Im übrigen ist der Beschwerdeführer aber darauf zu verweisen, daß das Erstgericht zum Faktum A 2 (Herauslockung eines Darlehens von 2.000 S zum Nachteil des Johann B) dem nunmehrigen Vorbringen zuwider ohnedies feststellte, daß er dem Darlehensgeber die Rückzahlung des Betrages zuerst für den Zeitpunkt, zu dem er seinen Lohn erhalten würde und dann für den 4. Oktober 1982 versprach (S. 184); diese Versprechungen hielt er aber nicht ein, weshalb nicht erfindlich ist, was nach Ansicht des Beschwerdeführers aus der Tatsache der Abgabe jener leeren Versprechungen für ihn im vorliegenden Verfahren zu gewinnen sein soll. Zum Faktum A 3 (Herauslockung eines Darlehens von 15.000 S zum Nachteil der Theresia B) bekannte sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung ausdrücklich der betrügerischen Herauslockung schuldig (S. 153); auf die Beschwerdebehauptung, der Angeklagte habe sich in der Richtung verantwortet, daß er diese 15.000 S noch besitze - welcher Umstand übrigens rechtlich belanglos wäre - ist zu erwidern, daß seine Verantwortung in der Hauptverhandlung (anders als im Vorverfahren, vgl. S. 45 b) dahin ging, den Betrag verbraucht zu haben (S. 153, 161, 162).Im übrigen ist der Beschwerdeführer aber darauf zu verweisen, daß das Erstgericht zum Faktum A 2 (Herauslockung eines Darlehens von 2.000 S zum Nachteil des Johann B) dem nunmehrigen Vorbringen zuwider ohnedies feststellte, daß er dem Darlehensgeber die Rückzahlung des Betrages zuerst für den Zeitpunkt, zu dem er seinen Lohn erhalten würde und dann für den 4. Oktober 1982 versprach (S. 184); diese Versprechungen hielt er aber nicht ein, weshalb nicht erfindlich ist, was nach Ansicht des Beschwerdeführers aus der Tatsache der Abgabe jener leeren Versprechungen für ihn im vorliegenden Verfahren zu gewinnen sein soll. Zum Faktum A 3 (Herauslockung eines Darlehens von 15.000 S zum Nachteil der Theresia B) bekannte sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung ausdrücklich der betrügerischen Herauslockung schuldig (S. 153); auf die Beschwerdebehauptung, der Angeklagte habe sich in der Richtung verantwortet, daß er diese 15.000 S noch besitze - welcher Umstand übrigens rechtlich belanglos wäre - ist zu erwidern, daß seine Verantwortung in der Hauptverhandlung (anders als im Vorverfahren, vergleiche S. 45 b) dahin ging, den Betrag verbraucht zu haben (S. 153, 161, 162).
Die Mängelrüge des Angeklagten entbehrt sohin teils der gesetzmäßigen Ausführung, teils kommt ihr keine Berechtigung zu. Mit seiner auf den Nichtigkeitsgrund der Z. 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Rechtsrüge vertritt Walter A die Ansicht, beim Betrugsfaktum A 7 (versuchte Herauslockung eines Darlehens von 20.000 S zum Nachteil der F) liegt ein 'absolut untauglicher' - und daher strafloser - Versuch des Betruges vor, weil er über die Gewährung eines Kredites nur mit einer zur Kreditvergabe nicht ermächtigten Bankangestellten gesprochen habe.Die Mängelrüge des Angeklagten entbehrt sohin teils der gesetzmäßigen Ausführung, teils kommt ihr keine Berechtigung zu. Mit seiner auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Rechtsrüge vertritt Walter A die Ansicht, beim Betrugsfaktum A 7 (versuchte Herauslockung eines Darlehens von 20.000 S zum Nachteil der F) liegt ein 'absolut untauglicher' - und daher strafloser - Versuch des Betruges vor, weil er über die Gewährung eines Kredites nur mit einer zur Kreditvergabe nicht ermächtigten Bankangestellten gesprochen habe.
