Dieses - neben Adhäsionserkenntnissen auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch enthaltende - Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 9 lit a, 9 lit b und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, überdies den Strafausspruch und die Zusprüche an die Privatbeteiligten mit Berufung.Dieses - neben Adhäsionserkenntnissen auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch enthaltende - Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 9, Litera a,, 9 Litera b und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, überdies den Strafausspruch und die Zusprüche an die Privatbeteiligten mit Berufung.
Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten (446/II) Antrags auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zum Beweis dafür, daß der Angeklagte im Tatzeitraum zurechnungsunfähig oder in seiner Zurechnungsfähigkeit zumindest eingeschränkt war, bedeutete keine Hintansetzung wesentlicher Verteidigungsrechte (Z 4). Die Beiziehung eines gerichtspsychiatrischen Sachverständigen setzt auf objektiven Beweisergebnissen beruhende (Mayerhofer-Rieder3 Nr 3 zu § 134 und Nr 122 zu § 281 Z 4 StPO) Zweifel darüber voraus, daß der Angeklagte zur Tatzeit fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln (§ 134 Abs 1 StPO iVm § 11 StGB). Das Vorliegen derartiger objektiver Anhaltspunkte, die die relevierte Problematisierung der tataktuellen Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten gerechtfertigt hätten, hat das Erstgericht hier aber unter Hinweis auf die (über einen längeren Zeitraum mit bedeutendem organisatorischem Aufwand verbundene) gezielte Verwirklichung des zahlreiche Einzelakte einschließenden Betrugsvorhabens und die ebenso gedanklich geordnete Verfahrenseinlassung des Angeklagten mit Recht verneint.Die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten (446/II) Antrags auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zum Beweis dafür, daß der Angeklagte im Tatzeitraum zurechnungsunfähig oder in seiner Zurechnungsfähigkeit zumindest eingeschränkt war, bedeutete keine Hintansetzung wesentlicher Verteidigungsrechte (Ziffer 4,). Die Beiziehung eines gerichtspsychiatrischen Sachverständigen setzt auf objektiven Beweisergebnissen beruhende (Mayerhofer-Rieder3 Nr 3 zu Paragraph 134 und Nr 122 zu Paragraph 281, Ziffer 4, StPO) Zweifel darüber voraus, daß der Angeklagte zur Tatzeit fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln (Paragraph 134, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 11, StGB). Das Vorliegen derartiger objektiver Anhaltspunkte, die die relevierte Problematisierung der tataktuellen Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten gerechtfertigt hätten, hat das Erstgericht hier aber unter Hinweis auf die (über einen längeren Zeitraum mit bedeutendem organisatorischem Aufwand verbundene) gezielte Verwirklichung des zahlreiche Einzelakte einschließenden Betrugsvorhabens und die ebenso gedanklich geordnete Verfahrenseinlassung des Angeklagten mit Recht verneint.
Die (sachlich schwerpunktmäßig auf die Geltendmachung materieller Feststellungsmängel im Sinn der Z 9 lit a ausgerichtete) Mängelrüge (Z 5) wendet sich dagegen, daß das angefochtene Urteil zum Faktenkomplex VII 1 bis 156 - anders als partiell die Angeklagebegründung - keine nach den einzelnen Fakten gegliederte Konkretisierung der jeweiligen Täuschungshandlungen insbesondere in der Richtung enthält, in welchen Einzelfällen den Geschädigten Schriftstücke mit zur Erweckung falscher Bonitätserwartungen geeigneten Stampiglienabdrücken vorgelegt bzw. adaptierte Musterwohnungen zur Besichtigung angeboten wurden. Den dazu vorgebrachten Beschwerdeeinwänden zuwider erweist sich das angefochtene Urteil in diesen Punkt als weder formell noch sonst mangelhaft begründet. Beruhen doch die dem in Rede stehenden Tatkomplex zugrundeliegenden Einzelakte zum Nachteil Wohnungssuchender nach den tatrichterlichen Feststellungen auf einem umfassenden Betrugskonzept, dessen wesentlicher Kern darin bestand, den dringenden Wohnbedarf von Ausländern mit begrenzten wirtschaftlichen Möglichkeiten durch die dolos wahrheitswidrige Zusage der Wohnraumbeschaffung zur persönlichen Täterbereicherung auszunützen (unter anderen Seiten 509 ff, 534 ff/II). Davon ausgehend, daß der Angeklagte solcherart bei jeder dieser Tathandlungen seine Bereitschaft und Fähigkeit zur Beschaffung der jeweils in Aussicht gestellten Wohnung vortäuschte, betraf die Frage, in welchen Fällen es zu besonderen Akzentuierungen der betrügerischen Täuschung kam, keinen entscheidungswesentlichen Aspekt, der im Rahmen der sowohl nach den als