Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4, 5, 9 lit a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die vom Angeklagten dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 9, Litera a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider haben die Tatrichter - wenngleich (allerdings sanktionslos; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 316) entgegen der zwingenden Vorschrift des § 238 Abs 2 StPO und auch im Urteil nicht nachgeholt - ohne Begründung den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens für Psychiatrie "zum Beweis dafür, dass der Angeklagte an einer manisch-depressiven Erkrankung leidet, sodass seine Diskretionsfähigkeit weitgehend eingeschränkt war" (S 243/IV), im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Denn schon aus der Antragsdiktion ist unmissverständlich erkennbar, dass er nicht auf den Schuldausschließungsgrund des § 11 StGB, sondern vielmehr bloß auf den Nachweis des Milderungsgrundes nach § 34 Abs 1 Z 1 StGB abzielte (Fabrizy, StGB9 § 11 Rz 8; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 321). Der in der Hauptverhandlung vom 28. Jänner 2003 mit hinreichender Deutlichkeit zum Vortrag gebrachte (S 230, 242/IV) Antrag auf Vernehmung acht namentlich genannter Zeugen zum Nachweis dafür, dass der Angeklagte bis zum 8. September 2000 fest an die Durchführung des Konzertes geglaubt, an dessen Realisierung gearbeitet und bis zuletzt versucht hat, dieses nicht abzusagen, sondern abzuhalten (S 206 f/IV), unterlässt es darzulegen, warum die beantragte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis zur inneren Tatseite erbringen werde (Ratz aaO Rz 330). Im Übrigen sind die Tatrichter - wie auch die Rechtsrüge einräumt - ohnehin davon ausgegangen, dass sich der Angeklagte (wenngleich in der Hoffnung auf eine beträchtliche Gagenreduktion) um die Durchführung des Konzertes bemüht hat (US 11, 17 f, 22; Ratz aaO Rz 342).Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider haben die Tatrichter - wenngleich (allerdings sanktionslos; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 316) entgegen der zwingenden Vorschrift des Paragraph 238, Absatz 2, StPO und auch im Urteil nicht nachgeholt - ohne Begründung den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens für Psychiatrie "zum Beweis dafür, dass der Angeklagte an einer manisch-depressiven Erkrankung leidet, sodass seine Diskretionsfähigkeit weitgehend eingeschränkt war" (S 243/IV), im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Denn schon aus der Antragsdiktion ist unmissverständlich erkennbar, dass er nicht auf den Schuldausschließungsgrund des Paragraph 11, StGB, sondern vielmehr bloß auf den Nachweis des Milderungsgrundes nach Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, StGB abzielte (Fabrizy, StGB9 Paragraph 11, Rz 8; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 321). Der in der Hauptverhandlung vom 28. Jänner 2003 mit hinreichender Deutlichkeit zum Vortrag gebrachte (S 230, 242/IV) Antrag auf Vernehmung acht namentlich genannter Zeugen zum Nachweis dafür, dass der Angeklagte bis zum 8. September 2000 fest an die Durchführung des Konzertes geglaubt, an dessen Realisierung gearbeitet und bis zuletzt versucht hat, dieses nicht abzusagen, sondern abzuhalten (S 206 f/IV), unterlässt es darzulegen, warum die beantragte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis zur inneren Tatseite erbringen werde (Ratz aaO Rz 330). Im Übrigen sind die Tatrichter - wie auch die Rechtsrüge einräumt - ohnehin davon ausgegangen, dass sich der Angeklagte (wenngleich in der Hoffnung auf eine beträchtliche Gagenreduktion) um die Durchführung des Konzertes bemüht hat (US 11, 17 f, 22; Ratz aaO Rz 342).
Entgegen der Mängelrüge (Z 5) war ein Eingehen auf den prognostizierten Reingewinn bei 100 %iger Auslastung (vgl Beil ./3; S 567/III) entbehrlich, weil der Angeklagte in seiner desaströsen finanziellen Situation (US 8, 12) bei monatlichen Privatentnahmen von zumindest 30.000 bis 35.000 S die aus dem Kartenvorverkauf einlangenden Gelder teilweise nicht für das Konzert betreffende Ausgaben verwendete (US 9) und daher von Anfang an seinen vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere in Bezug auf vereinbarte Ratenzahlungen, nicht nachkam (US 10). Somit konnte er die erforderlichen Bedingungen für das Zustandekommen des Konzertes nicht erfüllen. Deshalb hielt er bereits ab April 2000 das Scheitern des Projekts ernstlich für möglich und fand sich mit dem letztlich eingetretenen Schaden ab (vgl US 15 ff).Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) war ein Eingehen auf den prognostizierten Reingewinn bei 100 %iger Auslastung vergleiche Beil ./3; S 567/III) entbehrlich, weil der Angeklagte in seiner desaströsen finanziellen Situation (US 8, 12) bei monatlichen Privatentnahmen von zumindest 30.000 bis 35.000 S die aus dem Kartenvorverkauf einlangenden Gelder teilweise nicht für das Konzert betreffende Ausgaben verwendete (US 9) und daher von Anfang an seinen vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere in Bezug auf vereinbarte Ratenzahlungen, nicht nachkam (US 10). Somit konnte er die erforderlichen Bedingungen für das Zustandekommen des Konzertes nicht erfüllen. Deshalb hielt er bereits ab April 2000 das Scheitern des Projekts ernstlich für möglich und fand sich mit dem letztlich eingetretenen Schaden ab vergleiche US 15 ff).
