliert:
'Ist Herbert A schuldig, am 28.Oktober 1975
in Wien im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit Johann Eugen C und allenfalls weiteren Personen als Beteiligte die Elisabeth L dadurch, daß er die zuvor von Johann Eugen C und allenfalls weiteren Tätern in einen Personenkraftwagen gezerrte Elisabeth L abwechselnd mit den übrigen Tätern festhielt, ihr die Beine auseinanderhielt und mit ihr den Geschlechtsverkehr vollzog, mithin eine Person weiblichen Geschlechtes, mit Gewalt gegen ihre Person widerstandsunfähig gemacht und in diesem Zustand zum außerehelichen Beischlaf mißbraucht zu haben.' In beiden Fragen wurden mithin entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung sehr wohl alle gesetzlichen Merkmale der betreffenden strafbaren Handlungen (§ 142 Abs. 1, 143 StGB. bzw. § 201 Abs. 1 StGB.) aufgenommen und auch die besonderen Umstände der Tat nach Ort, Zeit, Gegenstand usw. soweit beigefügt, als es zu deren Individualisierung und zum Ausschluß von Verwechslungen mit anderen Taten notwendig war. Die Fragestellung erfolgte daher (auch unter dem Gesichtspunkt des § 312 Abs. 2 StPO.) fehlerlos. Durch ihre (bejahende) Fragebeantwortung haben die Geschwornen klargestellt, daß der Täterwille beim Zerren der Elisabeth L nicht nur - wie der Beschwerdeführer nunmehr in seiner Nichtigkeitsbeschwerde behauptet - auf Notzucht, sondern (auch) auf gewaltsame Sachwegnahme gerichtet war. Da die im Verdikt der Geschwornen enthaltenen Sachverhaltsfeststellungen - die auch die in den Bereich der Tatfrage gehörende subjektive Tatseite umfassen (vgl. SSt. 43/33) -in Wien im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit Johann Eugen C und allenfalls weiteren Personen als Beteiligte die Elisabeth L dadurch, daß er die zuvor von Johann Eugen C und allenfalls weiteren Tätern in einen Personenkraftwagen gezerrte Elisabeth L abwechselnd mit den übrigen Tätern festhielt, ihr die Beine auseinanderhielt und mit ihr den Geschlechtsverkehr vollzog, mithin eine Person weiblichen Geschlechtes, mit Gewalt gegen ihre Person widerstandsunfähig gemacht und in diesem Zustand zum außerehelichen Beischlaf mißbraucht zu haben.' In beiden Fragen wurden mithin entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung sehr wohl alle gesetzlichen Merkmale der betreffenden strafbaren Handlungen (Paragraph 142, Absatz eins, 143, StGB. bzw. Paragraph 201, Absatz eins, StGB.) aufgenommen und auch die besonderen Umstände der Tat nach Ort, Zeit, Gegenstand usw. soweit beigefügt, als es zu deren Individualisierung und zum Ausschluß von Verwechslungen mit anderen Taten notwendig war. Die Fragestellung erfolgte daher (auch unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 312, Absatz 2, StPO.) fehlerlos. Durch ihre (bejahende) Fragebeantwortung haben die Geschwornen klargestellt, daß der Täterwille beim Zerren der Elisabeth L nicht nur - wie der Beschwerdeführer nunmehr in seiner Nichtigkeitsbeschwerde behauptet - auf Notzucht, sondern (auch) auf gewaltsame Sachwegnahme gerichtet war. Da die im Verdikt der Geschwornen enthaltenen Sachverhaltsfeststellungen - die auch die in den Bereich der Tatfrage gehörende subjektive Tatseite umfassen vergleiche SSt. 43/33) -
der Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde gänzlich entrückt sind und eine Bekämpfung der Beantwortung richtig gestellter Fragen überhaupt ausgeschlossen ist (vgl. SSt. 41/61 u.a.), hält die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Herbert A mithin nach keiner Richtung hin stand.der Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde gänzlich entrückt sind und eine Bekämpfung der Beantwortung richtig gestellter Fragen überhaupt ausgeschlossen ist vergleiche SSt. 41/61 u.a.), hält die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Herbert A mithin nach keiner Richtung hin stand.