erwiesen angenommenen Tatsachen als auch nach den hiefür maßgeblichen Erwägungen auf eine gedrängte Darstellung zu beschränkenden Entscheidungsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) der vom Beschwerdeführer vermißten gegliederten Konkretisierung bedurft hätte.Die (sachlich schwerpunktmäßig auf die Geltendmachung materieller Feststellungsmängel im Sinn der Ziffer 9, Litera a, ausgerichtete) Mängelrüge (Ziffer 5,) wendet sich dagegen, daß das angefochtene Urteil zum Faktenkomplex römisch sieben 1 bis 156 - anders als partiell die Angeklagebegründung - keine nach den einzelnen Fakten gegliederte Konkretisierung der jeweiligen Täuschungshandlungen insbesondere in der Richtung enthält, in welchen Einzelfällen den Geschädigten Schriftstücke mit zur Erweckung falscher Bonitätserwartungen geeigneten Stampiglienabdrücken vorgelegt bzw. adaptierte Musterwohnungen zur Besichtigung angeboten wurden. Den dazu vorgebrachten Beschwerdeeinwänden zuwider erweist sich das angefochtene Urteil in diesen Punkt als weder formell noch sonst mangelhaft begründet. Beruhen doch die dem in Rede stehenden Tatkomplex zugrundeliegenden Einzelakte zum Nachteil Wohnungssuchender nach den tatrichterlichen Feststellungen auf einem umfassenden Betrugskonzept, dessen wesentlicher Kern darin bestand, den dringenden Wohnbedarf von Ausländern mit begrenzten wirtschaftlichen Möglichkeiten durch die dolos wahrheitswidrige Zusage der Wohnraumbeschaffung zur persönlichen Täterbereicherung auszunützen (unter anderen Seiten 509 ff, 534 ff/II). Davon ausgehend, daß der Angeklagte solcherart bei jeder dieser Tathandlungen seine Bereitschaft und Fähigkeit zur Beschaffung der jeweils in Aussicht gestellten Wohnung vortäuschte, betraf die Frage, in welchen Fällen es zu besonderen Akzentuierungen der betrügerischen Täuschung kam, keinen entscheidungswesentlichen Aspekt, der im Rahmen der sowohl nach den als erwiesen angenommenen Tatsachen als auch nach den hiefür maßgeblichen Erwägungen auf eine gedrängte Darstellung zu beschränkenden Entscheidungsgründen (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) der vom Beschwerdeführer vermißten gegliederten Konkretisierung bedurft hätte.
Eine Orientierung an maßgebenden erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen läßt auch die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO gestützte Rechtsrüge vermissen, die sich - soweit sie nicht überhaupt von den Schuldsprüchen gar nicht erfaßte Vorgänge betrifft - gegen die Schuldsprüche I-VI richtet, dabei allerdings hinsichtlich der Fakten I (zum Nachteil des Nazim A*****) und VI (zum Nachteil des Ali K*****) jedweder sachlichen Substantiierung entbehrt. Die Beschwerdebehauptungen, daß die geschädigten Geldgeber Ludwig R***** (Faktum II), Ivan B***** (III), Johann und Rosa R***** (IV a und b) sowie Ivica M***** (V) die inkriminierten Zahlungen, ohne vom Angeklagten getäuscht worden zu sein, auf der Basis einer bloßen Geschäftsbeteiligung geleistet und es dabei aus eigenem Verschulden unterlassen hätten, sich über die Ertragsaussichten ihrer Kapitalzufuhr hinreichend zu informieren, widerstreiten nämlich durchwegs dem tatrichterlich konstatierten Sachverhalt. Darnach lagen den zu III und IV a inkriminierten Geldzuwendungen an den Angeklagten durch Verschweigen von Schulden in Millionenhöhe und Vortäuschung der Bereitschaft und Fähigkeit, die eingegangenen Rückzahlungsverpflichtungen vertragsgemäß zu erfüllen, erwirkte Kreditvereinbarungen mit Ivan B***** (501 f/II) und den Eheleuten Johann und Rosa R***** (500/II) zugrunde, während der Angeklagte zu den Fakten II, IV b und V (nicht anders als bei der Schädigung des Ali K***** - VI) durchwegs mit der dolos wahrheitswidrigen Zusage der Rückzahlungen innerhalb kürzester Zeit Darlehen "herauslockte", um die ihm am heftigsten bedrängenden Gläubiger zu befriedigen (503 f/II). Zu dem (in der Beschwerdeargumentation - wie dargelegt - im einzelnen nicht aufgegriffenen) Urteilsfaktum I ist vollständigkeitshalber ergänzend festzuhalten, daß die im wesentlichen gleichartige betrügerische Schädigung einer Vielzahl ausländischer Wohnungsinteressenten im angefochtenen Urteil (ohne Trennung nach den Faktenkomplexen I bzw VII 1 bis 156) zusammenfassend erörtert werden (496/II). Der (generelle) Beschwerdeeinwand des Fehlens eines hinreichenden Tatsachensubstrats zur Frage der betrugsessentiellen Täuschung erweist sich mithin insgesamt als nicht aktengetreu.Eine Orientierung an maßgebenden erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen läßt auch die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO gestützte Rechtsrüge vermissen, die