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Entscheidung 13 Os 121/25f×

Entscheidung 13 Os 121/25f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os121/25f (13Os122/25b)

Entscheidungsdatum

07.01.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Jänner 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Kontr. Bodinger in der Strafsache gegen * B* wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 22. Juli 2025, GZ 24 Hv 70/25p-37, sowie die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Vorsitzenden des Schöffensenats vom 10. September 2025, GZ 24 Hv 70/25p-43, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * B* des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

[2]           Danach hat er am 13. April 2025 in G* mit Gewalt gegen eine Person einem anderen eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er * Be* von hinten an der Schulter stieß und ihm sodann dessen Handy im Wert von 960 Euro aus der Hand riss.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, 4, 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Die Besetzungsrüge (Ziffer eins,) vermag selbst unter Zugrundelegung des im Protokollberichtigungsantrag der Beschwerde dargestellten Sachverhalts keine Tatsachengrundlage für die reklamierte Ausgeschlossenheit des Vorsitzenden des Schöffengerichts wegen Befangenheit (Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO) aufzuzeigen. Denn dessen zum Anlass der Ablehnung genommenen Äußerungen gegenüber der Verteidigerin lassen bei Anlegung des hier gebotenen objektiven Beurteilungsmaßstabs (RIS-Justiz RS0097086 [T4 und T5]) keinen Rückschluss darauf zu, dass sich der Richter bei seiner den Angeklagten betreffenden Entscheidung von unsachlichen Erwägungen hätte leiten lassen vergleiche RIS-Justiz RS0096746, zum Ganzen eingehend: Lässig, WK-StPO Paragraph 43, Rz 9 ff).

[5] Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurden durch die Abweisung (ON 36 S 15 f) der in der Hauptverhandlung am 22. Juli 2025 gestellten Beweisanträge (ON 36 S 12 f) Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht verletzt:

[6] Die auf den Nachweis des Umstands, dass der Angeklagte bei seiner Anhaltung durch die Kriminalpolizei eine weiße „Jacke mit dicken schwarzen Streifen an den Armen“ trug, gerichteten Begehren ließen mit Blick auf die im Antragszeitpunkt bereits vorliegende Beschreibung der Jacke des Täters durch das Opfer als „weiß“ nämlich nicht erkennen, inwiefern das Beweisthema geeignet sein könnte, die zur Feststellung entscheidender Tatsachen anzustellende Beweiswürdigung durch die Tatrichter – welche von dieser Eventualität ohnehin ausgingen vergleiche US 4) – maßgeblich zu beeinflussen (RIS-Justiz RS0116987 und RS0107445 [T1]).

[7] Auch die auf den Nachweis des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Lokal „A*“ zum Tatzeitpunkt abzielenden Anträge auf „Ladung des am Tattag […] zwischen 00.00 Uhr und 07.00 Uhr beschäftigten Servicepersonals“, auf „Beischaffung der Ergebnisse der Handypeilung des Opferhandys“, auf „Einholung einer Standortpeilung des Handys des Angeklagten“ und auf „Beischaffung des Handys des Angeklagten“ zur Auslesung von GPS-Daten hätten eines ergänzenden Vorbringens bedurft, weshalb von der begehrten Beweisaufnahme das vom Antragsteller behauptete Ergebnis zu erwarten gewesen wäre (RIS-Justiz RS0118444). Dies insbesondere in Anbetracht der örtlichen Nähe des Tatgeschehens zum Lokal „A*“ und des Eingeständnisses des Angeklagten, sich immer wieder vor das Lokal begeben zu haben, um Zigaretten oder einen Joint zu rauchen (ON 5.5 S 5 in Verbindung mit ON 36 S 3).

[8] Die Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) beschränkt sich darauf, Passagen der Angaben des Opfers, der Polizeibeamten, die den Angeklagten aufgegriffen hatten, und des Angeklagten selbst wörtlich wiederzugeben und diese einer eigenständigen Bewertung zu unterziehen. Solcherart wird nur nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StGB) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld in unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) bekämpft. Hinzugefügt sei, dass sich der angeblich übergangene „Googlemapsauszug ON 26,7“ an der von der Rüge bezeichneten Fundstelle im Akt nicht findet.

[9] Mit der geäußerten Kritik an der Durchführung der Ermittlungen und weiteren eigenen (Plausibilitäts-)Erwägungen zum Tatgeschehen ist die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) nicht gesetzmäßig ausgeführt (zum Anfechtungskalkül RIS-Justiz RS0135412).

[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[11]       Damit ist auch die Beschwerde gegen den Beschluss des Vorsitzenden des Schöffengerichts vom 10. September 2025 auf Abweisung des Protokollberichtigungsantrags (ON 43) – ohne dass es einer inhaltlichen Erwiderung bedürfte – erledigt, weil sie sich auf keine für den Erfolg der Nichtigkeitsbeschwerde wesentlichen Umstände bezog (RIS-Justiz RS0126057 [T2, T5] und RS0120683).

[12] Hinzugefügt sei, dass das Verhalten der Verteidigerin in der Hauptverhandlung und die bezughabende Reaktion des Vorsitzenden des Schöffengerichts keine Umstände oder Vorgänge sind, die von der amtswegigen Protokollierungspflicht gemäß Paragraph 271, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 und Absatz 3, StPO umfasst sind. Demgemäß können die solches festhaltenden Passagen des Protokolls nur dann Gegenstand eines Berichtigungsantrags sein, wenn in der Hauptverhandlung ein entsprechender Protokollierungsantrag gestellt worden ist (RIS-Justiz RS0123941; dazu eingehend Danek/Mann, WK-StPO Paragraph 271, Rz 6 und 44). Ein solcher erfolgte nach dem insoweit ungerügten Protokoll über die Hauptverhandlung jedoch nicht vergleiche insbesondere ON 36 S 3).

[13] In Ansehung von bloßen Schreibfehlern und unrichtig gesetzten Satzzeichen, die keine inhaltlichen Implikationen aufweisen, kommt dem Angeklagten keine Antrags- und Beschwerdelegitimation zu (dazu Danek/Mann, WK-StPO Paragraph 271, Rz 43).

[14] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

[15] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E146496

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0130OS00121.25F.0107.000

Im RIS seit

29.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2026

Dokumentnummer

JJT_20260107_OGH0002_0130OS00121_25F0000_000

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