II./ Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Johann Eugen C:römisch zwei./ Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Johann Eugen C:
Dieser Beschwerdeführer stützt seine Nichtigkeitsbeschwerde auf die Z. 6, 8 und 12 des § 345 Abs. 1 StPO.Dieser Beschwerdeführer stützt seine Nichtigkeitsbeschwerde auf die Ziffer 6, 8 und 12 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO.
Mit Beziehung auf den erstgenannten Nichtigkeitsgrund rügt er, daß zur III. Hauptfrage (lautend auf Raub an Edith M), zur IV. Hauptfrage (Raub an Margarethe N) und zur VII. Hauptfrage (Raub an Marie-Luise O) keine Eventualfragen in Richtung der Delikte der Nötigung und des Diebstahls gestellt wurden, obwohl eine solche Fragestellung angeblich auf Grund der Verantwortung des Beschwerdeführers indiziert gewesen wäre.Mit Beziehung auf den erstgenannten Nichtigkeitsgrund rügt er, daß zur römisch drei. Hauptfrage (lautend auf Raub an Edith M), zur römisch vier. Hauptfrage (Raub an Margarethe N) und zur römisch sieben. Hauptfrage (Raub an Marie-Luise O) keine Eventualfragen in Richtung der Delikte der Nötigung und des Diebstahls gestellt wurden, obwohl eine solche Fragestellung angeblich auf Grund der Verantwortung des Beschwerdeführers indiziert gewesen wäre.
Entgegen den bezüglichen Behauptungen des Beschwerdeführers sind jedoch in der Hauptverhandlung keine Tatsachen vorgebracht worden, die die Stellung der von ihm gewünschten Eventualfragen hätten rechtfertigen können.
Hinsichtlich des Angriffs auf Edith M (Punkt A/ 1./a/ der Anklage und des Urteilssatzes) erklärte der Angeklagte Herbert A, daß von vornherein ein Raub verabredet war (vgl. S. 37, 39, 43 Bd. III). Der Beschwerdeführer selbst war gleichfalls geständig und gab an, es sei die Wegnahme der Tasche vorher abgesprochen und vereinbart worden, daß er das Mädchen angreifen werde (S. 45/III). Wenngleich er im weiteren Verlauf seiner Vernehmung behauptete, es sei vor der Tat auch schon davon die Rede gewesen, daß das Opfer genotzüchtigt werden sollte, weswegen er 'nur die Notzucht im Kopf gehabt' habe (S. 46/III), stellte er doch nie ausdrücklich oder sinngemäß ernsthaft in Abrede, den gewaltsamen Angriff auch zum Zweck der Wegnahme der Handtasche der Edith M geführt zu haben.Hinsichtlich des Angriffs auf Edith M (Punkt A/ 1./a/ der Anklage und des Urteilssatzes) erklärte der Angeklagte Herbert A, daß von vornherein ein Raub verabredet war vergleiche S. 37, 39, 43 Bd. römisch drei). Der Beschwerdeführer selbst war gleichfalls geständig und gab an, es sei die Wegnahme der Tasche vorher abgesprochen und vereinbart worden, daß er das Mädchen angreifen werde (S. 45/III). Wenngleich er im weiteren Verlauf seiner Vernehmung behauptete, es sei vor der Tat auch schon davon die Rede gewesen, daß das Opfer genotzüchtigt werden sollte, weswegen er 'nur die Notzucht im Kopf gehabt' habe (S. 46/III), stellte er doch nie ausdrücklich oder sinngemäß ernsthaft in Abrede, den gewaltsamen Angriff auch zum Zweck der Wegnahme der Handtasche der Edith M geführt zu haben.
