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Entscheidung 13 Os 143/25s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os143/25s

Entscheidungsdatum

18.03.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. März 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Dirlinger in der Strafsache gegen * V* wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 1. Oktober 2025, GZ 73 Hv 164/24g-59.4, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]         Mit dem angefochtenen Urteil wurde * V* eines Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, „Abs 2“, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB (römisch drei), eines Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach Paragraph 148 a, Absatz eins und 2 zweiter Fall, Absatz 3, StGB (römisch eins) sowie mehrerer Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz eins, erster Satz StGB (römisch zwei) schuldig erkannt.

[2]                 Danach hat sie in W*

(römisch eins) vom 13. Jänner 2023 bis zum 14. April 2023 Dr. * S* mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz dadurch am Vermögen geschädigt, dass sie das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch unrechtmäßige Eingabe von Daten beeinflusste, indem sie in vier (im angefochtenen Urteil einzeln bezeichneten) Angriffen mit der zuvor entfremdeten Bankomatkarte (römisch zwei) und der von Dr. S* nicht erlaubten (US 7) Eingabe des ihr bekannten Pin-Codes an Überweisungsautomaten Überweisungen vom Konto der Genannten auf ihr eigenes Konto tätigte, wodurch sie einen 5.000 Euro übersteigenden Schaden von insgesamt 48.500 Euro herbeiführte,

(römisch zwei) vom 13. Jänner 2023 bis zum 14. April 2023 in mehreren Angriffen sich ein unbares Zahlungsmittel, über das sie nicht verfügen durfte, nämlich die zu römisch eins genannte Bankomatkarte der Dr. S*, mit dem Vorsatz verschafft, dass sie oder Dritte durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert würden, sowie

(römisch drei) vom 1. Februar 2021 bis zum 13. März 2023 (US 7) gewerbsmäßig (unter Verwirklichung der Kriterien des Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, erster Fall StGB) und mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Dr. S* (US 6) durch Täuschung über Tatsachen, und zwar durch Vorspiegelung der ausschließlichen Verwendung der von Dr. S* überwiesenen Gelder für die D* KG, an der sie als Komplementärin und Dr. S* als Kommanditistin beteiligt waren (US 4), während sie die gezahlten Geldbeträge tatsächlich zur Finanzierung ihres Privatlebens verwendete (US 6), in zahlreichen Angriffen zu Überweisungen von insgesamt 400.000 Euro, somit zu Handlungen verleitet, die die Getäuschte in diesem, sohin in einem 300.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten.

Rechtliche Beurteilung

[3]         Dagegen richtet sich die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a und 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten.

[4]         Gestützt auf Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO vermisst die Rüge zum Schuldspruch römisch drei Konstatierungen dazu, „welche konkreten Teilbeträge […] vereinbarungswidrig verwendet“ worden seien, woraus sich der Vermögensschaden von rund 400.000 Euro „rechnerisch“ ergäbe sowie „zur subjektiven Tatseite der Gewerbsmäßigkeit“.

[5]        Hinsichtlich nicht getroffener Feststellungen kommt aber eine Mängelrüge von vornherein nicht in Betracht (RIS-Justiz RS0128974 sowie Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 420).

[6]         Die Kritik an den erstgerichtlichen Erwägungen zum konstatierten gewerbsmäßigen Handeln im Sinn des Paragraph 70, Absatz eins, StGB (US 9 in Verbindung mit US 6 f) erschöpft sich in einem Angriff auf die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.

[7]         Eine Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) ist, soweit es ihr nicht (als Aufklärungsrüge) um den Verfahrensaspekt unterlassener Beweisaufnahme geht, nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn sie anhand konkreten Verweises auf in der Hauptverhandlung vorgekommenes Beweismaterial (Paragraph 258, Absatz eins, StPO) bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswürdigung darlegt, welches von ihr angesprochene Verfahrensergebnis (Beweismittel) aus welchem Grund erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit welcher Feststellungen über entscheidende Tatsachen wecken soll (RIS-Justiz RS0135412).