Auch hier kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden. Gemäß dem § 15 Abs. 3 StGB sind der Versuch einer Straftat und die Beteiligung daran nicht strafbar, wenn diu Vollendung der Tat mangels persönlicher Eigenschaften oder Verhältnisse, die das Gesetz beim Handelnden voraussetzt, oder nach der Art der Handlung oder des Gegenstandes, an dem die Tat begangen wurde, unter keinen Umständen möglich war. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn es unabhängig von den Besonderheiten des Einzelfalles geradezu denkunmöglich ist, daß der Versuch zum Erfolg führt, d.h. wenn von vornherein feststeht, daß er aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht zum angestrebten Erfolg führen kann, wobei von einer generalisierenden, von den Besonderheiten des Einzelfalles losgelösten Betrachtungsweise auszugehen ist (vgl. Foregger-Serini, StGB2, Anm. V zu § 15; Leukauf-Steininger, Komm. zum StGB2, RN 30 ff. zu § 15, S. 210 ff. und die dort angeführte Judikatur).Auch hier kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden. Gemäß dem Paragraph 15, Absatz 3, StGB sind der Versuch einer Straftat und die Beteiligung daran nicht strafbar, wenn diu Vollendung der Tat mangels persönlicher Eigenschaften oder Verhältnisse, die das Gesetz beim Handelnden voraussetzt, oder nach der Art der Handlung oder des Gegenstandes, an dem die Tat begangen wurde, unter keinen Umständen möglich war. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn es unabhängig von den Besonderheiten des Einzelfalles geradezu denkunmöglich ist, daß der Versuch zum Erfolg führt, d.h. wenn von vornherein feststeht, daß er aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht zum angestrebten Erfolg führen kann, wobei von einer generalisierenden, von den Besonderheiten des Einzelfalles losgelösten Betrachtungsweise auszugehen ist vergleiche Foregger-Serini, StGB2, Anmerkung römisch fünf zu Paragraph 15,; Leukauf-Steininger, Komm. zum StGB2, RN 30 ff. zu Paragraph 15,, S. 210 ff. und die dort angeführte Judikatur).
Vom Vorliegen solcher Voraussetzungen kann hier keine Rede sein. Das Herantreten an eine in einem Bankinstitut Dienst versehende Angestellte mit einem Kreditansuchen ist generell geeignet, einen Kredit zu erlangen, mag nun im konkreten Fall die betreffende Angestellte die Ermächtigung haben, den Kredit selbst zu gewähren oder die Notwendigkeit bestehen, das Kreditansuchen (im Wege dieser Angestellten) noch einer anderen, hierüber innerhalb des Institutes entscheidungsbefugten Person zu unterbreiten. In jedem Fall hat der Täter durch eine solche Vorgangsweise - soweit darin nicht überhaupt schon der Beginn der Tatbestandsverwirklichung zu erblicken ist - zumindest den Entschluß zur Tatausführung bereits durch eine der Ausführung des Betruges unmittelbar vorangehende Handlung betätigt (§ 15 Abs. 2 StGB). Daß im vorliegenden Fall die Chancen, den begehrten Kredit tatsächlich bewilligt zu erhalten, möglicherweise gering waren - was den Angeklagten nach Kenntnisnahme der Notwendigkeit, einen schriftlichen Antrag zu unterzeichnen, über den der Filialleiter zu entscheiden haben würde, zur subjektiven Ansicht veranlaßte, die Vollendung der versuchten Tat sei im Hinblick auf eine befürchtete genaue überprüfung seiner (falschen) Angaben aussichtslos, weshalb er sie abbrach und sich entfernte (S. 187, 189) - vermag daran nichts zu ändern. Das insoweit inkriminierte Verhalten des Angeklagten stellte sohin einen tauglichen Versuch zur Begehung des Vergehens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 2 StGB dar, von dem der Angeklagte - wie das Erstgericht zutreffend ausführte (S. 190) - auch nicht etwa freiwillig (§ 16 Abs. 1 StGB) zurücktrat. Denn ein Rücktritt vom Versuch wäre nur dann 'freiwillig' im Sinne der genannten Gesetzesstelle, wenn sich der Handelnde sagt, er könne die Tat vollenden, wolle dies aber überhaupt oder wenigstens jetzt nicht. Diese Voraussetzung ist aber keinesfalls erfüllt, wenn der Täter sich für ihn ergebenden, zur Hinderung der Tat geeignet erscheinenden äußeren Umständen eine solche Bedeutung beimißt, daß er nicht mehr die Kraft oder den Mut aufbringt, die Tat zu vollenden, und deshalb, weil er sich (subjektiv) außerstande fühlt, sein Ziel zu erreichen, von der Tatvollendung Abstand nimmt (vgl. Leukauf-Steininger, a.a.O., RN 2 bis 4 zu § 16, S. 215, 216). Gerade letzteres traf aber nach den Feststellungen des Erstgerichtes auf den Angeklagten zu. Ohne Rechtsirrtum erkannte