Die Nichtigkeitsbeschwerde versagt.
Die gerügte Rechtsbelehrung zur Zusatzfrage zur Hauptfrage (Frage 2 /siehe S. 4 ff.; Beilage C zu ON. 43 /), die weitgehend mit den Ausführungen in Leukauf-Steininger2, RN. 2 und 3 (am Ende) zu § 16 StGBDie gerügte Rechtsbelehrung zur Zusatzfrage zur Hauptfrage (Frage 2 /siehe S. 4 ff.; Beilage C zu ON. 43 /), die weitgehend mit den Ausführungen in Leukauf-Steininger2, RN. 2 und 3 (am Ende) zu Paragraph 16, StGB
übereinstimmt, ist klar und verständlich. Sie entspricht der ständigen Lehre und Rechtsprechung (vgl. dazu die bei Leukauf-Steininger a.a.O. zitierte Judikatur), steht mit den einschlägigen Gesetzen und Grundsätzen des Strafrechts im Einklang und ist (somit) nicht unrichtig. Entgegen dem Beschwerdevorbringen, dem nur insofern zuzustimmen ist, als keine besondere, insbesonders ethisch wertvolle Motivation der Freiwilligkeit des Rücktritts gefordert wird, ist bei der Beurteilung dieser Freiwilligkeit allein maßgebend, ob der Täter nach seiner Vorstellung die Tat hätte vollenden können. Bringt er dazu nicht mehr die Kraft oder den Mut auf, so stellt diese physische oder psychische Verfassung keine im Sinne des § 16 StGB strafbefreiende Motivation für die Abstandnahme von der Tatvollendung dar, sondern bewirkt - jedenfalls nach der Vorstellung des Täters - deren Unmöglichkeit, wie es auch die Geschwornen nach ihren in der Niederschrift zur Fragebeantwortung festgehaltenen Erwägungen angenommen haben. Von Freiwilligkeit der Abstandnahme von der Tatvollendung kann unter solchen Umständen - selbst wenn der Täter bloß irrig annimmt, seine physische oder psychische Beschaffenheit reiche zur Vollendung der Tat nicht aus - nicht gesprochen werden (vgl. auch SSt. 38/53;übereinstimmt, ist klar und verständlich. Sie entspricht der ständigen Lehre und Rechtsprechung vergleiche dazu die bei Leukauf-Steininger a.a.O. zitierte Judikatur), steht mit den einschlägigen Gesetzen und Grundsätzen des Strafrechts im Einklang und ist (somit) nicht unrichtig. Entgegen dem Beschwerdevorbringen, dem nur insofern zuzustimmen ist, als keine besondere, insbesonders ethisch wertvolle Motivation der Freiwilligkeit des Rücktritts gefordert wird, ist bei der Beurteilung dieser Freiwilligkeit allein maßgebend, ob der Täter nach seiner Vorstellung die Tat hätte vollenden können. Bringt er dazu nicht mehr die Kraft oder den Mut auf, so stellt diese physische oder psychische Verfassung keine im Sinne des Paragraph 16, StGB strafbefreiende Motivation für die Abstandnahme von der Tatvollendung dar, sondern bewirkt - jedenfalls nach der Vorstellung des Täters - deren Unmöglichkeit, wie es auch die Geschwornen nach ihren in der Niederschrift zur Fragebeantwortung festgehaltenen Erwägungen angenommen haben. Von Freiwilligkeit der Abstandnahme von der Tatvollendung kann unter solchen Umständen - selbst wenn der Täter bloß irrig annimmt, seine physische oder psychische Beschaffenheit reiche zur Vollendung der Tat nicht aus - nicht gesprochen werden vergleiche auch SSt. 38/53;
LSK. 1978/325; 1975/49 u.a.). Dies bringt die Rechtsbelehrung zutreffend zum Ausdruck, sodaß die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen war.
