Der Beschluss der Ratskammer auf Wiederaufnahme des Verfahrens verstößt, wie der Generalprokurator in der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, gegen das Gesetz in der Bestimmung des § 352 Abs 1 StPO.Der Beschluss der Ratskammer auf Wiederaufnahme des Verfahrens verstößt, wie der Generalprokurator in der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, gegen das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 352, Absatz eins, StPO.
Nach dieser Vorschrift kann nämlich dann, wenn das Strafverfahren wider eine bestimmte Person durch Einstellung, Zurückweisung der Anklage oder Rücktritt von der Anklage vor der Hauptverhandlung beendet worden ist, dem Antrag des Staatsanwaltes oder Privatanklägers auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens nur dann stattgegeben werden, wenn die Strafbarkeit der Tat noch nicht durch Verjährung erloschen ist und wenn neue Beweismittel beigebracht werden, die geeignet erscheinen, die Bestrafung des Beschuldigten zu begründen. Ungeschriebene Voraussetzung für die Wiederaufnahme ist jedoch, dass dem einschreitenden Ankläger überhaupt die Befugnis zur Strafverfolgung zukommt.
Das Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB aF konnte zum Tatzeitpunkt gemäß § 203 Abs 1 StGB aF bei Begehung in Ehe oder Lebensgemeinschaft und Fehlen qualifizierender Umstände nur auf Antrag der verletzten Person verfolgt werden. Die letztgenannte Bestimmung wurde durch das Strafrechtsänderungsgesetz 2004, BGBl I 2004/15, aus dem Rechtsbestand entfernt, sodass zunächst zu prüfen ist, ob für die Verfolgung jener Straftaten, die zum Tatzeitpunkt Antragsdelikte waren, weiterhin die Stellung eines Antrages nach § 2 Abs 4 StPO erforderlich ist.Das Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB aF konnte zum Tatzeitpunkt gemäß Paragraph 203, Absatz eins, StGB aF bei Begehung in Ehe oder Lebensgemeinschaft und Fehlen qualifizierender Umstände nur auf Antrag der verletzten Person verfolgt werden. Die letztgenannte Bestimmung wurde durch das Strafrechtsänderungsgesetz 2004, BGBl römisch eins 2004/15, aus dem Rechtsbestand entfernt, sodass zunächst zu prüfen ist, ob für die Verfolgung jener Straftaten, die zum Tatzeitpunkt Antragsdelikte waren, weiterhin die Stellung eines Antrages nach Paragraph 2, Absatz 4, StPO erforderlich ist.
Dem Wesen der Antragsdelikte entspricht es, dass ein Antragsteller iSv § 2 Abs 4 StPO durch Zurücknahme seines Antrages (§ 2 Abs 4 letzter Satz StPO) dem öffentlichen Ankläger das Substrat für jegliche weitere Ausübung des Verfolgungsrechtes entzieht, weil der Antragsteller als eigentlicher Träger des Verfolgungsrechtes anzusehen ist (11 Os 54, 55/75; SSt 62/47).Dem Wesen der Antragsdelikte entspricht es, dass ein Antragsteller iSv Paragraph 2, Absatz 4, StPO durch Zurücknahme seines Antrages (Paragraph 2, Absatz 4, letzter Satz StPO) dem öffentlichen Ankläger das Substrat für jegliche weitere Ausübung des Verfolgungsrechtes entzieht, weil der Antragsteller als eigentlicher Träger des Verfolgungsrechtes anzusehen ist (11 Os 54, 55/75; SSt 62/47).
Prozessuale Erklärungen als solche sind idR unwiderruflich (Bertel/Venier Strafprozessrecht6 Rz 347), namentlich jene, durch die über den Gegenstand des Strafverfahrens selbst disponiert wird - also etwa der Rücktritt des Anklägers von der Anklage (für das Privatanklageverfahren SSt 43/8 mit dem Hinweis auf den weiterhin geltenden Ausschluss der Wiederaufnahme durch § 352 Abs 3 StPO). Wiewohl eine ausdrückliche gesetzliche Regelung dazu fehlt, ist aus §§ 2 Abs 4, 352 Abs 3 StPO iSd bisherigen Judikatur abzuleiten, dass ein nach § 2 Abs 4 letzter Satz StPO zurückgenommener Antrag nicht neuerlich gestellt werden kann. Daher war die darauf abzielende Erklärung des mutmaßlichen Vergewaltigungsopfers wirkungslos und fehlte es somit dem öffentlichen Ankläger hier an der Befugnis zu jeglicher Strafverfolgung dieses Falles, damit aber auch - völlig unabhängig von der eigenen Erklärung nach § 109 Abs 1 StPO und vom logisch nachgeordneten Beibringen neuer Beweismittel - zur Stellung eines Wiederaufnahmeantrages.Prozessuale Erklärungen als solche sind idR unwiderruflich (Bertel/Venier Strafprozessrecht6 Rz 347), namentlich jene, durch die über den Gegenstand des Strafverfahrens selbst disponiert wird - also etwa der Rücktritt des Anklägers von der Anklage (für das Privatanklageverfahren SSt 43/8 mit dem Hinweis auf den weiterhin geltenden Ausschluss der Wiederaufnahme durch Paragraph 352, Absatz 3, StPO). Wiewohl eine ausdrückliche gesetzliche Regelung dazu fehlt, ist aus Paragraphen 2, Absatz 4, 352, Absatz 3, StPO iSd bisherigen Judikatur abzuleiten, dass ein nach Paragraph 2, Absatz 4, letzter Satz StPO zurückgenommener Antrag nicht neuerlich gestellt werden kann. Daher war die darauf abzielende Erklärung des mutmaßlichen Vergewaltigungsopfers wirkungslos und fehlte es somit dem öffentlichen Ankläger hier an der Befugnis zu jeglicher Strafverfolgung dieses Falles, damit aber auch - völlig unabhängig von der eigenen Erklärung nach Paragraph 109, Absatz eins, StPO und vom logisch nachgeordneten Beibringen neuer Beweismittel - zur Stellung eines Wiederaufnahmeantrages.
Die Ratskammer hätte diesen daher zurückweisen müssen - die meritorische Erledigung verletzt § 352 Abs 1 StPO.Die Ratskammer hätte diesen daher zurückweisen müssen - die meritorische Erledigung verletzt Paragraph 352, Absatz eins, StPO.
Weil sich die Gesetzesverletzung zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat, sah sich der Oberste Gerichtshof neben dieser Feststellung iSd § 292 letzter Satz StPO veranlasst, den angefochtenen Beschluss der Ratskammer aufzuheben und den Antrag des Staatsanwaltes zurückzuweisen.Weil sich die Gesetzesverletzung zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat, sah sich der Oberste Gerichtshof neben dieser Feststellung iSd Paragraph 292, letzter Satz StPO veranlasst, den angefochtenen Beschluss der Ratskammer aufzuheben und den Antrag des Staatsanwaltes zurückzuweisen.