sich - soweit sie nicht überhaupt von den Schuldsprüchen gar nicht erfaßte Vorgänge betrifft - gegen die Schuldsprüche I-VI richtet, dabei allerdings hinsichtlich der Fakten römisch eins (zum Nachteil des Nazim A*****) und römisch sechs (zum Nachteil des Ali K*****) jedweder sachlichen Substantiierung entbehrt. Die Beschwerdebehauptungen, daß die geschädigten Geldgeber Ludwig R***** (Faktum römisch zwei), Ivan B***** (römisch drei), Johann und Rosa R***** (römisch vier a und b) sowie Ivica M***** (römisch fünf) die inkriminierten Zahlungen, ohne vom Angeklagten getäuscht worden zu sein, auf der Basis einer bloßen Geschäftsbeteiligung geleistet und es dabei aus eigenem Verschulden unterlassen hätten, sich über die Ertragsaussichten ihrer Kapitalzufuhr hinreichend zu informieren, widerstreiten nämlich durchwegs dem tatrichterlich konstatierten Sachverhalt. Darnach lagen den zu römisch drei und römisch vier a inkriminierten Geldzuwendungen an den Angeklagten durch Verschweigen von Schulden in Millionenhöhe und Vortäuschung der Bereitschaft und Fähigkeit, die eingegangenen Rückzahlungsverpflichtungen vertragsgemäß zu erfüllen, erwirkte Kreditvereinbarungen mit Ivan B***** (501 f/II) und den Eheleuten Johann und Rosa R***** (500/II) zugrunde, während der Angeklagte zu den Fakten römisch zwei, römisch vier b und römisch fünf (nicht anders als bei der Schädigung des Ali K***** - römisch sechs) durchwegs mit der dolos wahrheitswidrigen Zusage der Rückzahlungen innerhalb kürzester Zeit Darlehen "herauslockte", um die ihm am heftigsten bedrängenden Gläubiger zu befriedigen (503 f/II). Zu dem (in der Beschwerdeargumentation - wie dargelegt - im einzelnen nicht aufgegriffenen) Urteilsfaktum römisch eins ist vollständigkeitshalber ergänzend festzuhalten, daß die im wesentlichen gleichartige betrügerische Schädigung einer Vielzahl ausländischer Wohnungsinteressenten im angefochtenen Urteil (ohne Trennung nach den Faktenkomplexen römisch eins bzw römisch sieben 1 bis 156) zusammenfassend erörtert werden (496/II). Der (generelle) Beschwerdeeinwand des Fehlens eines hinreichenden Tatsachensubstrats zur Frage der betrugsessentiellen Täuschung erweist sich mithin insgesamt als nicht aktengetreu.
Gleichermaßen verfehlen auch die weiteren Rechtsrügen (Z 9 lit b und 10) eine prozeßordnungsgemäße Darstellung der geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgründe, weil sie durchwegs auf der Basis urteilsfremder Tatsachenprämissen einerseits den umfassenden Freispruch des Angeklagten wegen für den Tatzeitraum reklamierter Zurechnungsunfähigkeit, andererseits eine Beurteilung sämtlicher urteilsgegenständlicher Einzelakte als Vergehen der fahrlässigen Krida und im Ergebnis nur eine für den Angeklagten günstigere Würdigung der hiezu wesentlichen Verfahrensergebnisse anstreben, mit denen sich das Erstgericht ohnedies hinreichend auseinandergesetzt hat. Dies gilt für die Frage der Zurechnungsfähigkeit (531, 536/II) ebenso wie für alle jene Komponenten (insbesondere die getätigten Investitionen und die angeblichen, auch anderweitigen Ertragserwartungen), auf die der Angeklagte seine Verantwortung mit fehlendem Schädigungsvorsatz stützte (Seiten 488 ff, 511 f, 518 ff, 523).Gleichermaßen verfehlen auch die weiteren Rechtsrügen (Ziffer 9, Litera b und 10) eine prozeßordnungsgemäße Darstellung der geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgründe, weil sie durchwegs auf der Basis urteilsfremder Tatsachenprämissen einerseits den umfassenden Freispruch des Angeklagten wegen für den Tatzeitraum reklamierter Zurechnungsunfähigkeit, andererseits eine Beurteilung sämtlicher urteilsgegenständlicher Einzelakte als Vergehen der fahrlässigen Krida und im Ergebnis nur eine für den Angeklagten günstigere Würdigung der hiezu wesentlichen Verfahrensergebnisse anstreben, mit denen sich das Erstgericht ohnedies hinreichend auseinandergesetzt hat. Dies gilt für die Frage der Zurechnungsfähigkeit (531, 536/II) ebenso wie für alle jene Komponenten (insbesondere die getätigten Investitionen und die angeblichen, auch anderweitigen Ertragserwartungen), auf die der Angeklagte seine Verantwortung mit fehlendem Schädigungsvorsatz stützte (Seiten 488 ff, 511 f, 518 ff, 523).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO) und teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§ 285 d Abs 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO) und teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Über die Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Linz zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Linz zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.