Rechtssatz RS0122718
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122718
Entscheidungsdatum
23.10.2007
Rechtssatz
Ungeschriebene Voraussetzung für die Wiederaufnahme ist, dass dem einschreitenden Ankläger überhaupt die Befugnis zur Strafverfolgung zukommt.
Entscheidungstexte
- 11 Os 104/07i
Entscheidungstext OGH 23.10.2007 11 Os 104/07i
Beisatz: Hier: Keine Strafverfolgungsbefugnis des öffentlichen Anklägers hinsichtlich eines Antragsdelikts, wenn ein nach § 2 Abs 4 StPO gestellter Antrag zurückgenommen wurde und später neuerlich gestellt wird. (T1); Beisatz: Ein nach §2 Abs4 letzter Satz StPO zurückgenommener Antrag kann nicht neuerlich gestellt werden. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122718
Dokumentnummer
JJR_20071023_OGH0002_0110OS00104_07I0000_001