Die dagegen vom Angeklagten aus Z 5, 8, 9 (lit) a und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt. Von der Mängelrüge (Z 5) behauptete Unvollständigkeiten der Entscheidungsgründe (Fakten 9 und 10) und unzureichende Begründungen (Fakten 2 und 8) liegen nicht vor:Die dagegen vom Angeklagten aus Ziffer 5, 8, 9, (lit) a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt. Von der Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptete Unvollständigkeiten der Entscheidungsgründe (Fakten 9 und 10) und unzureichende Begründungen (Fakten 2 und 8) liegen nicht vor:
Die Verneinung der Frage „Wurden Sie von oa Personen durch Vorspiegelung falscher Tatsachen in Irrtum geführt, wodurch Sie Leistungen erbrachten, die Sie in Kenntnis der wahren Umständen nicht erbracht hätten?" im Rahmen formularunterstützter sicherheitsbehördlicher Erhebungen (S 179) erfolgte nicht durch Organe der geschädigten Gesellschaft, sondern durch ein bei der Betrugshandlung nicht involviertes Inkassoinstitut (S 181) - deshalb musste das Erstgericht im Zusammenhang mit Faktum 9 über seine Ausführungen US 22 f hinaus dieses Beweisergebnis nicht gesondert erwägen.
Dem Beschwerdestandpunkt entgegen geht zum Faktum 10 aus der Aussage des Zeugen M***** „Dann war noch eine Rechnung vom 1. 7. 2004, die lautet auf Roman W*****. Da haben wir bei der E***** eine Reparaturvereinbarung eingeholt. Da gibt es eine Freigabe von der E*****, da dürfte er, nehme ich an, versichert sein. Das war ein Marderschaden, da geht die Rechnung an den Roman W*****. Die Rechnung wurde dann auch von der Leasing nicht bezahlt, das kann verschiedene Gründe haben, weil zum Beispiel dort ein Rückstand ist, es steht auch drauf, Kopie an Herrn W*****, Herr W***** nicht erreichbar." (S 305) keineswegs „eindeutig hervor", dass die E***** ursprünglich die Zahlung zugesichert hat. Diese nachträgliche Hypothese macht die zitierte Aussagepassage nicht erörterungsbedürftig im Sinne von § 270 Abs 2 Z 5 StPO, zumal der Angeklagte selbst im unmittelbaren Anschluss an den Zeugen einräumte, dass er als Kunde für eine Zahlung - allenfalls über eine Versicherung - zu sorgen gehabt hätte (S 305). Welche konkreten Leistungen als Folge des durch Täuschung erlangten Vertrages mit einem Partnervermittlungsinstitut (Faktum 2) tatsächlich erbracht wurden, betrifft keine für die Schuld- und Subsumtionsfrage notwendige, sohin im Sinne von § 270 Abs 2 Z 4, Z 5 StPO iVm § 281 Abs 1 Z 5 StPO entscheidende Tatsache. Dass die Tatrichter solche im Ergebnis schädigende Vermögensverfügungen annahmen, ergibt sich aus US 2, 10 und 19 - was die überdies erhobene Behauptung eines Rechtsfehlers mangels Feststellungen (Z 9 lit a) übergeht - und wurde dies ohne Verstoß gegen das Willkürverbot auf die Angaben des Geschädigten (US 19 iVm S 51 bis 55) gegründet. Der Vorwurf, die Begründung (US 22) der Feststellungen zu Faktum 8 (US 13) bestünde lediglich in deren Wiederholung, vernachlässigt die eingehenden Überlegungen dazu in der zweiten Hälfte von US 22, deren Schlüssigkeit der Nichtigkeitswerber gar nicht bestreitet. Im Zusammenhang mit den Fakten 7 und 8 trifft das Erstgericht illustrative Feststellungen zu einem zusätzlichen Vertrag mit einem weiteren Telekommunikationsanbieter (US 13) - da dies zu keinem Schuldspruch (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) für diesen Lebenssachverhalt führte (vgl US 3), fehlt der Rüge aus Z 8 von vornherein der Bezugspunkt (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 502 f).Dem Beschwerdestandpunkt entgegen geht zum Faktum 10 aus der Aussage des Zeugen M***** „Dann war noch eine Rechnung vom 1. 