das Schöffengericht den Angeklagten deshalb auch in diesem Fall eines (versuchten) schweren Betruges schuldig.Vom Vorliegen solcher Voraussetzungen kann hier keine Rede sein. Das Herantreten an eine in einem Bankinstitut Dienst versehende Angestellte mit einem Kreditansuchen ist generell geeignet, einen Kredit zu erlangen, mag nun im konkreten Fall die betreffende Angestellte die Ermächtigung haben, den Kredit selbst zu gewähren oder die Notwendigkeit bestehen, das Kreditansuchen (im Wege dieser Angestellten) noch einer anderen, hierüber innerhalb des Institutes entscheidungsbefugten Person zu unterbreiten. In jedem Fall hat der Täter durch eine solche Vorgangsweise - soweit darin nicht überhaupt schon der Beginn der Tatbestandsverwirklichung zu erblicken ist - zumindest den Entschluß zur Tatausführung bereits durch eine der Ausführung des Betruges unmittelbar vorangehende Handlung betätigt (Paragraph 15, Absatz 2, StGB). Daß im vorliegenden Fall die Chancen, den begehrten Kredit tatsächlich bewilligt zu erhalten, möglicherweise gering waren - was den Angeklagten nach Kenntnisnahme der Notwendigkeit, einen schriftlichen Antrag zu unterzeichnen, über den der Filialleiter zu entscheiden haben würde, zur subjektiven Ansicht veranlaßte, die Vollendung der versuchten Tat sei im Hinblick auf eine befürchtete genaue überprüfung seiner (falschen) Angaben aussichtslos, weshalb er sie abbrach und sich entfernte (S. 187, 189) - vermag daran nichts zu ändern. Das insoweit inkriminierte Verhalten des Angeklagten stellte sohin einen tauglichen Versuch zur Begehung des Vergehens des schweren Betruges nach den Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB dar, von dem der Angeklagte - wie das Erstgericht zutreffend ausführte (S. 190) - auch nicht etwa freiwillig (Paragraph 16, Absatz eins, StGB) zurücktrat. Denn ein Rücktritt vom Versuch wäre nur dann 'freiwillig' im Sinne der genannten Gesetzesstelle, wenn sich der Handelnde sagt, er könne die Tat vollenden, wolle dies aber überhaupt oder wenigstens jetzt nicht. Diese Voraussetzung ist aber keinesfalls erfüllt, wenn der Täter sich für ihn ergebenden, zur Hinderung der Tat geeignet erscheinenden äußeren Umständen eine solche Bedeutung beimißt, daß er nicht mehr die Kraft oder den Mut aufbringt, die Tat zu vollenden, und deshalb, weil er sich (subjektiv) außerstande fühlt, sein Ziel zu erreichen, von der Tatvollendung Abstand nimmt vergleiche Leukauf-Steininger, a.a.O., RN 2 bis 4 zu Paragraph 16,, S. 215, 216). Gerade letzteres traf aber nach den Feststellungen des Erstgerichtes auf den Angeklagten zu. Ohne Rechtsirrtum erkannte das Schöffengericht den Angeklagten deshalb auch in diesem Fall eines (versuchten) schweren Betruges schuldig.
Der Rechtsrüge kann daher gleichfalls kein Erfolg beschieden sein, sodaß die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen war.
Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach dem § 147 Abs. 1 StGB unter Anwendung des § 28 StGB eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Es wertete bei der Strafbemessung die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vorverurteilungen, die Begehung mehrerer Straftaten derselben und verschiedener Art, den raschen Rückfall und den die Wertgrenze des § 147 Abs. 2 StGB um ein Vielfaches übersteigenden Schadensbetrag als erschwerend, hingegen den Umstand, daß es bei einem gewichtigen Betrugsfaktum beim Versuch blieb, und das überwiegend reumütige Geständnis als mildernd. Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte die Herabsetzung der Freiheitsstrafe und die Verhängung einer Geldstrafe anstelle der (herabzusetzenden) Freiheitsstrafe an.Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach dem Paragraph 147, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, StGB eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Es wertete bei der Strafbemessung die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vorverurteilungen, die Begehung mehrerer Straftaten derselben und verschiedener Art, den raschen Rückfall und den die Wertgrenze des Paragraph 147, Absatz 2, StGB um ein Vielfaches übersteigenden Schadensbetrag als erschwerend, hingegen den Umstand, daß es bei einem gewichtigen Betrugsfaktum beim Versuch blieb, und das überwiegend reumütige Geständnis als mildernd. Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte die Herabsetzung der Freiheitsstrafe und die Verhängung einer Geldstrafe anstelle der (herabzusetzenden) Freiheitsstrafe an.