Der Beschwerdeführer (und Herbert A) gestanden im Zuge ihrer Einlassungen bei der Hauptverhandlung aber auch ausdrücklich zu, der Margarethe N (Punkt A/ 1./b/ der Anklage und des Urteilssatzes) trotz deren Gegenwehr gewaltsam die Handtasche entrissen zu haben (vgl. S. 39, 40, 47, 48/III), wogegen ihrer Darstellung die Beschwerdebehauptung, ihr Vorsatz sei zunächst nur darauf gerichtet gewesen, Margarethe N zum Beischlaf zu nötigen, in keiner Weise entnommen werden kann. Schließlich hat der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung auch nicht bestritten, der Marie-Luise O (Punkt A/4./a/ der Anklage und A/5./a/ des Urteilssatzes) die Handtasche weggerissen zu haben (vgl. S. 50/III), was der (in diesem Fall als Raubgenosse fungierende) Angeklagte Franz D, der zusätzlich angab, der Beschwerdeführer habe dem Mädchen auch einen Stoß gegeben, ebenso bestätigte (S. 57/III) wie der weitere Raubgenosse Richard E (S. 61/III).Der Beschwerdeführer (und Herbert A) gestanden im Zuge ihrer Einlassungen bei der Hauptverhandlung aber auch ausdrücklich zu, der Margarethe N (Punkt A/ 1./b/ der Anklage und des Urteilssatzes) trotz deren Gegenwehr gewaltsam die Handtasche entrissen zu haben vergleiche S. 39, 40, 47, 48/III), wogegen ihrer Darstellung die Beschwerdebehauptung, ihr Vorsatz sei zunächst nur darauf gerichtet gewesen, Margarethe N zum Beischlaf zu nötigen, in keiner Weise entnommen werden kann. Schließlich hat der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung auch nicht bestritten, der Marie-Luise O (Punkt A/4./a/ der Anklage und A/5./a/ des Urteilssatzes) die Handtasche weggerissen zu haben vergleiche S. 50/III), was der (in diesem Fall als Raubgenosse fungierende) Angeklagte Franz D, der zusätzlich angab, der Beschwerdeführer habe dem Mädchen auch einen Stoß gegeben, ebenso bestätigte (S. 57/III) wie der weitere Raubgenosse Richard E (S. 61/III).
Da Eventualfragen im Sinne des § 314 StPO. nur dann zu stellen sind, wenn in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht werden, die - falls sie als erwiesen angenommen würden - eine andere rechtliche Beurteilung der bezüglichen Tat zur Folge hätten (vgl. EvBl. 1976/204Da Eventualfragen im Sinne des Paragraph 314, StPO. nur dann zu stellen sind, wenn in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht werden, die - falls sie als erwiesen angenommen würden - eine andere rechtliche Beurteilung der bezüglichen Tat zur Folge hätten vergleiche EvBl. 1976/204
u. a.), es im vorliegenden Fall aber an einem derartigen tatsächlichen Substrat mangelt, konnte mithin das Unterbleiben der Stellung der vom Beschwerdeführer reklamierten Eventualfragen eine Nichtigkeit im Sinne des § 345 Abs. 1 Z. 6 StPO. nicht bewirken.u. a.), es im vorliegenden Fall aber an einem derartigen tatsächlichen Substrat mangelt, konnte mithin das Unterbleiben der Stellung der vom Beschwerdeführer reklamierten Eventualfragen eine Nichtigkeit im Sinne des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO. nicht bewirken.
Es geht aber auch der Versuch des Beschwerdeführers fehl, unter
Anrufung des Nichtigkeitsgrundes des § 345 Abs. 1 Z. 8 StPO. angebliche Mängel der den Geschwornen erteilten Rechtsbelehrung aufzuzeigen. In der Rechtsbelehrung wird vielmehr vollkommen zutreffend und ausreichend ausgeführt, daß die Tathandlung beim Raub in der Wegnahme oder Abnötigung einer fremden beweglichen Sache mit Gewalt gegen eine Person (oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben) erfolgen müsse, wobei unter Gewalt die Anwendung von physischer Kraft von gewisser Schwere zu verstehen sei, die die Eignung besitzt, den Widerstand des Sachinhabers zu brechen. Da die Rechtsbelehrung weiter betont, beim Raub müsse Gewalt oder Drohung angewendet werden, um sich in den Besitz einer fremden Sache zu setzen, und auf der inneren Tatseite sei nicht nur Bereicherungsvorsatz, sondern auch der Vorsatz auf gewaltsame Bemächtigung der fremden beweglichen Sache (oder auf Nötigung des Opfers) erforderlich, konnte dieselbe von den Geschwornen entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung weder dahin verstanden werden, daß zum Raub Gewalt an der Sache (ohne auch gegen die Person geübte Gewalt) genüge, noch, daß Raub auch