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Entscheidung 14 Os 47/26g×

Entscheidung 14 Os 47/26g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os47/26g

Entscheidungsdatum

30.06.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Juni 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Edelmann in der Strafsache gegen * D* wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 19. Jänner 2026, GZ 29 Hv 114/25b-23, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht Innsbruck zu.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]         Mit dem angefochtenen Urteil wurde * D* des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

[2]         Danach hat er am 14. Februar 2025 in F* * H* eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) absichtlich zugefügt, indem er dem Genannten mindestens 15 gezielte Faustschläge gegen den Kopf und in das Gesicht versetzte sowie ihm mehrere Haarbüschel ausriss, wodurch H* eine hintere Orbitabodenfraktur rechts, eine ventrale Jochbogenfraktur rechts, eine ventrale und laterale Kieferhöhlenwandfraktur rechts sowie Prellungen und Hämatome erlitt.

Rechtliche Beurteilung

[3]         Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

[4]         Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) liegt eine unvollständige Begründung der Feststellungen zur (eingeschränkten) Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten (US 5) nicht vor. Denn das Erstgericht hat die ins Treffen geführten Aussagen des Opfers und des Zeugen * M* sowie die Verantwortung des Angeklagten erörtert (US 7 f). Zu einer Auseinandersetzung mit sämtlichen Details deren Angaben war es mit Blick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht verhalten (RIS-Justiz RS0106642). Dass diese Gründe den Angeklagten nicht überzeugen, vermag keine Nichtigkeit herzustellen vergleiche RIS-Justiz RS0118317 [T9]).

[5]         Widersprüchlichkeit im Sinn der Ziffer 5, dritter Fall liegt nur dann vor, wenn zwei Aussagen nach Maßgabe von Denkgesetzen und grundlegenden Erfahrungssätzen als unvereinbar zu bewerten sind (RIS-Justiz RS0117402; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 439). Zwischen der Urteilsannahme, der Angeklagte sei eingeschränkt zurechnungsfähig gewesen (US 5), und der Feststellung, es sei ihm darauf angekommen, H* die eingetretenen, rechtlich als an sich schwer (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) zu beurteilenden Verletzungen zuzufügen (US 5 und 9), besteht ein solcher Widerspruch – der weiteren Mängelrüge (nominell Ziffer 5, zweiter und vierter Fall) zuwider – nicht.

[6]         Die Tatrichter erschlossen die subjektive Tatseite – unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0116882) – aus der Art und Weise der Tatausführung, nämlich dem Versetzen von insgesamt 15 gezielten Schlägen gegen den Kopf und das Gesicht des Opfers sowie den eingetretenen Verletzungsfolgen (US 9). Indem die Beschwerde behauptet, dass nicht nachvollziehbar sei, „wie“ trotz eingeschränkter Zurechnungsfähigkeit absichtliches Handeln des Angeklagten festgestellt werden konnte, und dass die eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit gegen die „Annahme eines zielgerichteten schweren Verletzungsvorsatzes“ spreche, bekämpft sie bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung die Beweiswürdigung der Tatrichter vergleiche Paragraph 283, Absatz eins, StPO).

[7]              Gleiches gilt für die (teils eine eigenständige Würdigung von Verfahrensergebnissen beinhaltende) Kritik an der verneinten Glaubhaftigkeit (US 8) der – im Übrigen bloß spekulativen – Behauptung des Angeklagten, ihm sei eine die Tat auslösende und ihm die Erinnerung daran nehmende Substanz zugeführt worden.

[8]         Das weitere Vorbringen der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall), es mangle an einer nachvollziehbaren, tragfähigen und aus konkreten Tatsachen abgeleiteten Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite, nimmt an den zitierten Entscheidungsgründen nicht Maß (RIS-Justiz RS0119370). Dass diese Erwägungen zur Begründung der bekämpften Sachverhaltsannahmen nicht genügen würden, stellt abermals bloße Beweiswürdigungskritik dar.

[9]         Der Erledigung der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) ist voranzustellen, dass diese nur unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel – unter gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiserwägungen – verhindern will (RIS-Justiz RS0118780).

[10]       Die Beschwerde richtet sich gegen die Feststellung zur (eingeschränkten) Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten (US 5), weckt aber mit dem – die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswürdigung außer Acht lassenden vergleiche aber RIS-Justiz RS0135412) – Hinweis auf einzelne Passagen der Aussagen des Opfers, des Zeugen M* und des Angeklagten über dessen Verhaltensweisen, aus denen sich nach dem Beschwerdestandpunkt das Fehlen seiner Diskretions- und Dispositionsfähigkeit ergeben würde, keine erheblichen Bedenken im zuvor dargestellten Sinn.

[11]       Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).

[12]       Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E147918

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0140OS00047.26G.0630.000

Im RIS seit

09.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2026

Dokumentnummer

JJT_20260630_OGH0002_0140OS00047_26G0000_000

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