Die nicht näher begründete These, dieser Mangel sei auch hinsichtlich der kridaträchtigen Handlung gemäß § 159 Abs 5 Z 3 StGB entscheidungsrelevant, unterlässt eine deutliche und bestimmte Ausführung dieses Nichtigkeitsgrundes.Die nicht näher begründete These, dieser Mangel sei auch hinsichtlich der kridaträchtigen Handlung gemäß Paragraph 159, Absatz 5, Ziffer 3, StGB entscheidungsrelevant, unterlässt eine deutliche und bestimmte Ausführung dieses Nichtigkeitsgrundes.
Vom Umstand, dass Ericht G***** schon früher Konzerte organisiert hatte, sind die Tatrichter ohnehin ausgegangen (US 8); sie bezeichneten ihn sogar als an sich versierten Konzertveranstalter (US 14). Eine nähere Detaillierung der Vorveranstaltungen ist für die hier in Rede stehende Entscheidung ohne Relevanz.
Die wegen der Bemühungen des Angeklagten um die Durchführung des Konzerts bloß eine "straflose Vermögensgefährdung" der Kartenkäufer behauptende Rechtsrüge (Z 9 lit a) übergeht prozessordnungswidrig die bereits zitierten unmissverständlichen Urteilskonstatierungen, dass bereits ab April 2000 zumindest bedingter Vorsatz des Angeklagten vorlag und er hiedurch die Kartenkäufer durch die Abgabe wertloser Karten an deren Vermögen schädigte (neuerlich US 12, 15 ff). Eben das von den Erkenntnisrichtern angenommene betrügerische Herauslocken der von den Kartenkäufern aufgewendeten Geldbeträge und die damit zumindest vorübergehend um den Preis der Tickets eingetretene unrechtmäßige Bereicherung des Angeklagten (US 12 f, 16) sowie den Umstand, dass ihm zur Last liegt, sich oder einen Dritten durch das Verhalten unrechtmäßig zu bereichern, übergehen Mängel- und Subsumtionsrüge (Z 5 und 10) mit der Behauptung, zufolge Bezahlung einiger (für die Abwicklung des Konzerts unabdingbarer) Vorleistungen wie Provision des Konzertmanagers K*****, für Bühnenaufbau und (unvollständige) Raten in Bezug auf die Gage des Hauptsängers werde die Qualifikationsgrenze des § 147 Abs 3 StGB nicht erreicht. Indem der Beschwerdeführer den - soweit nicht vom Vorgehen nach § 290 Abs 1 StPO betroffenen - mängelfreien Konstatierungen zur inneren Tatseite eigene Beweiswerterwägungen gegenüber stellt, bekämpft er nur nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung die tatrichterliche Beweiswürdigung. Soweit die Rechtsrüge Rechtsfehler mangels Feststellungen zum außergewöhnlich gewagten Geschäft (§ 159 Abs 5 Z 2 StGB) geltend macht, übergeht sie, dass das Erstgericht ohnehin - wie beschrieben - die bisherigen Veranstaltungstätigkeiten des Angeklagten konstatierte und mit Blick auf die außerordentliche Dimension der hier in Rede stehenden Veranstaltung auch deren Erfolgsaussichten berücksichtigte (insbes US 14).Die wegen der Bemühungen des Angeklagten um die Durchführung des Konzerts bloß eine "straflose Vermögensgefährdung" der Kartenkäufer behauptende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) übergeht prozessordnungswidrig die bereits zitierten unmissverständlichen Urteilskonstatierungen, dass bereits ab April 2000 zumindest bedingter Vorsatz des Angeklagten vorlag und er hiedurch die Kartenkäufer durch die Abgabe wertloser Karten an deren Vermögen schädigte (neuerlich US 12, 15 ff). Eben das von den Erkenntnisrichtern angenommene betrügerische Herauslocken der von den Kartenkäufern aufgewendeten Geldbeträge und die damit zumindest vorübergehend um den Preis der Tickets eingetretene unrechtmäßige Bereicherung des Angeklagten (US 12 f, 16) sowie den Umstand, dass ihm zur Last liegt, sich oder einen Dritten durch das Verhalten unrechtmäßig zu bereichern, übergehen Mängel- und Subsumtionsrüge (Ziffer 5 und 10) mit der Behauptung, zufolge Bezahlung einiger (für die Abwicklung des Konzerts unabdingbarer) Vorleistungen wie Provision des Konzertmanagers K*****, für Bühnenaufbau und (unvollständige) Raten in Bezug auf die Gage des Hauptsängers werde die Qualifikationsgrenze des Paragraph 147, Absatz 