[8]         Diesen Anfechtungskriterien entspricht die zum Schuldspruch römisch drei erhobene Rüge nicht, indem sie – zudem ohne Bezeichnung der Fundstelle (siehe aber RIS-Justiz RS0124172 [insbesondere T3]) in den (umfangreichen) Akten – die gebotene Bezugnahme auf konkrete Beweismittel unterlassend, pauschal moniert, das Erstgericht habe „entlastende Aspekte“ nur „selektiv“ berücksichtigt und dessen Beweiswürdigung – erneut nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld – mit eigenen Erwägungen in Zweifel zieht.

[9]         Die Behauptung der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), der Schuldspruch römisch eins nach „§ 148a StGB“ sei rechtsirrig erfolgt, weil die konstatierten Überweisungen eine „programmgemäß[e]“ Datenverarbeitung darstellten, leitet nicht aus dem Gesetz ab (siehe aber RIS-Justiz RS0116569), weshalb das diesbezüglich festgestellte Tatgeschehen (US 4 und 7, eingangs zu römisch eins wiedergegeben) nicht als unrechtmäßige Eingabe von Daten im Sinn der Qualifikationsnorm des Paragraph 148 a, Absatz 3, (erster Fall) StGB zu beurteilen und der nach Paragraph 148 a, Absatz eins und 2 zweiter Fall, Absatz 3, StGB erfolgte Schuldspruch fehlerhaft sein sollte (RIS-Justiz RS0094718 [T1], vergleiche auch 13 Os 78/25g [Rz 8], Schroll/Oberressl in WK2 StGB Paragraph 241 e, Rz 32 f sowie Kirchbacher/Sadoghi in WK2 StGB Paragraph 148 a, Rz 3 und 37/1).

[10]       Auch der Einwand, der Schuldspruch nach Paragraph 148 a, Absatz eins und 2 zweiter Fall, Absatz 3, StGB (römisch eins) werde zufolge „Idealkonkurrenz“ von jenem nach Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB (römisch zwei) „konsumiert“, lässt prozessordnungswidrig (erneut RIS-Justiz RS0116569) offen, weshalb echte (Real-)Konkurrenz nicht vorliegen sollte (dazu eingehend und je mwN Schroll/Oberressl in WK2 StGB Paragraph 241 a, Rz 31/2 und 33 sowie Paragraph 241 e, Rz 23/1 und 32 f, vergleiche auch RIS-Justiz RS0119780 sowie 13 Os 63/12g).

[11]       Die zum Schuldspruch römisch drei erhobene Rüge (der Sache nach Ziffer 10,, nominell verfehlt Ziffer 9, Litera a und teils auch Ziffer 5,), die sich gegen die Subsumtion nach Paragraph 147, Absatz 3, StGB wendet, weil sie Festellungen zu „konkreten Teilbeträge[n]“, die „vereinbarungswidrig verwendet“ worden seien, und zu einem 300.000 Euro übersteigenden Schaden vermisst, entwickelt ihre Argumentation nicht auf der Basis der Feststellungen des Erstgerichts (insbesondere US 5 f) und verfehlt solcherart den – im Urteilssachverhalt gelegenen – Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).

[12]       Das weitere Vorbringen, die Subsumtion nach Paragraph 147, Absatz 3, StGB erfordere Konstatierungen in Bezug auf die konkrete Verwendung der einzelnen Teilbeträge sowie zu gewerbsmäßigem Handeln im Sinn des Paragraph 70, Absatz eins, StGB, legt nicht aus dem Gesetz abgeleitet dar (siehe aber RIS-Justiz RS0116565), weshalb für die Bejahung der relevierten Qualifikationsnorm auch gewerbsmäßiges Handeln und (über die festgestellte Intention zur Finanzierung des Privatlebens der Angeklagten mit betrügerisch erlangten Geldern im Ausmaß von rund 400.000 Euro [US 6] hinausgehende) Konstatierungen zur Mittelverwendung im Einzelnen notwendig sein sollten.