anzunehmen sei, wenn die Gewalt nur zum Zwecke der Vornahme von Unzuchtshandlungen, nicht aber zum Zwecke der Sachwegnahme, geübt wird.Anrufung des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, StPO. angebliche Mängel der den Geschwornen erteilten Rechtsbelehrung aufzuzeigen. In der Rechtsbelehrung wird vielmehr vollkommen zutreffend und ausreichend ausgeführt, daß die Tathandlung beim Raub in der Wegnahme oder Abnötigung einer fremden beweglichen Sache mit Gewalt gegen eine Person (oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben) erfolgen müsse, wobei unter Gewalt die Anwendung von physischer Kraft von gewisser Schwere zu verstehen sei, die die Eignung besitzt, den Widerstand des Sachinhabers zu brechen. Da die Rechtsbelehrung weiter betont, beim Raub müsse Gewalt oder Drohung angewendet werden, um sich in den Besitz einer fremden Sache zu setzen, und auf der inneren Tatseite sei nicht nur Bereicherungsvorsatz, sondern auch der Vorsatz auf gewaltsame Bemächtigung der fremden beweglichen Sache (oder auf Nötigung des Opfers) erforderlich, konnte dieselbe von den Geschwornen entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung weder dahin verstanden werden, daß zum Raub Gewalt an der Sache (ohne auch gegen die Person geübte Gewalt) genüge, noch, daß Raub auch anzunehmen sei, wenn die Gewalt nur zum Zwecke der Vornahme von Unzuchtshandlungen, nicht aber zum Zwecke der Sachwegnahme, geübt wird.
Schließlich bezeichnet der Beschwerdeführer das angefochtene Urteil auch als rechtlich verfehlt, weil das Erstgericht mangels Stellung von Eventualfragen zu den oben erwähnten Hauptfragen III, IV und VII nicht zu dem Ergebnis gelangte, daß insoweit - da in diesen Fällen angeblich 'keine Raubabsicht, sondern Nötigungsvorsatz im Hinblick auf Unzuchtshandlungen' vorlag - nur der Tatbestand des § 127 StGB. gegeben war.Schließlich bezeichnet der Beschwerdeführer das angefochtene Urteil auch als rechtlich verfehlt, weil das Erstgericht mangels Stellung von Eventualfragen zu den oben erwähnten Hauptfragen römisch drei, römisch vier und römisch sieben nicht zu dem Ergebnis gelangte, daß insoweit - da in diesen Fällen angeblich 'keine Raubabsicht, sondern Nötigungsvorsatz im Hinblick auf Unzuchtshandlungen' vorlag - nur der Tatbestand des Paragraph 127, StGB. gegeben war.
Damit bringt er jedoch den von ihm in diesem Zusammenhang ziffernmäßig geltend gemachten Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs. 1 Z. 12 StPO., der lediglich eine - vom Beschwerdeführer aber nicht vorgenommene - Vergleichung der im Wahrspruch festgestellten Tatsachen mit dem darauf angewendeten Gesetz erlaubt, nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.Damit bringt er jedoch den von ihm in diesem Zusammenhang ziffernmäßig geltend gemachten Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 12, StPO., der lediglich eine - vom Beschwerdeführer aber nicht vorgenommene - Vergleichung der im Wahrspruch festgestellten Tatsachen mit dem darauf angewendeten Gesetz erlaubt, nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.
Es waren daher beide Nichtigkeitsbeschwerden zu verwerfen. Das Geschwornengericht verurteilte den Angeklagten Herbert A nach § 28, 143 1.Strafsatz StGB. zu 4 (vier) Jahren Freiheitsstrafe und den Angeklagten Johann Eugen C nach denselben Gesetzesstellen und unter Bedachtnahme gemäß § 31, 40 StGB. auf ein Vor-Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien (Verurteilung wegen § 136 Abs. 1 StGB. zu einem Monat) zu 6 1/2 (sechseinhalb) Jahren Freiheitsstrafe. Weiters verhängte es über mehrere Mitangeklagte gleichfalls nach § 143 1.Strafsatz StGB.Es waren daher beide Nichtigkeitsbeschwerden zu verwerfen. Das Geschwornengericht verurteilte den Angeklagten Herbert A nach Paragraph 28, 143, 1.Strafsatz StGB. zu 4 (vier) Jahren Freiheitsstrafe und den Angeklagten Johann Eugen C nach denselben Gesetzesstellen und unter Bedachtnahme gemäß Paragraph 31, 40, StGB. auf ein Vor-Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien (Verurteilung wegen Paragraph 136, Absatz eins, StGB. zu einem Monat) zu 6 1/2 (sechseinhalb) Jahren Freiheitsstrafe. Weiters verhängte es über mehrere Mitangeklagte gleichfalls nach Paragraph 143, 1.Strafsatz StGB.
