Die Nichtigkeitsbeschwerde richtet sich ausschließlich gegen die (strafsatzbestimmende) Verbrechensqualifikation nach dem § 130, zweiter Satz, StGB. Hiezu traf das Schöffengericht folgende Feststellungen:Die Nichtigkeitsbeschwerde richtet sich ausschließlich gegen die (strafsatzbestimmende) Verbrechensqualifikation nach dem Paragraph 130,, zweiter Satz, StGB. Hiezu traf das Schöffengericht folgende Feststellungen:
Die Angeklagten zielten bei den von ihnen vorher abgesprochenen und geplanten Einbruchsdiebstählen von Anfang an darauf ab, sich künftig durch wiederholte Einbrüche verwertbar erscheinende Gegenstände und Bargeld unrechtmäßig zuzueignen, um sich solcherart eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Sie gingen dabei davon aus, mit den dadurch erzielten Einnahmen insbesondere Diskotheken-Besuche zu finanzieren, die sie sich in dem von ihnen angestrebten Umfang ansonsten nicht hätten leisten können, weil die Einkünfte aus Gelegenheitsarbeiten und familiären Unterstützungen hiezu nicht reichten. Darüber hinaus bestritten die Angeklagten mit den Erträgnissen aus ihren Einbrüchen die Kosten eines Urlaubes in Jugoslawien, nach dessen Beendigung Ende August 1988 sie die Einbruchsdiebstähle fortsetzten, um ihre Freizeitbedürfnisse auch in Zukunft befriedigen zu können (S 407, 208/II).
Diese Feststellungen stützte das Gericht auf die geständigen Verantwortungen der Angeklagten, aus denen in subjektiver Richtung "bei lebensnaher Beurteilung der ... Angaben" unter besonderer Berücksichtigung der Vielzahl der sich über Monate hinziehenden Straftaten geschlossen wurde, daß die Angeklagten es von allem Anfang darauf angelegt hatten, sich solcherart eine zusätzliche Einnahmequelle auf lange Sicht aufrecht zu erhalten (S 409/II). Mit seiner Tatsachenrüge (Z 5 a) wendet sich der Beschwerdeführer gegen diese, die gewerbsmäßige Begehung der Diebstähle begründende Konklusion, ohne aber konkrete aus den Akten ersichtliche Beweisergebnisse anzuführen, die dieser Feststellung zuwiderliefen. Die Behauptung, aus den Einlassungen des Angeklagten B*** ließen sich diese Schlüsse nicht ziehen, hält einer Überprüfung nicht stand. Aus der Verantwortung des Beschwerdeführers vor der Polizei (S 49 ff/I), vor dem Untersuchungsrichter (ON 12/I) und in der Hauptverhandlung (S 383 f/II), geht unzweideutig hervor, daß er zur Tatzeit keine Arbeit hatte, an der Begehung der Diebstähle und dem Verkauf der Beute führend mitgewirkt, seinen Anteil an der Beute immer erhalten und das Geld zur Befriedigung seiner Lebens- und Freizeitbedürfnisse gebraucht hat, weil er sich aus den ihm ansonsten zur Verfügung stehenden Mitteln all dies nicht hätte leisten können. Es kommen daher keine Bedenken gegen die Richtigkeit der zur gewerbsmäßigen Begehung der zahlreichen Einbruchsdiebstähle (§§ 70, 130 StGB) getroffenen Tatsachenfeststellungen auf.Diese Feststellungen stützte das Gericht auf die geständigen Verantwortungen der Angeklagten, aus denen in subjektiver Richtung "bei lebensnaher Beurteilung der ... Angaben" unter besonderer Berücksichtigung der Vielzahl der sich über Monate hinziehenden Straftaten geschlossen wurde, daß die Angeklagten es von allem Anfang darauf angelegt hatten, sich solcherart eine zusätzliche Einnahmequelle auf lange Sicht aufrecht zu erhalten (S 409/II). Mit seiner Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) wendet