[13]       Mit der Kritik, das Erstgericht habe die Erschwerungs- und Milderungsgründe unzutreffend gewichtet sowie die Höhe der Freiheitsstrafe und das Ausmaß der teilbedingten Nachsicht der Strafe unzureichend begründet, erstattet die Sanktionsrüge (Ziffer 11,) ein Berufungsvorbringen (RIS-Justiz RS0099911 und RS0099892 [insbesondere T3 und T13] sowie Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 728).

[14]       Nach Paragraph 20, Absatz eins und 3 StGB wurde ein Betrag von 400.000 Euro für verfallen erklärt (US 3).

[15]       Soweit sich die Sanktionsrüge gegen den Verfallsausspruch richtet (Ziffer 11, erster Fall), ihre Argumentation aber nicht am festgestellten Sachverhalt (US 4 ff [6 und 11]) ausrichtet, erweist sie sich als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (siehe abermals RIS-Justiz RS0099810).

[16]       Weshalb die Rechtsrichtigkeit des angeordneten Wertersatzverfalls zusätzliche Feststellungen zum „Umfang“ der „noch vorhanden[en] oder der Angeklagten wirtschaftlich zuordenbar[en]“ Vermögenswerte erfordern sollte, legt die Rüge nicht aus dem Gesetz abgeleitet dar (siehe aber erneut RIS-Justiz RS0116565, vergleiche dazu auch RIS-Justiz RS0134603 und RS0133117).

[17]       Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Mit Blick auf Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO bleibt – wie auch die Generalprokuratur zutreffend aufzeigt – zum Schuldspruch römisch drei hinzuzufügen:

[18]       Die Qualifikation des gewerbsmäßigen Betrugs nach Paragraph 148, StGB erfordert die Absicht (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) des Täters, sich durch die wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges Einkommen im Sinn des Paragraph 70, Absatz 2, StGB zu verschaffen (und dass überdies eines der in Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 StGB genannten objektiven Kriterien erfüllt ist). Gewerbsmäßiger schwerer Betrug (Paragraph 148, zweiter Fall StGB) verlangt zudem die Absicht des Täters, sich durch die wiederkehrende Begehung von jeweils für sich gesehen schwerem Betrug (im Sinn des Paragraph 147, Absatz eins bis 2 StGB) längere Zeit hindurch ein den Kriterien des Paragraph 70, Absatz 2, StGB entsprechendes Einkommen zu verschaffen (RIS-Justiz RS0122009, RS0130850 und RS0094708 sowie Kirchbacher/Sadoghi in WK2 StGB Paragraph 148, Rz 6 f).

[19]       Davon ausgehend sind die Jahresbeträge zusammenfassenden Urteilsfeststellungen, wonach es der Angeklagten darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung „dieser Straftaten“ über Monate hinweg ein Einkommen im Sinn des Paragraph 70, Absatz 2, StGB zu verschaffen (US 6 f), nicht geeignet, die Subsumtion nach Paragraph 148, zweiter Fall in Verbindung mit Paragraph 147, Absatz 2,) StGB zu tragen vergleiche auch US 9).

[20]       Der aufgezeigte Subsumtionsfehler (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO) wirkt jedoch – weil ohne Einfluss auf den durch Paragraph 147, Absatz 3, StGB determinierten Strafrahmen und (aufgrund der Erfüllung der Qualifikation des Paragraph 148, erster Fall StGB) die Strafbemessung (siehe US 10 [„mehrfache Qualifikation des Betrugs“]) – in concreto nicht zum Nachteil (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO) der Angeklagten, weshalb er nicht von Amts wegen aufzugreifen war (RIS-Justiz RS0099767 [T4] und RS0100259 [insbesondere T2]).

[21]       Zudem erweist sich der Schuldspruch – wie die Generalprokuratur abermals zutreffend aufzeigt – auch in Bezug auf die Annahme der Qualifikation nach Paragraph 147, Absatz 2 und Absatz 3, StGB (US 3), obwohl die Qualifikation des Paragraph 147, Absatz 3, StGB jene des Absatz 2, zufolge Spezialität verdrängt (RIS-Justiz RS0132779), als rechtsfehlerhaft.

