Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt aus den von der Generalprokuratur in ihrer Stellungnahme zutreffend aufgezeigten Gründen keine Berechtigung zu:
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider durfte das Schöffengericht den in der Hauptverhandlung vom 2. April 2003 gestellten Antrag der Verteidigung auf Vernehmung des Zeugen Ivan L***** (S 180/II) abweisen, weil der auf das innere Vorhaben bezogene Antrag nach seiner (allein bedeutsamen) Fassung in der Hauptverhandlung (S 180/II: "dass der Angeklagte keinen Vorsatz hatte, sich durch die wiederkehrende Begehung des Suchtgiftdeliktes eine fortlaufende Einkommensquelle zu verschaffen") kein taugliches Beweisthema enthält, sondern im Ergebnis auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis abzielte (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 88). Dabei kann es nach Lage des Falles auf sich beruhen, dass das Schöffengericht entgegen der Vorschrift des § 238 Abs 2 StPO die Begründung des abweisenden Zwischenerkenntnisses (erst) im Urteil nachgetragen hat (S 181/II iVm US 8, Foregger/Fabrizy StPO8 § 238 Rz 3).Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider durfte das Schöffengericht den in der Hauptverhandlung vom 2. April 2003 gestellten Antrag der Verteidigung auf Vernehmung des Zeugen Ivan L***** (S 180/II) abweisen, weil der auf das innere Vorhaben bezogene Antrag nach seiner (allein bedeutsamen) Fassung in der Hauptverhandlung (S 180/II: "dass der Angeklagte keinen Vorsatz hatte, sich durch die wiederkehrende Begehung des Suchtgiftdeliktes eine fortlaufende Einkommensquelle zu verschaffen") kein taugliches Beweisthema enthält, sondern im Ergebnis auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis abzielte vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 88). Dabei kann es nach Lage des Falles auf sich beruhen, dass das Schöffengericht entgegen der Vorschrift des Paragraph 238, Absatz 2, StPO die Begründung des abweisenden Zwischenerkenntnisses (erst) im Urteil nachgetragen hat (S 181/II in Verbindung mit US 8, Foregger/Fabrizy StPO8 Paragraph 238, Rz 3).
Mit Behauptungen der Art, dass das Gericht bestimmte Aspekte der ohnehin verwerteten Verantwortung des Angeklagten, nämlich die jeweilige Einmaligkeit mehrerer Tathandlungen sowie seine Unkenntnis vom Reinheitsgehalt der Suchtgifte, nicht oder nicht den Intentionen des Beschwerdeführers entsprechend berücksichtigt habe, wird weder eine Unvollständigkeit noch eine offenbare Unzulänglichkeit der Entscheidungsgründe geltend gemacht, sondern nur nach Art einer Schuldberufung unzulässigerweise die schöffengerichtliche Beweiswürdigung bekämpft. Wenn letztlich die Qualität der nicht sichergestellten Ecstasy-Tabletten generell in Frage gestellt wird, negiert der Beschwerdeführer nicht nur die bereits eingetretene Teilrechtskraft des Schuldspruchs (Mayerhofer, StPO4 § 289 E 11a, § 293 E 58; 15 Os 181/98, 13 Os 43/02), sondern auch die fortlaufend kontinuierliche, den sogenannten Additionseffekt mitumfassende Tatbegehung mit Beziehung auf mehrere Suchtgifte, wobei die qualifikationsspezifische Übermenge nach den tatrichterlichen Feststellungen bereits hinsichtlich eines der verschiedenen Suchtgifte - nämlich Marihuana - tataktuell ist (US 9), sodass damit ein entscheidender Mangel nicht aufgezeigt wird.Mit Behauptungen der Art, dass das Gericht bestimmte Aspekte der ohnehin verwerteten Verantwortung des Angeklagten, nämlich die jeweilige Einmaligkeit mehrerer Tathandlungen sowie seine Unkenntnis vom Reinheitsgehalt der Suchtgifte, nicht oder nicht den Intentionen des Beschwerdeführers entsprechend berücksichtigt habe, wird weder eine Unvollständigkeit noch eine offenbare Unzulänglichkeit der Entscheidungsgründe geltend gemacht, sondern nur nach Art einer Schuldberufung unzulässigerweise die schöffengerichtliche Beweiswürdigung bekämpft. Wenn letztlich die Qualität der nicht sichergestellten Ecstasy-Tabletten generell in Frage gestellt wird, negiert der Beschwerdeführer nicht nur die bereits eingetretene Teilrechtskraft des Schuldspruchs (Mayerhofer, StPO4 Paragraph 289, E 11a, Paragraph 293, E 58; 15 Os 181/98, 13 Os 43/02), sondern auch die fortlaufend kontinuierliche, den sogenannten Additionseffekt mitumfassende Tatbegehung mit Beziehung auf mehrere Suchtgifte, wobei die qualifikationsspezifische Übermenge nach den tatrichterlichen Feststellungen bereits hinsichtlich eines der verschiedenen Suchtgifte - nämlich Marihuana - tataktuell ist (US 9), sodass damit ein entscheidender Mangel nicht aufgezeigt wird.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung als offenbar unbegründet zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung als offenbar unbegründet zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.