Rechtssatz RS0112985
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112985
Entscheidungsdatum
07.11.2007
Rechtssatz
Die Entscheidungsgründe eines Zwischenerkenntnisses müssen jederzeit verkündet und im Protokoll ersichtlich gemacht werden. Ihre Wiederholung in den Urteilsgründen ist gesetzlich nicht vorgesehen, weshalb eine deshalb erhobene Mängelrüge (Z 5) schon im Ansatz verfehlt ist. Die mangelhafte Begründung eines Zwischenerkenntnisses kann vielmehr nur mit Verfahrensrüge nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO bekämpft werden.Die Entscheidungsgründe eines Zwischenerkenntnisses müssen jederzeit verkündet und im Protokoll ersichtlich gemacht werden. Ihre Wiederholung in den Urteilsgründen ist gesetzlich nicht vorgesehen, weshalb eine deshalb erhobene Mängelrüge (Ziffer 5,) schon im Ansatz verfehlt ist. Die mangelhafte Begründung eines Zwischenerkenntnisses kann vielmehr nur mit Verfahrensrüge nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO bekämpft werden.
Entscheidungstexte
- 14 Os 171/99
Entscheidungstext OGH 18.01.2000 14 Os 171/99
- 12 Os 15/03
Entscheidungstext OGH 05.06.2003 12 Os 15/03
Vgl aber; Beisatz: Die mangelhafte Begründung eines Zwischenerkenntnisses bewirkt allein noch keine Nichtigkeit, wenn dem Antrag nach der - auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung bezogenen - Ansicht des Obersten Gerichtshofes keine Berechtigung zukommt. (T1)
- 11 Os 105/03
Entscheidungstext OGH 09.09.2003 11 Os 105/03
Vgl aber; Beis ähnlich wie T1
- 14 Os 170/03
Entscheidungstext OGH 16.03.2004 14 Os 170/03
Vgl aber; Beis ähnlich T1
- 13 Os 118/07p
Entscheidungstext OGH 07.11.2007 13 Os 118/07p
Vgl auch; Beisatz: Bezugspunkt der Mängelrüge nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO ist die Feststellungs- und Begründungsebene urteilsmäßiger Erledigungen, nicht aber die Begründung eines Erkenntnisses nach § 238 StPO. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0112985
Dokumentnummer
JJR_20000118_OGH0002_0140OS00171_9900000_001