[22]       Auch dieser Subsumtionsfehler wirkt jedoch – weil bereits die jedenfalls erfüllten Qualifikationen nach Paragraphen 147, Absatz 3 und 148 (erster Fall) StGB den herangezogenen Erschwerungsgrund der „mehrfachen Qualifikation des Betrugs“ (US 10) tragen – nicht zum Nachteil der Angeklagten.

[23]       Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO). Dabei ist dieses an den fehlerhaften Schuldspruch nicht gebunden (RIS-Justiz RS0118870). Ebenso wenig besteht eine derartige Bindung bei der Ausstellung der Endverfügung und der Strafkarte durch das Erstgericht (RIS-Justiz RS0129614).

[24]       Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E147012

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0130OS00143.25S.0318.000

Im RIS seit

30.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2026

Dokumentnummer

JJT_20260318_OGH0002_0130OS00143_25S0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0094708 Rechtssatz 18.01.1996Strafrecht
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RS0094718 Rechtssatz 14.12.1995Strafrecht
Eine zweckwidrige Vermögensverschiebung durch Benützung der technischen Möglichkeiten einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage fällt in jenen Bereich rechtswidrigen Handelns, der nach dem Willen des Gesetzgebers von der Strafbestimmung des § …
RS0099767 Rechtssatz 28.09.1979Strafrecht
Keine Maßnahme nach § 290 StPO, wenn anstatt der (irrigen) Verurteilung wegen zweier Delikte richtig bloß eines, dieses aber mehrfach (gleichartige Idealkonkurrenz - verstärkte Tatbestandsmäßigkeit) verwirklicht wurde.
RS0099892 Rechtssatz 28.06.1988Strafrecht
Der materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund des dritten Falles der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO (nF) stellt nicht darauf ab, ob eine vom erkennenden Gericht ausgesprochene Unrechtsfolge tatgerecht und tätergerecht ist, sondern darauf, ob gegen Bestimmungen über …
RS0099911 Rechtssatz 27.04.1989Strafrecht
Mit dem Vorbringen, das Erstgericht habe bestimmte Milderungsgründe nicht berücksichtigt, wird der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 11 StPO nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht, weil weder eine unrichtige rechtliche Beurteilung festgestellter Str …
RS0100259 Rechtssatz 15.06.1988Strafrecht
Keine amtswegige Wahrnehmung eines Subsumtionsirrtums bei gleicher Strafdrohung (so schon EvBl 1981/118 ua).
RS0119780 Rechtssatz 02.03.2005Strafrecht
Beide Fälle einer Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 StGB stellen (strafbare) Vorbereitungshandlungen dar, deren eigenständiger Deliktsunwert auch im Fall einer der Entfremdung zeitlich nachfolgenden Begehung eines Vermögensdeliktes unter …
RS0122009 Rechtssatz 11.04.2007Strafrecht
Nur derjenige, welcher einen - wenn auch bloß versuchten - schweren Betrug (§ 147 StGB) in der Absicht begeht, sich durch wiederkehrende Begehung von (erneut) schwerem Betrug eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, kommt als Täter des nach § 148 zweiter …
RS0128974 Rechtssatz 23.07.2013Strafrecht
Hinsichtlich nicht getroffener Feststellungen kommt eine Mängelrüge von vornherein nicht in Betracht.
RS0129614 Rechtssatz 28.08.2014Strafrecht
Hat sich der Oberste Gerichtshof unter ausdrücklichem Hinweis auf eine verfehlte Subsumtion mangels eines darüber hinausgehenden konkreten Nachteils für den Angeklagten nicht zu amtswegigem Vorgehen nach § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO veranlasst gesehen, ist …
RS0130850 Rechtssatz 16.06.2016Strafrecht
Die Qualifikation des gewerbsmäßigen schweren Betrugs (§§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB) verlangt nach § 70 Abs 1 Z 2 oder 3 StGB, dass der Täter binnen Jahresfrist insgesamt drei schwere Betrugshandlungen gesetzt oder doch bereits zwei weitere schw …
RS0132779 Rechtssatz 07.10.2019Strafrecht
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RS0135412 Rechtssatz 03.06.2025Strafrecht
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