Freiheitsstrafen, und zwar über den am 21.August 1957 geborenen Franz D wegen des in 3 Fällen begangenen Verbrechens des schweren Raubes nach § 142 Abs. 1, 143 StGB.Freiheitsstrafen, und zwar über den am 21.August 1957 geborenen Franz D wegen des in 3 Fällen begangenen Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, 143, StGB.
und des in einem Fall verübten Vergehens der Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 286 StGB. unter Anwendung des § 41 StGB. eine solche von 1 (einem) Jahr, über den am 8.September 1957 geborenen Richard E wegen des in 5 Fällen begangenen Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Raubes nach § 142 Abs. 1, 143 und 15 StGB. unter Anwendung des § 41 StGB. und unter Bedachtnahme gemäß § 31, 40 StGB. auf ein Vor-Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien (Verurteilung wegen § 136 Abs. 1 StGB. zu einem Monat) eine solche von 1 1/2 (eineinhalb) Jahren und über den am 16.Februar 1957 geborenen Otto B wegen des in 2 Fällen begangenen Verbrechens des schweren Raubes nach § 142 Abs. 1, 143 StGB. und des in einem Fall verübten Verbrechens der versuchten Notzucht nach § 15, 201 Abs. 1 StGB. unter Anwendung des § 41 StGB. und unter Bedachtnahme gemäß § 31, 40 StGB. auf ein Vor-Urteil des Strafbezirksgerichtes Wien (Verurteilung wegen § 164 Abs. 1 Z. 1 StGB., 36 WaffenG. zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen und einer Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen) eine solche von 4 (vier) Jahren.und des in einem Fall verübten Vergehens der Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach Paragraph 286, StGB. unter Anwendung des Paragraph 41, StGB. eine solche von 1 (einem) Jahr, über den am 8.September 1957 geborenen Richard E wegen des in 5 Fällen begangenen Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, 143 und 15 StGB. unter Anwendung des Paragraph 41, StGB. und unter Bedachtnahme gemäß Paragraph 31, 40, StGB. auf ein Vor-Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien (Verurteilung wegen Paragraph 136, Absatz eins, StGB. zu einem Monat) eine solche von 1 1/2 (eineinhalb) Jahren und über den am 16.Februar 1957 geborenen Otto B wegen des in 2 Fällen begangenen Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, 143, StGB. und des in einem Fall verübten Verbrechens der versuchten Notzucht nach Paragraph 15, 201, Absatz eins, StGB. unter Anwendung des Paragraph 41, StGB. und unter Bedachtnahme gemäß Paragraph 31, 40, StGB. auf ein Vor-Urteil des Strafbezirksgerichtes Wien (Verurteilung wegen Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer eins, StGB., 36 WaffenG. zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen und einer Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen) eine solche von 4 (vier) Jahren.
