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Entscheidung 13 Os 35/26k×

Entscheidung 13 Os 35/26k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Suchtgiftdelikte

Geschäftszahl

13Os35/26k

Entscheidungsdatum

24.06.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Juni 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Wenda in der Strafsache gegen * D* und einen anderen Angeklagten wegen Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG sowie einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * V* sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 5. Dezember 2025, GZ 18 Hv 65/25d-231, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten * V* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]         Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Bedeutung – * V* je eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter Fall SMG (II 1) und nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (II 2) schuldig erkannt.

[2]         Danach hat er vom Ende des Jahres 2022 bis zum Juli 2025 in K* und an anderen Orten in wiederholten Angriffen vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) bzw deren Fünfundzwanzigfaches (II 2) übersteigenden Menge

(II 1) mit einem Pkw von Slowenien nach Österreich (US 5) eingeführt, und zwar insgesamt 35 Gramm Kokain (mit einem Wirkstoffgehalt von 30,05 Gramm Kokain-Base), sowie

(II 2) anderen überlassen, und zwar zwölf im Urteil namentlich genannten sowie weiteren unbekannten Personen zumindest 995 Gramm Kokain (mit einem Wirkstoffgehalt von 854,21 Gramm Kokain-Base).

Rechtliche Beurteilung

[3]         Dagegen wendet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * V*.

[4]         Dem Einwand der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider haben die Tatrichter die Aussagen des Angeklagten D* betreffend seine körperliche und geistige Verfassung während der ersten polizeilichen Vernehmung und sein Erinnerungsvermögen in Bezug auf die zweite polizeiliche Vernehmung (ON 230 S 8) nicht unberücksichtigt gelassen, sondern ausführlich und mängelfrei erörtert (US 10 f). Dass das Schöffengericht aus diesem Verfahrensergebnis nicht die vom Angeklagten V* gewünschten Schlüsse zog, begründet keine Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0098400 [insbesondere T8–T11]).

[5]        Das übrige diesbezügliche Beschwerdevorbringen wendet sich nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO).

[6]         Soweit die Rüge substratlos offenbar unzureichende Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) releviert, dabei aber keinen Bezug zu konkreten Konstatierungen über eine entscheidende Tatsache herstellt, übersieht sie, dass dies prozessuale Voraussetzung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes ist (RIS-Justiz RS0106268 und RS0130729).

[7]         Durch die Berufung auf den Zweifelsgrundsatz (in dubio pro reo) wird ein aus Ziffer 5, oder Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO beachtlicher Mangel nicht behauptet (RIS-Justiz RS0102162).

[8]         Eine Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) ist, soweit es ihr nicht (als Aufklärungsrüge) um den Verfahrensaspekt unterlassener Beweisaufnahme geht, nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn sie anhand konkreten Verweises auf in der Hauptverhandlung vorgekommenes Beweismaterial (Paragraph 258, Absatz eins, StPO) bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswürdigung darlegt, welches von ihr angesprochene Verfahrensergebnis (Beweismittel) aus welchem Grund erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit welcher Feststellungen über entscheidende Tatsachen wecken soll (RIS-Justiz RS0135412).

[9]                 Diesen Anfechtungskriterien entspricht die Rüge nicht, indem sie – zudem ohne Bezeichnung der Fundstelle (siehe aber RIS-Justiz RS0124172 [insbesondere T3]) in den (umfangreichen) Akten – die gebotene Bezugnahme auf konkrete Beweismittel unterlassend, pauschal releviert, der Angeklagte D* und „weitere Zeugen“ hätten „ihre ursprünglichen Angaben [...] widerrufen“ und der „Entlastung“ des Angeklagten V* dienende „Aussagen getätigt“, darüber hinaus seien „die Zeugen“ vom Vorsitzenden des Schöffensenats „unwürdig“ behandelt worden.

[10]       Die Kritik, es „hätte […] der Einvernahme des Zeugen * M* bedurft“ (der Sache nach Ziffer 5 a, als Aufklärungsrüge), versäumt schon die Darlegung, wodurch der Beschwerdeführer an sachgerechter Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert gewesen sei (RIS-Justiz RS0115823).

[11]               Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei der Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810).

[12]       Indem sich die Rüge (gestützt auf Ziffer 10,) darauf beschränkt, einzelne Normen des ersten Hauptstücks der Strafprozessordnung zu zitieren, wird sie diesen Anforderungen nicht gerecht.

[13]       Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[14]       Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

[15]       Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E147908

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0130OS00035.26K.0624.000

Im RIS seit

09.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2026

Dokumentnummer

JJT_20260624_OGH0002_0130OS00035_26K0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung