Rechtssatz RS0135412
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0135412
Entscheidungsdatum
23.09.2026
Rechtssatz
Soweit es ihr nicht (als Aufklärungsrüge) um den Verfahrensaspekt unterlassener Beweisaufnahme - mit anderen Worten (gerade) unterbliebenen Vorkommens eines bestimmten Beweismittels in der Hauptverhandlung - geht, ist eine Tatsachenrüge (Z 5a) nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn sie anhand konkreten Verweises auf in der Hauptverhandlung vorgekommenes (§ 258 Abs 1 StPO) Beweismaterial bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswürdigung darlegt, welches von ihr angesprochene Verfahrensergebnis aus welchem Grund erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit welcher Feststellungen über entscheidende Tatsachen wecken soll (so auch schon 11 Os 29/16y ua).Soweit es ihr nicht (als Aufklärungsrüge) um den Verfahrensaspekt unterlassener Beweisaufnahme - mit anderen Worten (gerade) unterbliebenen Vorkommens eines bestimmten Beweismittels in der Hauptverhandlung - geht, ist eine Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn sie anhand konkreten Verweises auf in der Hauptverhandlung vorgekommenes (Paragraph 258, Absatz eins, StPO) Beweismaterial bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswürdigung darlegt, welches von ihr angesprochene Verfahrensergebnis aus welchem Grund erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit welcher Feststellungen über entscheidende Tatsachen wecken soll (so auch schon 11 Os 29/16y ua).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135412
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2026
Dokumentnummer
JJR_20250603_OGH0002_0110OS00053_25S0000_000