Nur das erstangeführte Begehren erweist sich als begründet:
Mit Recht wendet sich der Berufungswerber gegen die Zurechnung der Schadenshöhe als Erschwerungsumstand. Wie nämlich der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausdrückte, ist bei Vermögensdelikten mit einem 5.000 S übersteigenden Schadensbetrag die Höhe des eingetretenen Schadens (§ 32 Abs. 3 StGB) erst bei Annäherung an die Wertgrenze von 100.000 S besonders als erschwerend zu berücksichtigen (LSK 1977/74; siehe auch Leukauf-Steininger, Komm.2, RN 19 zu § 32 StGB und dort zitierte weitere Judikatur; 12 Os 179/77Mit Recht wendet sich der Berufungswerber gegen die Zurechnung der Schadenshöhe als Erschwerungsumstand. Wie nämlich der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausdrückte, ist bei Vermögensdelikten mit einem 5.000 S übersteigenden Schadensbetrag die Höhe des eingetretenen Schadens (Paragraph 32, Absatz 3, StGB) erst bei Annäherung an die Wertgrenze von 100.000 S besonders als erschwerend zu berücksichtigen (LSK 1977/74; siehe auch Leukauf-Steininger, Komm.2, RN 19 zu Paragraph 32, StGB und dort zitierte weitere Judikatur; 12 Os 179/77
u. v.a.). Im vorliegenden Fall beträgt die Summe der (gemäß dem § 29 StGB zusammenzurechnenden) betrügerisch herbeigeführten bzw. herbeizuführen versuchten Schadensbeträge rund 40.000 S. Unter Zugrundelegung der vorstehenden Ausführungen zur Vorschrift des § 32 Abs. 3 StGB kann dies nicht als erschwerend ins Gewicht fallen. Dagegen ist der vom Berufungswerber reklamierte zusätzliche Milderungsumstand des § 34 Z. 10 StGB nicht gegeben, weil es nach der Aktenlage dem Angeklagten nicht unmöglich war, sich durch Aufnahme einer Berufstätigkeit ein entsprechendes Einkommen zu verschaffen.u. v.a.). Im vorliegenden Fall beträgt die Summe der (gemäß dem Paragraph 29, StGB zusammenzurechnenden) betrügerisch herbeigeführten bzw. herbeizuführen versuchten Schadensbeträge rund 40.000 S. Unter Zugrundelegung der vorstehenden Ausführungen zur Vorschrift des Paragraph 32, Absatz 3, StGB kann dies nicht als erschwerend ins Gewicht fallen. Dagegen ist der vom Berufungswerber reklamierte zusätzliche Milderungsumstand des Paragraph 34, Ziffer 10, StGB nicht gegeben, weil es nach der Aktenlage dem Angeklagten nicht unmöglich war, sich durch Aufnahme einer Berufstätigkeit ein entsprechendes Einkommen zu verschaffen.
Auf der Basis der im übrigen vom Erstgericht zutreffend festgestellten Strafzumessungsgründe und der allgemeinen Strafbemessungsvorschriften (§ 32 StGB) erachtet der Oberste Gerichtshof - insbesondere auch unter ausgewogener Beurteilung des vom Angeklagten zu verantwortenden Schuld- und Unrechtsgehaltes der Tat - eine Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten für angemessen. In diesem Sinn war der Berufung ein Erfolg zuzuerkennen. Einer Stattgebung des auf Verhängung einer Geldstrafe gerichteten Begehrens steht schon das Ausmaß der (für schuldadäquat befundenen) Freiheitsstrafe entgegen (§ 37 StGB).Auf der Basis der im übrigen vom Erstgericht zutreffend festgestellten Strafzumessungsgründe und der allgemeinen Strafbemessungsvorschriften (Paragraph 32, StGB) erachtet der Oberste Gerichtshof - insbesondere auch unter ausgewogener Beurteilung des vom Angeklagten zu verantwortenden Schuld- und Unrechtsgehaltes der Tat - eine Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten für angemessen. In diesem Sinn war der Berufung ein Erfolg zuzuerkennen. Einer Stattgebung des auf Verhängung einer Geldstrafe gerichteten Begehrens steht schon das Ausmaß der (für schuldadäquat befundenen) Freiheitsstrafe entgegen (Paragraph 37, StGB).
Die Kostenentscheidung beruht auf der im Urteilsspruch zitierten Gesetzesstelle.