Aus Anlaß der Beschwerde konnte sich der Oberste Gerichtshof davon überzeugen, daß das Urteil an einer vom Beschwerdeführer in dieser Richtung nicht geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeit leidet:
Der Tatbestand nach dem § 108 Abs. 1 StGB läßt auf der subjektiven Tatseite für die Verleitung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung durch Täuschung über Tatsachen bedingten Vorsatz genügen, verlangt aber für die Schadenszufügung Absicht (§ 5 Abs. 2 StGB). Es muß also, auf den vorliegenden Fall bezogen, die Schädigung eines Rechtes des Staates auf konkrete, in den bestehenden Rechtsvorschriften begründete rechtserhebliche Maßnahmen in der Zielvorstellung des Täters liegen; es genügt nicht, ein anderes Ziel mit dem Bewußtsein anzustreben, daß mit der Erreichung allenfalls auch beim Staat der Eintritt eines Schadens verbunden ist (vgl Mayerhofer-Rieder, StGB 2 , § 108, Nr 5 und 6). Ein ausschließlich der Verfolgungsvereitlung (durch Verwaltungsbehörden) in bezug auf ein bereits begangenes Verwaltungsdelikt dienendes Verhalten ist, wenn außer dem verletzten Rechtsgut und dem ius puniendi kein weiteres Rechtsgut verletzt wurde, überhaupt nicht strafbar (SSt 48/18; 49/13; vgl auch LSK 1985/42, 43). Das Ersturteil enthält nur Konstatierungen über die Wissensseite des Vorsatzes (S 67) und das - aus dem mehrdeutigen Satz der Verantwortung ('ganz hatte ich nicht das Gefühl, daß es richtig sei') abgeleitete - Unrechtsbewußtsein des Angeklagten, der angab, daß er das Motorfahrrad vor der 'Umtypisierung' nur ausprobieren wollte, entbehrt jedoch jeglicher begründeter Feststellung (§ 281 Abs. 1 Z 9 lit a StPO) zur Frage der Absichtlichkeit und damit zur Willenskomponente, wie sie im § 108 Abs. 1 StGB in Beziehung auf das geschützte Rechtsgut gefordert wird.Der Tatbestand nach dem Paragraph 108, Absatz eins, StGB läßt auf der subjektiven Tatseite für die Verleitung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung durch Täuschung über Tatsachen bedingten Vorsatz genügen, verlangt aber für die Schadenszufügung Absicht (Paragraph 5, Absatz 2, StGB). Es muß also, auf den vorliegenden Fall bezogen, die Schädigung eines Rechtes des Staates auf konkrete, in den bestehenden Rechtsvorschriften begründete rechtserhebliche Maßnahmen in der Zielvorstellung des Täters liegen; es genügt nicht, ein anderes Ziel mit dem Bewußtsein anzustreben, daß mit der Erreichung allenfalls auch beim Staat der Eintritt eines Schadens verbunden ist vergleiche Mayerhofer-Rieder, StGB 2 , Paragraph 108,, Nr 5 und 6). Ein ausschließlich der Verfolgungsvereitlung (durch Verwaltungsbehörden) in bezug auf ein bereits begangenes Verwaltungsdelikt dienendes Verhalten ist, wenn außer dem verletzten Rechtsgut und dem ius puniendi kein weiteres Rechtsgut verletzt wurde, überhaupt nicht strafbar (SSt 48/18; 49/13; vergleiche auch LSK 1985/42, 43). Das Ersturteil enthält nur Konstatierungen über die Wissensseite des Vorsatzes (S 67) und das - aus dem mehrdeutigen Satz der Verantwortung ('ganz hatte ich nicht das Gefühl, daß es richtig sei') abgeleitete - Unrechtsbewußtsein des Angeklagten, der angab, daß er das Motorfahrrad vor der 'Umtypisierung' nur ausprobieren wollte, entbehrt jedoch jeglicher begründeter Feststellung (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO) zur Frage der Absichtlichkeit und damit zur Willenskomponente, wie sie im Paragraph 108, Absatz eins, StGB in Beziehung auf das geschützte Rechtsgut gefordert wird.
Aus dem Urteilsspruch allein, der allerdings das Wort 'absichtlich' enthält, ist in Anbetracht der angeführten Feststellungsmängel der angefochtenen Entscheidung im gegebenen Zusammenhang allein nichts zu gewinnen.
Da sich somit zeigt, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst noch nicht einzutreten hat, war gemäß dem § 285 e StPO - nach Anhörung der Generalprokuratur - bereits bei einer nichtöffentlichen Sitzung wie im Spruch zu erkennen.Da sich somit zeigt, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst noch nicht einzutreten hat, war gemäß dem Paragraph 285, e StPO - nach Anhörung der Generalprokuratur - bereits bei einer nichtöffentlichen Sitzung wie im Spruch zu erkennen.
Mit seiner dadurch gegenstandslos gewordenen Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.