Die dagegen von der Angeklagten aus Z 4, 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt. Den Antrag (Z 4) auf Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie zum Nachweis, dass die Angeklagte zur Tatzeit zurechnungsunfähig „bzw vermindert" zurechnungsfähig war (S 54/II), hat das Erstgericht unter Hinweis auf Angaben der Angeklagten, wonach sie im Tatzeitraum nicht psychiatrisch oder psychologisch behandelt wurde und mangels Hinweises, dass sie ihren Berufspflichten als Leiterin der Buchhaltung der Geschädigten nicht im üblichen Ausmaß nachgekommen wäre (S 56/II), zu Recht abgelehnt. Angesichts dessen bildete auch ein - die Angeklagte zu den Angaben über ihren intakten Geisteszustand veranlassender - Passus in einem undatierten ärztlichen Attest (Beilage 1 zur ON 54), wonach der Verdacht auf eine schwere Autoimmunvaskulitis mit Befall des Gehirns bestehe, keinen Hinweis für die Annahme, die Angeklagte wäre in den Jahren 1992 bis 2000 nicht diskretions- und dispositionsfähig gewesen. Im Übrigen ließ der Antrag nicht erkennen, welche tatsächlichen im Verfahren hervorgekommenen Umstände es einem Sachverständigen erlauben könnten, zu den für den rechtlichen Schluss auf Zurechnungsunfähigkeit zur Tatzeit erforderlichen Sachverhaltsannahmen zu gelangen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 347). Soweit die Rüge aus Z 5 reklamiert, es hätte zu Angaben der Angeklagten in Betreff der angeführten Diagnose, wonach sie unter starken Kopfschmerzen, Müdigkeit, Drehschwindel sowie Sehstörungen leide, im abweislichen Zwischenerkenntnis Stellung genommen werden müssen, wird verkannt, dass Bezugspunkt der in Anspruch genommenen Mängelrüge die Feststellungs- und Begründungsebene urteilsmäßiger Erledigungen, nicht aber die Begründung eines Erkenntnisses nach § 238 StPO ist.Die dagegen von der Angeklagten aus Ziffer 4, 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt. Den Antrag (Ziffer 4,) auf Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie zum Nachweis, dass die Angeklagte zur Tatzeit zurechnungsunfähig „bzw vermindert" zurechnungsfähig war (S 54/II), hat das Erstgericht unter Hinweis auf Angaben der Angeklagten, wonach sie im Tatzeitraum nicht psychiatrisch oder psychologisch behandelt wurde und mangels Hinweises, dass sie ihren Berufspflichten als Leiterin der Buchhaltung der Geschädigten nicht im üblichen Ausmaß nachgekommen wäre (S 56/II), zu Recht abgelehnt. Angesichts dessen bildete auch ein - die Angeklagte zu den Angaben über ihren intakten Geisteszustand veranlassender - Passus in einem undatierten ärztlichen Attest (Beilage 1 zur ON 54), wonach der Verdacht auf eine schwere Autoimmunvaskulitis mit Befall des Gehirns bestehe, keinen Hinweis für die Annahme, die Angeklagte wäre in den Jahren 1992 bis 2000 nicht diskretions- und dispositionsfähig gewesen. Im Übrigen ließ der Antrag nicht erkennen, welche tatsächlichen im Verfahren hervorgekommenen Umstände es einem Sachverständigen erlauben könnten, zu den für den rechtlichen Schluss auf Zurechnungsunfähigkeit zur Tatzeit erforderlichen Sachverhaltsannahmen zu gelangen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 347). Soweit die Rüge aus Ziffer 5, reklamiert, es hätte zu Angaben der Angeklagten in Betreff der angeführten Diagnose, wonach sie unter starken Kopfschmerzen, Müdigkeit, Drehschwindel sowie Sehstörungen leide, im abweislichen Zwischenerkenntnis Stellung genommen werden müssen, wird verkannt, dass Bezugspunkt der in Anspruch genommenen Mängelrüge die Feststellungs- und Begründungsebene urteilsmäßiger Erledigungen, nicht aber die Begründung eines Erkenntnisses nach Paragraph 238, StPO ist.
Mit der aus Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Behauptung fehlender Anhaltspunkte für einen Bereicherungsvorsatz der Angeklagten und unterbliebener Klärung, „welche dritte Person allenfalls unrechtmäßig bereichert wurde", sowie ferner der Kritik, dem Urteil könne angesichts der durch das Beweisverfahren nicht gedeckten Feststellung, die Angeklagte habe dritte Personen durch Zueignung der Geldbeträge unrechtmäßig bereichert, nicht entnommen werden, „worin der Gerichtshof die als erwiesen angenommenen tatbestandsbildenden Umstände objektiver und subjektiver Natur erblickt", werden weder Begründungsmängel oder erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen aufgezeigt noch Rechtsfehler prozessordnungskonform dargetan. Solcherart wird vielmehr bloß versucht, die mängelfreien Konstatierungen zum auf den Eintritt der Bereicherung einer dritten Person zufolge der kriminellen Machenschaften der Angeklagten gerichteten Vorsatz (US 8, 12) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung mit unsubstantiierten Behauptungen ohne Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe in Frage zu stellen und zudem nicht erklärt, weshalb eine nähere Kenntnis der Identität der durch die betrügerische Aktivität der Angeklagten bereicherten Person hier für die Lösung der Schuld- und Subsumtionsfrage von Bedeutung sein soll. Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass das Tatbestandselement des Bereicherungsvorsatzes allein die innere Tatseite betrifft. Ob, gegebenenfalls bei wem eine Bereicherung eintritt, ist daher unerheblich (Kirchbacher/Presslauer, WK² § 146 [2006] Rz 118).Mit der aus Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Behauptung fehlender Anhaltspunkte für einen Bereicherungsvorsatz der Angeklagten und unterbliebener Klärung, „welche dritte Person allenfalls unrechtmäßig bereichert wurde", sowie ferner der Kritik, dem Urteil könne angesichts der durch das Beweisverfahren nicht gedeckten Feststellung, die Angeklagte habe dritte Personen durch Zueignung der Geldbeträge unrechtmäßig bereichert, nicht entnommen werden, „worin der Gerichtshof die als erwiesen angenommenen tatbestandsbildenden Umstände objektiver und subjektiver Natur erblickt", werden weder Begründungsmängel oder erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen aufgezeigt noch Rechtsfehler prozessordnungskonform dargetan. Solcherart wird vielmehr bloß versucht, die mängelfreien Konstatierungen zum auf den Eintritt der Bereicherung einer dritten Person zufolge der kriminellen Machenschaften der Angeklagten gerichteten Vorsatz (US 8, 12) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung mit unsubstantiierten Behauptungen ohne Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe in Frage zu stellen und zudem nicht erklärt, weshalb eine nähere Kenntnis der Identität der durch die betrügerische Aktivität der Angeklagten bereicherten Person hier für die Lösung der Schuld- und Subsumtionsfrage von Bedeutung sein soll. Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass das Tatbestandselement des Bereicherungsvorsatzes allein die innere Tatseite betrifft. Ob, gegebenenfalls bei wem eine Bereicherung eintritt, ist daher unerheblich (Kirchbacher/Presslauer, WK² Paragraph 146, [2006] Rz 118).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.