Dabei wertete es als erschwerend bei sämtlichen Angeklagten die Wiederholung der Straftaten, wobei beim Angeklagten E auch berücksichtigt wurde, daß die Straftaten großteils nur dadurch ermöglicht wurden, daß der Genannte seinen PKW. hiezu zur Verfügung stellte, weiters bei den Angeklagten A, C und Otto B das Zusammentreffen zweier Verbrechen, beim Angeklagten D das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, beim Angeklagten C schließlich eine einschlägige Vorstrafe in Verbindung mit dem überaus raschen Rückfall innerhalb einer ihm gewährten Probezeit sowie seine führende Funktion bei Durchführung eines Teiles der Straftaten und beim Angeklagten Otto B ebenfalls eine einschlägige Vorstrafe und den jeweils raschen Rückfall, zum Teil trotz zwischenzeitig in einem anderen Verfahren erlittener Untersuchungshaft. Als mildernd wurde hingegen berücksichtigt bei sämtlichen Angeklagten die Begehung der Straftaten vor Vollendung des 21. Lebensjahres sowie das umfassende Geständnis, bei den Angeklagten A, D und E überdies deren untadelhaften Lebenswandel zur Tatzeit, bei A, C, E und Otto B auch der Umstand, daß es teilweise beim Versuch geblieben ist, bei D und E die teilweise Schadensgutmachung und schließlich bei D auch, daß der Genannte nur untergeordnet an den von ihm verübten Straftaten beteiligt war. Gegen die Strafaussprüche richten sich die Berufungen der Angeklagten A, C, D und Otto B sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft. Dabei streben die Angeklagten A, C und Otto B eine Reduzierung der Strafen, D hingegen die Gewährung bedingter Strafnachsicht an, während die Staatsanwaltschaft in Ansehung der genannten vier Angeklagten und in Ansehung des Angeklagten E, der seinerseits kein Rechtsmittel ergriffen hat, eine angemessene Erhöhung der Strafen beantragt.
Der Berufung des öffentlichen Anklägers kommt zur Gänze Berechtigung zu.
Die Anklagebehörde hebt zunächst zutreffend hervor, daß weder beim Angeklagten A noch beim Angeklagten Otto B die Voraussetzungen des § 41 StGB. gegeben sind.Die Anklagebehörde hebt zunächst zutreffend hervor, daß weder beim Angeklagten A noch beim Angeklagten Otto B die Voraussetzungen des Paragraph 41, StGB. gegeben sind.
Für die Anwendung dieser Bestimmung kommt es nicht auf die Zahl der Milderungs- und Erschwerungsgründe an, sondern auf deren Gewicht und - vor allem - darauf, ob (unter entsprechender Berücksichtigung der abgeurteilten Straftaten und der Täterpersönlichkeit) begründete Aussicht auf künftiges Wohlverhalten trotz Unterschreitung der gesetzlichen Mindeststrafdrohung besteht. Gerade diese günstige Zukunftsprognose, wie sie § 41 StGB. voraussetzt, kann bei den genannten beiden Angeklagten im Hinblick auf die Art der Tatbegehung, deren mehrmalige Wiederholung, aber auch angesichts der sich aus der Aktenlage ergebenden Persönlichkeitsartung dieser Angeklagten nicht erstellt werden. Es liegt bei keinem dieser Angeklagten einer jener Ausnahmefälle vor, der eine Unterschreitung des gesetzlichen Mindestmaßes der anzuwendenden Strafdrohung rechtfertigen könnte.Für die Anwendung dieser Bestimmung kommt es nicht auf die Zahl der Milderungs- und Erschwerungsgründe an, sondern auf deren Gewicht und - vor allem - darauf, ob (unter entsprechender Berücksichtigung der abgeurteilten Straftaten und der Täterpersönlichkeit) begründete Aussicht auf künftiges Wohlverhalten trotz Unterschreitung der gesetzlichen Mindeststrafdrohung besteht. Gerade diese günstige Zukunftsprognose, wie sie Paragraph 41, StGB. voraussetzt, kann bei den genannten beiden Angeklagten im Hinblick auf die Art der Tatbegehung, deren mehrmalige Wiederholung, aber auch angesichts der sich aus der Aktenlage ergebenden Persönlichkeitsartung dieser Angeklagten nicht erstellt werden. Es liegt bei keinem dieser Angeklagten einer jener Ausnahmefälle vor, der eine Unterschreitung des gesetzlichen Mindestmaßes der anzuwendenden Strafdrohung rechtfertigen könnte.