7. 2004, die lautet auf Roman W*****. Da haben wir bei der E***** eine Reparaturvereinbarung eingeholt. Da gibt es eine Freigabe von der E*****, da dürfte er, nehme ich an, versichert sein. Das war ein Marderschaden, da geht die Rechnung an den Roman W*****. Die Rechnung wurde dann auch von der Leasing nicht bezahlt, das kann verschiedene Gründe haben, weil zum Beispiel dort ein Rückstand ist, es steht auch drauf, Kopie an Herrn W*****, Herr W***** nicht erreichbar." (S 305) keineswegs „eindeutig hervor", dass die E***** ursprünglich die Zahlung zugesichert hat. Diese nachträgliche Hypothese macht die zitierte Aussagepassage nicht erörterungsbedürftig im Sinne von Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO, zumal der Angeklagte selbst im unmittelbaren Anschluss an den Zeugen einräumte, dass er als Kunde für eine Zahlung - allenfalls über eine Versicherung - zu sorgen gehabt hätte (S 305). Welche konkreten Leistungen als Folge des durch Täuschung erlangten Vertrages mit einem Partnervermittlungsinstitut (Faktum 2) tatsächlich erbracht wurden, betrifft keine für die Schuld- und Subsumtionsfrage notwendige, sohin im Sinne von Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 4,, Ziffer 5, StPO in Verbindung mit Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO entscheidende Tatsache. Dass die Tatrichter solche im Ergebnis schädigende Vermögensverfügungen annahmen, ergibt sich aus US 2, 10 und 19 - was die überdies erhobene Behauptung eines Rechtsfehlers mangels Feststellungen (Ziffer 9, Litera a,) übergeht - und wurde dies ohne Verstoß gegen das Willkürverbot auf die Angaben des Geschädigten (US 19 in Verbindung mit S 51 bis 55) gegründet. Der Vorwurf, die Begründung (US 22) der Feststellungen zu Faktum 8 (US 13) bestünde lediglich in deren Wiederholung, vernachlässigt die eingehenden Überlegungen dazu in der zweiten Hälfte von US 22, deren Schlüssigkeit der Nichtigkeitswerber gar nicht bestreitet. Im Zusammenhang mit den Fakten 7 und 8 trifft das Erstgericht illustrative Feststellungen zu einem zusätzlichen Vertrag mit einem weiteren Telekommunikationsanbieter (US 13) - da dies zu keinem Schuldspruch (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) für diesen Lebenssachverhalt führte vergleiche US 3), fehlt der Rüge aus Ziffer 8, von vornherein der Bezugspunkt vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 502 f).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) wirft dem Ersturteil mangelnde Feststellungen zum Vorsatz des Beschwerdeführers vor, durch Täuschung über Tatsachen bei den Getäuschten der Fakten 2, 6 und 8 einen Irrtum hervorzurufen, übergeht dabei aber die im Urteil dargestellte Überzeugung der Erstrichter, dass der Angeklagte seine Geschäftspartner vorsätzlich täuschte, um sich durch deren Handlungen unrechtmäßig zu bereichern (US 17).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) wirft dem Ersturteil mangelnde Feststellungen zum Vorsatz des Beschwerdeführers vor, durch Täuschung über Tatsachen bei den Getäuschten der Fakten 2, 6 und 8 einen Irrtum hervorzurufen, übergeht dabei aber die im Urteil dargestellte Überzeugung der Erstrichter, dass der Angeklagte seine Geschäftspartner vorsätzlich täuschte, um sich durch deren Handlungen unrechtmäßig zu bereichern (US 17).
