Rechtssatz RS0094708
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0094708
Entscheidungsdatum
18.03.2026
Rechtssatz
Ist die Absicht des Täters auf die wiederkehrende Begehung von in jedem Einzelfall für sich allein schweren Betrügereien gerichtet, so wird die strafbare Handlung als gewerbsmäßiger schwerer Betrug nach § 148 zweiter Fall StGB bezeichnet, wogegen die strafbare Handlung im Falle, daß sich die Absicht nur auf die wiederkehrende Begehung von Betrügereien richtet, die bloß durch Zusammenrechnung der Schadensbeträge (§ 29 StGB) einen schweren Betrug ergeben (§ 147 Abs 2 StGB), einen schweren gewerbsmäßigen Betrug nach § 148 erster Fall StGB darstellt (vgl WK-StGB - 2 § 148 Rz 6).Ist die Absicht des Täters auf die wiederkehrende Begehung von in jedem Einzelfall für sich allein schweren Betrügereien gerichtet, so wird die strafbare Handlung als gewerbsmäßiger schwerer Betrug nach Paragraph 148, zweiter Fall StGB bezeichnet, wogegen die strafbare Handlung im Falle, daß sich die Absicht nur auf die wiederkehrende Begehung von Betrügereien richtet, die bloß durch Zusammenrechnung der Schadensbeträge (Paragraph 29, StGB) einen schweren Betrug ergeben (Paragraph 147, Absatz 2, StGB), einen schweren gewerbsmäßigen Betrug nach Paragraph 148, erster Fall StGB darstellt vergleiche WK-StGB - 2 Paragraph 148, Rz 6).
Entscheidungstexte
- 12 Os 168/95
Entscheidungstext OGH 18.01.1996 12 Os 168/95
- 14 Os 170/03
Entscheidungstext OGH 16.03.2004 14 Os 170/03
Auch
- 14 Os 16/05t
Entscheidungstext OGH 16.02.2005 14 Os 16/05t
Auch
- 14 Os 141/04
Entscheidungstext OGH 15.02.2005 14 Os 141/04
Auch
- 15 Os 10/06v
Entscheidungstext OGH 16.03.2006 15 Os 10/06v
Auch; nur: Ist die Absicht des Täters auf die wiederkehrende Begehung von in jedem Einzelfall für sich allein schweren Betrügereien gerichtet, so wird die strafbare Handlung als gewerbsmäßiger schwerer Betrug nach § 148 zweiter Fall StGB bezeichnet. (T1)
- 15 Os 39/07k
Entscheidungstext OGH 30.05.2007 15 Os 39/07k
Auch
- 13 Os 143/25s
Entscheidungstext OGH 18.03.2026 13 Os 143/25s
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0094708
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2026
Dokumentnummer
JJR_19960118_OGH0002_0120OS00168_9500000_001