Rechtssatz RS0090122
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0090122
Geschäftszahl
9Os158/74; 10Os132/75; 10Os47/80; 11Os5/82; 12Os92/82; 13Os9/88
Entscheidungsdatum
24.03.1988
Rechtssatz
Freiwillig ist der Rücktritt nur, wenn die Vollendung der Tat aus anderen als den im § 8 StG aufgezählten Gründen unterblieben ist, wenn also der Täter von der Vollendung abgestanden war, obwohl er dieselbe für möglich gehalten hatte. Ist die Befürchtung, entdeckt zu werden, Beweggrund für den Rücktritt gewesen, dann war dieser nicht freiwillig, vielmehr handelt es sich diesfalls um eine - wenn auch vielleicht nur eingebildete (psychische) - Unvermögenheit des Täters.Freiwillig ist der Rücktritt nur, wenn die Vollendung der Tat aus anderen als den im Paragraph 8, StG aufgezählten Gründen unterblieben ist, wenn also der Täter von der Vollendung abgestanden war, obwohl er dieselbe für möglich gehalten hatte. Ist die Befürchtung, entdeckt zu werden, Beweggrund für den Rücktritt gewesen, dann war dieser nicht freiwillig, vielmehr handelt es sich diesfalls um eine - wenn auch vielleicht nur eingebildete (psychische) - Unvermögenheit des Täters.
Entscheidungstexte
- 9 Os 158/74
Entscheidungstext OGH 12.02.1975 9 Os 158/74
Veröff: RZ 1975/57 S 119
- 10 Os 132/75
Entscheidungstext OGH 02.12.1975 10 Os 132/75
- 10 Os 47/80
Entscheidungstext OGH 22.04.1980 10 Os 47/80
- 11 Os 5/82
Entscheidungstext OGH 24.03.1982 11 Os 5/82
Vgl auch
- 12 Os 92/82
Entscheidungstext OGH 09.09.1982 12 Os 92/82
Vgl auch
- 13 Os 9/88
Entscheidungstext OGH 24.03.1988 13 Os 9/88
Vgl auch; Beisatz: Eine vom Täter empfundene Unvermögenheit zur Tatvollendung schließt das für die Strafaufhebung essentielle Element der Freiwilligkeit aus. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0090122
Dokumentnummer
JJR_19750212_OGH0002_0090OS00158_7400000_001