Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Z 5, 5a, 9 lit b und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten H*****; sie schlägt fehl.Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Ziffer 5, 5 a, 9, Litera b und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten H*****; sie schlägt fehl.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider blieben die Angaben von Goran und Sanel S***** nicht unberücksichtigt und wurde ihr von der ersten polizeilichen Vernehmung abweichendes Aussageverhalten in der Hauptverhandlung gewürdigt (US 12 f). Ebenso sind die Tatrichter auf Ungenauigkeiten und Widersprüchlichkeiten in den Depositionen des Zeugen E***** eingegangen (US 11, 13). Mit der selektiven Zitierung einzelner Aussageteile (etwa der polizeilichen Niederschrift des Zeugen K*****; S 63 f) und eigenständigen Beweiswerterwägungen zu den verschiedenen Zeugenaussagen bekämpft die Beschwerde in Wahrheit lediglich die tatrichterliche Beweiswürdigung, ohne einen formalen Begründungsmangel aufzeigen zu können. Denn die Erkenntnisrichter haben sich mit den vorhandenen Beweisergebnissen auseinandergesetzt und im Einklang mit den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 444) begründet dargelegt, warum sie die leugnende Verantwortung des Angeklagten als widerlegt erachteten.Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider blieben die Angaben von Goran und Sanel S***** nicht unberücksichtigt und wurde ihr von der ersten polizeilichen Vernehmung abweichendes Aussageverhalten in der Hauptverhandlung gewürdigt (US 12 f). Ebenso sind die Tatrichter auf Ungenauigkeiten und Widersprüchlichkeiten in den Depositionen des Zeugen E***** eingegangen (US 11, 13). Mit der selektiven Zitierung einzelner Aussageteile (etwa der polizeilichen Niederschrift des Zeugen K*****; S 63 f) und eigenständigen Beweiswerterwägungen zu den verschiedenen Zeugenaussagen bekämpft die Beschwerde in Wahrheit lediglich die tatrichterliche Beweiswürdigung, ohne einen formalen Begründungsmangel aufzeigen zu können. Denn die Erkenntnisrichter haben sich mit den vorhandenen Beweisergebnissen auseinandergesetzt und im Einklang mit den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 444) begründet dargelegt, warum sie die leugnende Verantwortung des Angeklagten als widerlegt erachteten.
Mit der pauschalen Wiederholung des Vorbringens zur Mängelrüge ohne Bezugnahme auf konkrete, in der Hauptverhandlung vorgekommene Beweismittel (WK-StPO § 281 Rz 487) vermag die Tatsachenrüge (Z 5a) keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofes gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.Mit der pauschalen Wiederholung des Vorbringens zur Mängelrüge ohne Bezugnahme auf konkrete, in der Hauptverhandlung vorgekommene Beweismittel (WK-StPO Paragraph 281, Rz 487) vermag die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofes gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit b) behauptet zum Schuldspruch B./ eine Freiwilligkeit des Rücktritts vom Versuch, übergeht aber dabei die hiezu konträren Urteilsannahmen, wonach der Angeklagte nur deshalb von der Tatausführung abließ, weil er befürchtete, das Opfer würde die Polizei verständigen, und er deshalb ins Gefängnis kommen (US 8, 15 f; zum Erfordernis eines autonomen Motivs für die Freiwilligkeit des Rücktritts vgl Hager/Massauer in WK2 §§ 15, 16 Rz 127, 141 f, 149). Solcherart verfehlt sie die prozessförmige Darstellung des Nichtigkeitsgrundes.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) behauptet zum Schuldspruch B./ eine Freiwilligkeit des Rücktritts vom Versuch, übergeht aber dabei die hiezu konträren Urteilsannahmen, wonach der Angeklagte nur deshalb von der Tatausführung abließ, weil er befürchtete, das Opfer würde die Polizei verständigen, und er deshalb ins Gefängnis kommen (US 8, 15 f; zum Erfordernis eines autonomen Motivs für die Freiwilligkeit des Rücktritts vergleiche Hager/Massauer in WK2 Paragraphen 15, 16, Rz 127, 141 f, 149). Solcherart verfehlt sie die prozessförmige Darstellung des Nichtigkeitsgrundes.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) entfernt sich mit dem Vorbringen, es gebe in den Zeugenaussagen keine Hinweise für eine erhebliche Gewaltanwendung, vom festgestellten Sachverhalt und legt überdies nicht aus dem Gesetz abgeleitet dar, weshalb das Zu-Boden-Reißen des erheblich alkoholisierten Tatopfers und das Festhalten am Boden während dessen Perlustrierung durch drei weitere Personen (US 7, 9) keine erhebliche Gewalt darstellen sollte (vgl Mayerhofer, StGB5 § 142 E 43).Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) entfernt sich mit dem Vorbringen, es gebe in den Zeugenaussagen keine Hinweise für eine erhebliche Gewaltanwendung, vom festgestellten Sachverhalt und legt überdies nicht aus dem Gesetz abgeleitet dar, weshalb das Zu-Boden-Reißen des erheblich alkoholisierten Tatopfers und das Festhalten am Boden während dessen Perlustrierung durch drei weitere Personen (US 7, 9) keine erhebliche Gewalt darstellen sollte vergleiche Mayerhofer, StGB5 Paragraph 142, E 43).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu erstatteten Äußerung des Verteidigers, bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO) woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu erstatteten Äußerung des Verteidigers, bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i,).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.