Ebenso wenig am Urteil in seiner Gesamtheit orientiert sich der als materiellrechtliche Nichtigkeit vorgetragene Einwand, es mangle den Fakten 5, 6, 7, 8, 10 und 11 an Feststellungen bezüglich des durch die Täuschung bedingten Irrtums der Getäuschten sowie deren dadurch bedingte Vermögensverfügung, weil sie den zur Verdeutlichung der faktenweise getroffenen Feststellungen (US 11 bis 16) heranzuziehenden (Fabrizy StPO9 § 281 Rz 2; WK-StPO § 281 Rz 271;Ebenso wenig am Urteil in seiner Gesamtheit orientiert sich der als materiellrechtliche Nichtigkeit vorgetragene Einwand, es mangle den Fakten 5, 6, 7, 8, 10 und 11 an Feststellungen bezüglich des durch die Täuschung bedingten Irrtums der Getäuschten sowie deren dadurch bedingte Vermögensverfügung, weil sie den zur Verdeutlichung der faktenweise getroffenen Feststellungen (US 11 bis 16) heranzuziehenden (Fabrizy StPO9 Paragraph 281, Rz 2; WK-StPO Paragraph 281, Rz 271;
RIS-Justiz RS0114639; 13 Os 39/02; 12 Os 90/05k uva) Urteilsspruch
(US 2, 3) „durch Täuschung über ... zur Ausfolgung von Waren ...
Erbringung von Leistungen ... verleitet ..." außer Acht lässt und
sich somit meritorischer Erwiderung entzieht.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) leitet mit der Behauptung des Fehlens von Feststellungen zur subjektiven Tatseite hinsichtlich eines 50.000 Euro übersteigenden Gesamtschadens - und ohne einzelne Schuldspruchfakten anzugreifen - nicht aus dem Gesetz (§ 29 StGB) ab, aus welchem Grund die die Annahme der Qualifikation nach § 128 Abs 2 StGB auslösende Summe der Wert- oder Schadensbeträge aus allen Einzeltaten derselben Art vom Vorsatz des Täters umfasst sein müsse. Zu einer Maßnahme nach § 290 Abs 1 StPO bestand in diesem Zusammenhang kein Anlass, weil die Zusammenrechnungsregel des § 29 StGB nicht den Schuldspruch, sondern nur den Strafrahmen betrifft und an der rechtlichen Selbständigkeit der einzelnen Taten nichts ändert (vgl Ratz in WK² § 29 Rz 7; Kienapfel/Schmoller Studienbuch BT II § 127 RN 203; 14 Os 65/99 = EvBl 2000/38, 156 = JBl 2000, 262). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits nach nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Erledigung der unter einem erhobenen Berufung und der dadurch implizierten Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 Satz 3, Satz 4 StPO).Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) leitet mit der Behauptung des Fehlens von Feststellungen zur subjektiven Tatseite hinsichtlich eines 50.000 Euro übersteigenden Gesamtschadens - und ohne einzelne Schuldspruchfakten anzugreifen - nicht aus dem Gesetz (Paragraph 29, StGB) ab, aus welchem Grund die die Annahme der Qualifikation nach Paragraph 128, Absatz 2, StGB auslösende Summe der Wert- oder Schadensbeträge aus allen Einzeltaten derselben Art vom Vorsatz des Täters umfasst sein müsse. Zu einer Maßnahme nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO bestand in diesem Zusammenhang kein Anlass, weil die Zusammenrechnungsregel des Paragraph 29, StGB nicht den Schuldspruch, sondern nur den Strafrahmen betrifft und an der rechtlichen Selbständigkeit der einzelnen Taten nichts ändert vergleiche Ratz in WK² Paragraph 29, Rz 7; Kienapfel/Schmoller Studienbuch BT römisch zwei Paragraph 127, RN 203; 14 Os 65/99 = EvBl 2000/38, 156 = JBl 2000, 262). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits nach nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Erledigung der unter einem erhobenen Berufung und der dadurch implizierten Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, Satz 3, Satz 4 StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.