Der Angeklagte A hat die Notzuchtsakte bedenkenlos trotz bestehender Geschlechtskrankheit (vgl. S. 469/I. Bd. und S. 413/II. Bd. d.A.) verübt und damit die Opfer, abgesehen von der ihnen durch die Tat zugefügten Unbill, auch noch der Gefahr einer Ansteckung ausgesetzt. Beim Angeklagten Otto B fällt hinwieder ins Gewicht, daß er trotz vorangegangener Abstrafungen sehr rasch rückfällig wurde.Der Angeklagte A hat die Notzuchtsakte bedenkenlos trotz bestehender Geschlechtskrankheit vergleiche S. 469/I. Bd. und S. 413/II. Bd. d.A.) verübt und damit die Opfer, abgesehen von der ihnen durch die Tat zugefügten Unbill, auch noch der Gefahr einer Ansteckung ausgesetzt. Beim Angeklagten Otto B fällt hinwieder ins Gewicht, daß er trotz vorangegangener Abstrafungen sehr rasch rückfällig wurde.
Es war daher sowohl bei A als auch bei Otto B die Anwendung des § 41 StGB. auszuschalten und die Strafe jeweils entsprechend zu erhöhen, wobei bei Otto B davon ausgegangen wurde, daß über ihn bei gemeinsamer Aburteilung aller ihm zur Last fallenden Straftaten (§ 31 StGB.) eine Strafe von 5 Jahren zu verhängen gewesen wäre. Aber auch bei den Angeklagten C, D und E ist die Staatsanwaltschaft im Recht, wenn sie darauf hinweist, daß die über diese Angeklagten vom Erstgericht verhängten Strafe zu niedrig ausgemessen wurden. Der Angeklagte C war jedenfalls bei einem Teil der Straftaten die treibende Kraft, ihm liegen insgesamt 8 Raubüberfälle und 3 Notzuchtsangriffe zur Last, und er ist einschlägig vorbestraft, wobei er kurz nach dieser Verurteilung rückfällig wurde. Bei gemeinsamer Aburteilung der ihm vorliegend zur Last fallenden Straftaten (§ 31 StGB.) hätte eine Strafe von insgesamt 8 Jahren dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Taten sowie der Täterpersönlichkeit entsprochen, weshalb die Zusatzstrafe entsprechend zu erhöhen war. Bei den Angeklagten D und E schien zwar die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung an sich berechtigt, zumal D nur in untergeordneter Funktion an den Straftaten beteiligt war und sowohl er als auch E keine Vorstrafen aufweisen. Vor allem im Hinblick auf die Wiederholung der Straftaten hat jedoch das Erstgericht nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes von der Möglichkeit der Strafmilderung zu weitgehend Gebrauch gemacht, weshalb auch bei diesen Angeklagten mit einer schuldangemessenen Erhöhung der Strafen (bei E der Zusatzstrafe) vorzugehen war, und zwar bei E in größerem Ausmaß als bei D.Es war daher sowohl bei A als auch bei Otto B die Anwendung des Paragraph 41, StGB. auszuschalten und die Strafe jeweils entsprechend zu erhöhen, wobei bei Otto B davon ausgegangen wurde, daß über ihn bei gemeinsamer Aburteilung aller ihm zur Last fallenden Straftaten (Paragraph 31, StGB.) eine Strafe von 5 Jahren zu verhängen gewesen wäre. Aber auch bei den Angeklagten C, D und E ist die Staatsanwaltschaft im Recht, wenn sie darauf hinweist, daß die über diese Angeklagten vom Erstgericht verhängten Strafe zu niedrig ausgemessen wurden. Der Angeklagte C war jedenfalls bei einem Teil der Straftaten die treibende Kraft, ihm liegen insgesamt 8 Raubüberfälle und 3 Notzuchtsangriffe zur Last, und er ist einschlägig vorbestraft, wobei er kurz nach dieser Verurteilung rückfällig wurde. Bei gemeinsamer Aburteilung der ihm vorliegend zur Last fallenden Straftaten (Paragraph 31, StGB.) hätte eine Strafe von insgesamt 8 Jahren dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Taten sowie der Täterpersönlichkeit entsprochen, weshalb die Zusatzstrafe entsprechend zu erhöhen war. Bei den Angeklagten D und E schien zwar die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung an sich berechtigt, zumal D nur in untergeordneter Funktion an den Straftaten beteiligt war und sowohl er als auch E keine Vorstrafen aufweisen. Vor allem im Hinblick auf die Wiederholung der Straftaten hat jedoch das Erstgericht nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes von der Möglichkeit der Strafmilderung zu weitgehend Gebrauch gemacht, weshalb auch bei diesen Angeklagten mit einer schuldangemessenen Erhöhung der Strafen (bei E der Zusatzstrafe) vorzugehen war, und zwar bei E in größerem Ausmaß als bei D.
