[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt. Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
[4] Entgegen der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) liegt eine unvollständige Begründung der Feststellungen zur (eingeschränkten) Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten (US 5) nicht vor. Denn das Erstgericht hat die ins Treffen geführten Aussagen des Opfers und des Zeugen * M* sowie die Verantwortung des Angeklagten erörtert (US 7 f). Zu einer Auseinandersetzung mit sämtlichen Details deren Angaben war es mit Blick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht verhalten (RIS-Justiz RS0106642). Dass diese Gründe den Angeklagten nicht überzeugen, vermag keine Nichtigkeit herzustellen (vgl RIS-Justiz RS0118317 [T9]). Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) liegt eine unvollständige Begründung der Feststellungen zur (eingeschränkten) Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten (US 5) nicht vor. Denn das Erstgericht hat die ins Treffen geführten Aussagen des Opfers und des Zeugen * M* sowie die Verantwortung des Angeklagten erörtert (US 7 f). Zu einer Auseinandersetzung mit sämtlichen Details deren Angaben war es mit Blick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht verhalten (RIS-Justiz RS0106642). Dass diese Gründe den Angeklagten nicht überzeugen, vermag keine Nichtigkeit herzustellen vergleiche RIS-Justiz RS0118317 [T9]).
[5] Widersprüchlichkeit im Sinn der Z 5 dritter Fall liegt nur dann vor, wenn zwei Aussagen nach Maßgabe von Denkgesetzen und grundlegenden Erfahrungssätzen als unvereinbar zu bewerten sind (RIS-Justiz RS0117402; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 439). Zwischen der Urteilsannahme, der Angeklagte sei eingeschränkt zurechnungsfähig gewesen (US 5), und der Feststellung, es sei ihm darauf angekommen, H* die eingetretenen, rechtlich als an sich schwer (§ 84 Abs 1 StGB) zu beurteilenden Verletzungen zuzufügen (US 5 und 9), besteht ein solcher Widerspruch – der weiteren Mängelrüge (nominell Z 5 zweiter und vierter Fall) zuwider – nicht. Widersprüchlichkeit im Sinn der Ziffer 5, dritter Fall liegt nur dann vor, wenn zwei Aussagen nach Maßgabe von Denkgesetzen und grundlegenden Erfahrungssätzen als unvereinbar zu bewerten sind (RIS-Justiz RS0117402; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 439). Zwischen der Urteilsannahme, der Angeklagte sei eingeschränkt zurechnungsfähig gewesen (US 5), und der Feststellung, es sei ihm darauf angekommen, H* die eingetretenen, rechtlich als an sich schwer (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) zu beurteilenden Verletzungen zuzufügen (US 5 und 9), besteht ein solcher Widerspruch – der weiteren Mängelrüge (nominell Ziffer 5, zweiter und vierter Fall) zuwider – nicht.
[6] Die Tatrichter erschlossen die subjektive Tatseite – unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0116882) – aus der Art und Weise der Tatausführung, nämlich dem Versetzen von insgesamt 15 gezielten Schlägen gegen den Kopf und das Gesicht des Opfers sowie den eingetretenen Verletzungsfolgen (US 9). Indem die Beschwerde behauptet, dass nicht nachvollziehbar sei, „wie“ trotz eingeschränkter Zurechnungsfähigkeit absichtliches Handeln des Angeklagten festgestellt werden konnte, und dass die eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit gegen die „Annahme eines zielgerichteten schweren Verletzungsvorsatzes“ spreche, bekämpft sie bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung die Beweiswürdigung der Tatrichter (vgl § 283 Abs 1 StPO). Die Tatrichter erschlossen die subjektive Tatseite – unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0116882) – aus der Art und Weise der Tatausführung, nämlich dem Versetzen von insgesamt 15 gezielten Schlägen gegen den Kopf und das Gesicht des Opfers sowie den eingetretenen Verletzungsfolgen (US 9). Indem die Beschwerde behauptet, dass nicht nachvollziehbar sei, „wie“ trotz eingeschränkter Zurechnungsfähigkeit absichtliches Handeln des Angeklagten festgestellt werden konnte, und dass die eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit gegen die „Annahme eines zielgerichteten schweren Verletzungsvorsatzes“ spreche, bekämpft sie bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung die Beweiswürdigung der Tatrichter vergleiche Paragraph 283, Absatz eins, StPO).
[7] Gleiches gilt für die (teils eine eigenständige Würdigung von Verfahrensergebnissen beinhaltende) Kritik an der verneinten Glaubhaftigkeit (US 8) der – im Übrigen bloß spekulativen – Behauptung des Angeklagten, ihm sei eine die Tat auslösende und ihm die Erinnerung daran nehmende Substanz zugeführt worden.
[8] Das weitere Vorbringen der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall), es mangle an einer nachvollziehbaren, tragfähigen und aus konkreten Tatsachen abgeleiteten Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite, nimmt an den zitierten Entscheidungsgründen nicht Maß (RIS-Justiz RS0119370). Dass diese Erwägungen zur Begründung der bekämpften Sachverhaltsannahmen nicht genügen würden, stellt abermals bloße Beweiswürdigungskritik dar. Das weitere Vorbringen der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall), es mangle an einer nachvollziehbaren, tragfähigen und aus konkreten Tatsachen abgeleiteten Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite, nimmt an den zitierten Entscheidungsgründen nicht Maß (RIS-Justiz RS0119370). Dass diese Erwägungen zur Begründung der bekämpften Sachverhaltsannahmen nicht genügen würden, stellt abermals bloße Beweiswürdigungskritik dar.
[9] Der Erledigung der Tatsachenrüge (Z 5a) ist voranzustellen, dass diese nur unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel – unter gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiserwägungen – verhindern will (RIS-Justiz RS0118780). Der Erledigung der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) ist voranzustellen, dass diese nur unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel – unter gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiserwägungen – verhindern will (RIS-Justiz RS0118780).
[10] Die Beschwerde richtet sich gegen die Feststellung zur (eingeschränkten) Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten (US 5), weckt aber mit dem – die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswürdigung außer Acht lassenden (vgl aber RIS-Justiz RS0135412) – Hinweis auf einzelne Passagen der Aussagen des Opfers, des Zeugen M* und des Angeklagten über dessen Verhaltensweisen, aus denen sich nach dem Beschwerdestandpunkt das Fehlen seiner Diskretions- und Dispositionsfähigkeit ergeben würde, keine erheblichen Bedenken im zuvor dargestellten Sinn. Die Beschwerde richtet sich gegen die Feststellung zur (eingeschränkten) Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten (US 5), weckt aber mit dem – die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswürdigung außer Acht lassenden vergleiche aber RIS-Justiz RS0135412) – Hinweis auf einzelne Passagen der Aussagen des Opfers, des Zeugen M* und des Angeklagten über dessen Verhaltensweisen, aus denen sich nach dem Beschwerdestandpunkt das Fehlen seiner Diskretions- und Dispositionsfähigkeit ergeben würde, keine erheblichen Bedenken im zuvor dargestellten Sinn.
[11] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[12] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.