sich der Beschwerdeführer gegen diese, die gewerbsmäßige Begehung der Diebstähle begründende Konklusion, ohne aber konkrete aus den Akten ersichtliche Beweisergebnisse anzuführen, die dieser Feststellung zuwiderliefen. Die Behauptung, aus den Einlassungen des Angeklagten B*** ließen sich diese Schlüsse nicht ziehen, hält einer Überprüfung nicht stand. Aus der Verantwortung des Beschwerdeführers vor der Polizei (S 49 ff/I), vor dem Untersuchungsrichter (ON 12/I) und in der Hauptverhandlung (S 383 f/II), geht unzweideutig hervor, daß er zur Tatzeit keine Arbeit hatte, an der Begehung der Diebstähle und dem Verkauf der Beute führend mitgewirkt, seinen Anteil an der Beute immer erhalten und das Geld zur Befriedigung seiner Lebens- und Freizeitbedürfnisse gebraucht hat, weil er sich aus den ihm ansonsten zur Verfügung stehenden Mitteln all dies nicht hätte leisten können. Es kommen daher keine Bedenken gegen die Richtigkeit der zur gewerbsmäßigen Begehung der zahlreichen Einbruchsdiebstähle (Paragraphen 70, 130, StGB) getroffenen Tatsachenfeststellungen auf.
Die Rechtsrüge (Z 10), die davon ausgeht, daß die Finanzierung eines Urlaubsaufenthaltes und gelegentlicher Lokalbesuche im Hinblick auf eine (später wieder) in Aussicht genommene Erwerbstätigkeit die Annahme der gewerbsmäßigen Begehung ausschließe, übergeht die zitierten, darüber hinausreichenden tatsächlichen Urteilsannahmen, die allein Grundlage einer Subsumtionsrüge sein könnten. Die Beschwerde entbehrt sohin in diesem Umfang einer prozeßordnungsgemäßen Ausführung. Gemäß dem § 285 d Abs 1 StPO war daher die Nichtigkeitsbeschwerde schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Daraus folgt, daß über die Berufungen und die Beschwerde das Oberlandesgericht Wien zu befinden hat (§ 285 i StPO); dabei ist auch die nicht ausgeführte Berufung des Angeklagten B*** einer materiellen Erledigung zugänglich, weil die Anmeldung den Mindestanforderungen des § 294 Abs 2 StPO genügt, zumal ein Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche im Urteil nicht erging und (neben der Strafe) keine weitere Unrechtsfolge ausgesprochen wurde (RZ 1989/35, 13 Os 82/88 uva).Die Rechtsrüge (Ziffer 10,), die davon ausgeht, daß die Finanzierung eines Urlaubsaufenthaltes und gelegentlicher Lokalbesuche im Hinblick auf eine (später wieder) in Aussicht genommene Erwerbstätigkeit die Annahme der gewerbsmäßigen Begehung ausschließe, übergeht die zitierten, darüber hinausreichenden tatsächlichen Urteilsannahmen, die allein Grundlage einer Subsumtionsrüge sein könnten. Die Beschwerde entbehrt sohin in diesem Umfang einer prozeßordnungsgemäßen Ausführung. Gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, StPO war daher die Nichtigkeitsbeschwerde schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Daraus folgt, daß über die Berufungen und die Beschwerde das Oberlandesgericht Wien zu befinden hat (Paragraph 285, i StPO); dabei ist auch die nicht ausgeführte Berufung des Angeklagten B*** einer materiellen Erledigung zugänglich, weil die Anmeldung den Mindestanforderungen des Paragraph 294, Absatz 2, StPO genügt, zumal ein Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche im Urteil nicht erging und (neben der Strafe) keine weitere Unrechtsfolge ausgesprochen wurde (RZ 1989/35, 13 Os 82/88 uva).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.