3, StGB nicht erreicht. Indem der Beschwerdeführer den - soweit nicht vom Vorgehen nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO betroffenen - mängelfreien Konstatierungen zur inneren Tatseite eigene Beweiswerterwägungen gegenüber stellt, bekämpft er nur nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung die tatrichterliche Beweiswürdigung. Soweit die Rechtsrüge Rechtsfehler mangels Feststellungen zum außergewöhnlich gewagten Geschäft (Paragraph 159, Absatz 5, Ziffer 2, StGB) geltend macht, übergeht sie, dass das Erstgericht ohnehin - wie beschrieben - die bisherigen Veranstaltungstätigkeiten des Angeklagten konstatierte und mit Blick auf die außerordentliche Dimension der hier in Rede stehenden Veranstaltung auch deren Erfolgsaussichten berücksichtigte (insbes US 14).
Der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, dass Idealkonkurrenz von Betrug und § 159 StGB grundsätzlich möglich ist. Hiebei ist aber Gläubigerschädigung über den Betrug hinaus erforderlich (Kirchbacher/Presslauer in WK2 § 146 Rz 161), was in US 14 (erster Abs aE) mit hinreichender Deutlichkeit konstatiert wird. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Generalprokurators - schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Aus deren Anlass gelangte jedoch der Oberste Gerichtshof zur Überzeugung, dass in Hinsicht auf den zu A)I) ergangenen Schuldspruch wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB entscheidende Tatsachen nicht festgestellt wurden (§ 290 Abs 1 zweiter Satz [§ 281 Abs 1 Z 10] StPO). Geht doch aus den hiezu allein maßgeblichen Konstatierungen (US 13 erster Abs aE: "Er handelte auch mit der Absicht, sich durch seine Handlungsweise eine fortlaufende Einnahme(nquelle) zu schaffen") nicht hervor, dass der Beschwerdeführer mit der Tendenz handelte, sich durch wiederkehrende Begehung von jeweils schon für sich gesehen schwerem Betrug (§ 147 StGB) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (Kirchbacher/Presslauer in WK2 § 148 Rz 6). Dieser Feststellungsmangel zwingt insoweit zu einer Verfahrenserneuerung in erster Instanz (§ 285e StPO). Durch die Mitaufhebung des Strafausspruchs sind die Berufungen gegenstandslos.Der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, dass Idealkonkurrenz von Betrug und Paragraph 159, StGB grundsätzlich möglich ist. Hiebei ist aber Gläubigerschädigung über den Betrug hinaus erforderlich (Kirchbacher/Presslauer in WK2 Paragraph 146, Rz 161), was in US 14 (erster Abs aE) mit hinreichender Deutlichkeit konstatiert wird. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Generalprokurators - schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Aus deren Anlass gelangte jedoch der Oberste Gerichtshof zur Überzeugung, dass in Hinsicht auf den zu A)I) ergangenen Schuldspruch wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB entscheidende Tatsachen nicht festgestellt wurden (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz [§ 281 Absatz eins, Ziffer 10 ], StPO). Geht doch aus den hiezu allein maßgeblichen Konstatierungen (US 13 erster Abs aE: "Er handelte auch mit der Absicht, sich durch seine Handlungsweise eine fortlaufende Einnahme(nquelle) zu schaffen") nicht hervor, dass der Beschwerdeführer mit der Tendenz handelte, sich durch wiederkehrende Begehung von jeweils schon für sich gesehen schwerem Betrug (Paragraph 147, StGB) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (Kirchbacher/Presslauer in WK2 Paragraph 148, Rz 6). Dieser Feststellungsmangel zwingt insoweit zu einer Verfahrenserneuerung in erster Instanz (Paragraph 285 e, StPO). Durch die Mitaufhebung des Strafausspruchs sind die Berufungen gegenstandslos.
Im zweiten Rechtsgang wird § 260 Abs 2 StPO zu beachten sein. Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Im zweiten Rechtsgang wird Paragraph 260, Absatz 2, StPO zu beachten sein. Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.