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Rechtssatz RS0135412

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0135412

Entscheidungsdatum

23.09.2026

Rechtssatz

Soweit es ihr nicht (als Aufklärungsrüge) um den Verfahrensaspekt unterlassener Beweisaufnahme - mit anderen Worten (gerade) unterbliebenen Vorkommens eines bestimmten Beweismittels in der Hauptverhandlung - geht, ist eine Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn sie anhand konkreten Verweises auf in der Hauptverhandlung vorgekommenes (Paragraph 258, Absatz eins, StPO) Beweismaterial bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswürdigung darlegt, welches von ihr angesprochene Verfahrensergebnis aus welchem Grund erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit welcher Feststellungen über entscheidende Tatsachen wecken soll (so auch schon 11 Os 29/16y ua).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135412

Im RIS seit

25.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2026

Dokumentnummer

JJR_20250603_OGH0002_0110OS00053_25S0000_000