Beide Schuldsprüche stehen mit dem Gesetz nicht im Einklang. Die bestimmte Straftaten im Familienkreis privilegierenden Vorschriften des § 166 Abs. 1 und Abs. 3 StGB finden nach der Sonderbestimmung des § 166 Abs. 2 StGB auch auf alle anderen Tatbeteiligten Anwendung, die an der Tat bloß zum Vorteil des privilegierten Familienangehörigen mitgewirkt haben. Unter Vorteil im Sinn dieser Gesetzesbestimmung muß, um eine weder dogmatisch noch kriminalpolitisch zu rechtfertigende Differenzierung der begünstigten Taten hintanzuhalten, nicht nur ein materieller Vermögenszuwachs, sondern auch eine bloß ideelle Interessensbefriedigung verstanden werden (vgl. Leukauf-Steininger2 Rn 14; Liebscher in WK Rz 25; Kienapfel BT II2 Rz 34, je zu § 166 StGB). Im vorliegenden Fall fand die vom Verurteilten Franz B*** unterstützte Sachbeschädigung allein im Interesse des als Sohn des Geschädigten privilegierten unmittelbaren Täters statt, weshalb Franz B*** mangels eines Verfolgungsantrages des Geschädigten (§ 166 Abs. 3 StGB iVm § 44 Abs. 1 JGG) rechtsrichtig von der gegen ihn erhobenen Anklage wegen des Vergehens nach den §§ 12, 125 StGB gemäß dem § 259 Z 3 StPO freizusprechen gewesen wäre (Mayerhofer-Rieder StPO2 ENr. 15 a zu § 259).Beide Schuldsprüche stehen mit dem Gesetz nicht im Einklang. Die bestimmte Straftaten im Familienkreis privilegierenden Vorschriften des Paragraph 166, Absatz eins und Absatz 3, StGB finden nach der Sonderbestimmung des Paragraph 166, Absatz 2, StGB auch auf alle anderen Tatbeteiligten Anwendung, die an der Tat bloß zum Vorteil des privilegierten Familienangehörigen mitgewirkt haben. Unter Vorteil im Sinn dieser Gesetzesbestimmung muß, um eine weder dogmatisch noch kriminalpolitisch zu rechtfertigende Differenzierung der begünstigten Taten hintanzuhalten, nicht nur ein materieller Vermögenszuwachs, sondern auch eine bloß ideelle Interessensbefriedigung verstanden werden vergleiche Leukauf-Steininger2 Rn 14; Liebscher in WK Rz 25; Kienapfel BT II2 Rz 34, je zu Paragraph 166, StGB). Im vorliegenden Fall fand die vom Verurteilten Franz B*** unterstützte Sachbeschädigung allein im Interesse des als Sohn des Geschädigten privilegierten unmittelbaren Täters statt, weshalb Franz B*** mangels eines Verfolgungsantrages des Geschädigten (Paragraph 166, Absatz 3, StGB in Verbindung mit Paragraph 44, Absatz eins, JGG) rechtsrichtig von der gegen ihn erhobenen Anklage wegen des Vergehens nach den Paragraphen 12, 125, StGB gemäß dem Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freizusprechen gewesen wäre (Mayerhofer-Rieder StPO2 ENr. 15 a zu Paragraph 259,).
Rechtsrichtig hätte aber auch ein Freispruch von der Anklage wegen des Vergehens nach dem § 134 Abs. 1 StGB ergehen müssen. Franz B*** fand nach den Urteilsannahmen das von Josefine P*** am 20.August 1986 als verloren gemeldete Kennzeichen "vor mehreren Jahren in einer Schottergrube" und behielt es. Die Strafbarkeit dieser mit der Zueignung der Tafel spätestens am 20. August 1986 abgeschlossenen Tat war schon im Zeitpunkt des Einlangens der Gendarmerieanzeige bei der Staatsanwaltschaft Graz am 3. November 1988 durch Verjährung erloschen, weil die einjährige Verjährungsfrist (§ 57 Abs. 3, letzter Fall, StGB) nicht mehr lief und kein Fall einer Ablauf- oder Fortlaufhemmung dieser Frist im Sinn der Absätze 1 und 2 bzw. Abs. 3 des § 58 StGB vorlag (vgl. die beigeschaffte Strafregisterauskunft vom 25.August 1989 und den Akt AZ 1 U 85/88 des Jugendgerichtes Graz).Rechtsrichtig hätte aber auch ein Freispruch von der Anklage wegen des Vergehens nach dem Paragraph 134, Absatz eins, StGB ergehen müssen. Franz B*** fand nach den Urteilsannahmen das von Josefine P*** am 20.August 1986 als verloren gemeldete Kennzeichen "vor mehreren Jahren in einer Schottergrube" und behielt es. Die Strafbarkeit dieser mit der Zueignung der Tafel spätestens am 20. August 1986 abgeschlossenen Tat war schon im Zeitpunkt des Einlangens der Gendarmerieanzeige bei der Staatsanwaltschaft Graz am 3. November 1988 durch Verjährung erloschen, weil die einjährige Verjährungsfrist (Paragraph 57, Absatz 3,, letzter Fall, StGB) nicht mehr lief und kein Fall einer Ablauf- oder Fortlaufhemmung dieser Frist im Sinn der Absätze 1 und 2 bzw. Absatz 3, des Paragraph 58, StGB vorlag vergleiche die beigeschaffte Strafregisterauskunft vom 25.August 1989 und den Akt AZ 1 U 85/88 des Jugendgerichtes Graz).
Der von der Generalprokuratur gemäß dem § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher stattzugeben und gemäß dem § 292 StPO wie im Spruch zu erkennen. Auf die Bestimmungen des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes wird hingewiesen.Der von der Generalprokuratur gemäß dem Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher stattzugeben und gemäß dem Paragraph 292, StPO wie im Spruch zu erkennen. Auf die Bestimmungen des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes wird hingewiesen.