Rechtssatz RS0089989
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0089989
Geschäftszahl
13Os58/76; 13Os129/77; 9Os135/77; 12Os16/78; 12Os92/82; 11Os102/83; 11Os67/94; 15Os90/06h
Entscheidungsdatum
05.10.2006
Rechtssatz
Freiwilligkeit liegt vor, wenn der Täter aus eigenem Antrieb von einem von ihm für durchführbar gehaltenen deliktischen Vorhaben abläßt. Dies trifft nicht bei Furcht vor drohender Entdeckung zu, wobei es genügt daß der Täter in der Person des Opfers liegenden Umständen eine solche Bedeutung beimißt, daß er subjektiv nicht mehr die Kraft oder den Mut zur Vollendung hat.
Entscheidungstexte
- 13 Os 58/76
Entscheidungstext OGH 22.06.1976 13 Os 58/76
- 13 Os 129/77
Entscheidungstext OGH 11.08.1977 13 Os 129/77
Vgl
- 9 Os 135/77
Entscheidungstext OGH 11.10.1977 9 Os 135/77
Ähnlich; Beisatz: Keine Freiwilligkeit, wenn die (auch nur eingebildete) Furcht vor Entdeckung der alleinige Beweggrund. (T1)
- 12 Os 16/78
Entscheidungstext OGH 09.03.1978 12 Os 16/78
Ähnlich
- 12 Os 92/82
Entscheidungstext OGH 09.09.1982 12 Os 92/82
Vgl auch
- 11 Os 102/83
Entscheidungstext OGH 20.07.1983 11 Os 102/83
Vgl auch; nur: Umständen eine solche Bedeutung beimißt, daß er subjektiv nicht mehr die Kraft oder den Mut zur Vollendung hat. (T2) Beisatz: Hier: Zur Hinderung der Tat geeignet erscheinende äußere Umstände. (T3)
- 11 Os 67/94
Entscheidungstext OGH 28.06.1994 11 Os 67/94
Vgl; Beisatz: Freiwilligkeit ist nur im Falle autonomer Abstandnahme des Täters von einer (physisch und psychisch) noch möglichen tatplanmäßigen Deliktsvollendung zu bejahen ist, mag die Aufgabe der Tatausführung auch auf Furcht vor Entdeckung oder Strafe beruhen. (T4)
- 15 Os 90/06h
Entscheidungstext OGH 05.10.2006 15 Os 90/06h
Vgl auch; Beisatz: Keine Freiwilligkeit, wenn die Befürchtung des Täters, das Opfer würde die Polizei verständigen, und er ins „Gefängnis" kommen, der Beweggrund ist. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0089989
Dokumentnummer
JJR_19760622_OGH0002_0130OS00058_7600000_001