Das Geschwornengericht verhängte über den Angeklagten nach § 75 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Jahren. Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend die schwere Verletzung des Opfers, als mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel, daß es beim Versuch geblieben ist und die psychisch abnorme Persönlichkeit. Mit seiner Berufung begehrt der Angeklagte eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe unter Anwendung des § 41 StGB und bedingte Strafnachsicht.Das Geschwornengericht verhängte über den Angeklagten nach Paragraph 75, StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Jahren. Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend die schwere Verletzung des Opfers, als mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel, daß es beim Versuch geblieben ist und die psychisch abnorme Persönlichkeit. Mit seiner Berufung begehrt der Angeklagte eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe unter Anwendung des Paragraph 41, StGB und bedingte Strafnachsicht.
Die Berufung ist teilweise berechtigt.
Zu den vom Geschwornengericht im übrigen zutreffend angenommenen Strafbemessungsgründen kommen als weitere Milderungsgründe noch, daß der Angeklagte durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat (§ 34 Z. 17 StGB) und die heftige Gemütsbewegung sowohl im Zeitpunkt des Entschlusses als auch bei der Ausführung der Tat (siehe Gutachten des Sachverständigen Dr. C S. 123). Die Milderungsgründe überwiegen somit beträchtlich. Die Tat ist nur aus der besonderen Konfliktsituation, aus der drohenden Beendigung der erheblich spannungsbelasteten Liebesbeziehung zu dem Opfer, zu dem der Angeklagte eine besonders starke Bindung hatte (siehe Aussage der Zeugin Anna B S. 221, und Gutachten des Sachverständigen S. 117, 230, 304), zu erklären. Beim Angeklagten handelt es sich um keinen an und für sich gefährlichen Menschen, vielmehr liegt eine einmalige (allerdings besonders schwere) Verfehlung vor, die im Widerspruch zu seinem sonstigen Verhalten steht. Es besteht somit begründete Aussicht, daß der Täter auch bei Verhängung einer das gesetzliche Mindestmaß unterschreitenden Freiheitsstrafe keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde (siehe Gutachten des Sachverständigen S. 123, 125, das sich mit der allgemeinen kriminologischen Erfahrung deckt).Zu den vom Geschwornengericht im übrigen zutreffend angenommenen Strafbemessungsgründen kommen als weitere Milderungsgründe noch, daß der Angeklagte durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat (Paragraph 34, Ziffer 17, StGB) und die heftige Gemütsbewegung sowohl im Zeitpunkt des Entschlusses als auch bei der Ausführung der Tat (siehe Gutachten des Sachverständigen Dr. C S. 123). Die Milderungsgründe überwiegen somit beträchtlich. Die Tat ist nur aus der besonderen Konfliktsituation, aus der drohenden Beendigung der erheblich spannungsbelasteten Liebesbeziehung zu dem Opfer, zu dem der Angeklagte eine besonders starke Bindung hatte (siehe Aussage der Zeugin Anna B S. 221, und Gutachten des Sachverständigen S. 117, 230, 304), zu erklären. Beim Angeklagten handelt es sich um keinen an und für sich gefährlichen Menschen, vielmehr liegt eine einmalige (allerdings besonders schwere) Verfehlung vor, die im Widerspruch zu seinem sonstigen Verhalten steht. Es besteht somit begründete Aussicht, daß der Täter auch bei Verhängung einer das gesetzliche Mindestmaß unterschreitenden Freiheitsstrafe keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde (siehe Gutachten des Sachverständigen S. 123, 125, das sich mit der allgemeinen kriminologischen Erfahrung deckt).
Die Voraussetzungen der außerordentlichen Strafmilderung nach § 41 Abs 1 StGB liegen somit vor.Die Voraussetzungen der außerordentlichen Strafmilderung nach Paragraph 41, Absatz eins, StGB liegen somit vor.
Der Berufung war teilweise Folge zu geben und die Freiheitsstrafe auf die angemessene Höhe von 8 Jahren herabzusetzen. Im übrigen war aber die Berufung, die auch bedingte Strafnachsicht anstrebt, schon wegen des Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 43 StGB nicht Folge zu geben.Der Berufung war teilweise Folge zu geben und die Freiheitsstrafe auf die angemessene Höhe von 8 Jahren herabzusetzen. Im übrigen war aber die Berufung, die auch bedingte Strafnachsicht anstrebt, schon wegen des Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen nach Paragraph 43, StGB nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf der angeführten Gesetzesstelle.