Mithin war in Stattgebung der Berufung der Staatsanwaltschaft spruchgemäß zu entscheiden. Die Angeklagten A, C, D und Otto B waren mit ihren Berufungen auf diese Entscheidung zu verweisen. Gegenstand des Gerichtstages war aber überdies - zufolge der beschlossenen Verbindung der beiden Rechtsmittelverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung im Sinne des im Gerichtstag verkündeten und begründeten Beschlusses - auch die Berufung des Angeklagten Wolfgang B gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 16.Dezember 1977, GZ. 5 d Vr 3932/77-50. Mit diesem Urteil wurde der Genannte wegen seiner Beteiligung an dem gemeinsam mit Herbert A und Johann Eugen C an Elisabeth L verübten Raubes sowie der an der Genannten begangenen Notzucht (für welche Taten A und C vom Geschwornengericht abgeurteilt wurden - vgl. Fakten A/2. und D/1.Mithin war in Stattgebung der Berufung der Staatsanwaltschaft spruchgemäß zu entscheiden. Die Angeklagten A, C, D und Otto B waren mit ihren Berufungen auf diese Entscheidung zu verweisen. Gegenstand des Gerichtstages war aber überdies - zufolge der beschlossenen Verbindung der beiden Rechtsmittelverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung im Sinne des im Gerichtstag verkündeten und begründeten Beschlusses - auch die Berufung des Angeklagten Wolfgang B gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 16.Dezember 1977, GZ. 5 d römisch fünf r 3932/77-50. Mit diesem Urteil wurde der Genannte wegen seiner Beteiligung an dem gemeinsam mit Herbert A und Johann Eugen C an Elisabeth L verübten Raubes sowie der an der Genannten begangenen Notzucht (für welche Taten A und C vom Geschwornengericht abgeurteilt wurden - vergleiche Fakten A/2. und D/1.
des Urteils vom 12.August 1977, GZ. 20 Vr 1523/77-159) der Verbrechen des schweren Raubes nach § 142 Abs. 1, 143 StGB. und der Notzucht nach § 201 Abs. 1 StGB. schuldig erkannt und hiefür nach § 11 Z. 1 JGG., 28, 143 1.Strafsatz StGB. zu 5 (fünf) Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Dabei wurde als erschwerend das Zusammentreffen zweier Verbrechen, als mildernd hingegen der bisherige ordentliche Lebenswandel des Angeklagten gewertet. Wolfgang B hat gegen das bezeichnete Urteil Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung ergriffen. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß vom 16.Februar 1978, GZ. 13 Os 18/78-4, zurückgewiesen. Mit seiner Berufung strebt Wolfgang B eine Herabsetzung der Strafe an.des Urteils vom 12.August 1977, GZ. 20 römisch fünf r 1523/77-159) der Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, 143, StGB. und der Notzucht nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB. schuldig erkannt und hiefür nach Paragraph 11, Ziffer eins, JGG., 28, 143 1.Strafsatz StGB. zu 5 (fünf) Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Dabei wurde als erschwerend das Zusammentreffen zweier Verbrechen, als mildernd hingegen der bisherige ordentliche Lebenswandel des Angeklagten gewertet. Wolfgang B hat gegen das bezeichnete Urteil Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung ergriffen. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß vom 16.Februar 1978, GZ. 13 Os 18/78-4, zurückgewiesen. Mit seiner Berufung strebt Wolfgang B eine Herabsetzung der Strafe an.
Die Berufung ist berechtigt.
Das Erstgericht hat zwar die Strafzumessungsgründe zutreffend festgestellt, die Strafe jedoch vor allem im Hinblick auf den bisherigen untadelhaften Lebenswandel des zur Tatzeit jugendlichen Angeklagten und seiner Beteiligung an lediglich einem einzigen Vorfall, somit in Relation zu den über die anderen beteiligten Angeklagten verhängten Strafen zu hoch ausgemessen. Die über den Angeklagten Wolfgang B verhängte fünfjährige Freiheitsstrafe war daher schuldangemessen zu reduzieren.
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.