Rechtssatz RS0119780
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119780
Entscheidungsdatum
01.07.2026
Rechtssatz
Beide Fälle einer Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 StGB stellen (strafbare) Vorbereitungshandlungen dar, deren eigenständiger Deliktsunwert auch im Fall einer der Entfremdung zeitlich nachfolgenden Begehung eines Vermögensdeliktes unter Benützung des unbaren Zahlungsmittels oder einer Fälschung eines unbaren Zahlungsmittels nach § 241a StGB, je durch denselben Täter, fortbesteht (keine stillschweigende Subsidiarität). Diese Annahme echter (ungleichartiger) Konkurrenz des Vergehens nach § 214e Abs 1 StGB zu später - allenfalls auch von demselben Täter - begangenen Vermögensdelikten liegt auch in der Unterschiedlichkeit der geschützten Rechtsgüter begründet, weil die Entfremdung eines unbaren Zahlungsmittels einen Angriff auf die Sicherheit des Rechts- und Zahlungsverkehrs mit unbaren Zahlungsmitteln darstellt, während die spätere missbräuchliche Verwendung dieses Zahlungsmittels gegen fremdes Vermögen gerichtet ist.Beide Fälle einer Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB stellen (strafbare) Vorbereitungshandlungen dar, deren eigenständiger Deliktsunwert auch im Fall einer der Entfremdung zeitlich nachfolgenden Begehung eines Vermögensdeliktes unter Benützung des unbaren Zahlungsmittels oder einer Fälschung eines unbaren Zahlungsmittels nach Paragraph 241 a, StGB, je durch denselben Täter, fortbesteht (keine stillschweigende Subsidiarität). Diese Annahme echter (ungleichartiger) Konkurrenz des Vergehens nach Paragraph 214 e, Absatz eins, StGB zu später - allenfalls auch von demselben Täter - begangenen Vermögensdelikten liegt auch in der Unterschiedlichkeit der geschützten Rechtsgüter begründet, weil die Entfremdung eines unbaren Zahlungsmittels einen Angriff auf die Sicherheit des Rechts- und Zahlungsverkehrs mit unbaren Zahlungsmitteln darstellt, während die spätere missbräuchliche Verwendung dieses Zahlungsmittels gegen fremdes Vermögen gerichtet ist.
Entscheidungstexte
- 13 Os 145/04
Entscheidungstext OGH 02.03.2005 13 Os 145/04
- 14 Os 102/05i
Entscheidungstext OGH 17.01.2006 14 Os 102/05i
Abweichend; Beisatz: Durch die Benutzung des vom Täter entfremdeten unbaren Zahlungsmittels im unbaren Zahlungsverkehr wird der deliktsspezifische vorgelagerte Bereicherungsvorsatz iSd § 241e Abs 1 erster Fall StGB umgesetzt. Damit wird mit der Strafbarkeit nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 zweiter Fall StGB das zur Vorbereitung dieser (qualifizierten) Tat verwirklichte Delikt nach § 241e Abs 1 StGB verdrängt. (T1)
- 13 Os 7/06p
Entscheidungstext OGH 05.04.2006 13 Os 7/06p
Abweichend; Beis wie T1
- 13 Os 53/06b
Entscheidungstext OGH 12.07.2006 13 Os 53/06b
Vgl; Beisatz: § 241e Abs 1 erster Satz StGB wird durch einen nach § 147 Abs 1 Z 1 zweite Fallgruppe StGB erfolgten Schuldspruch wegen Verwendung des entfremdeten unbaren Zahlungsmittels zufolge des Scheinkonkurrenztypus der stillschweigenden Subsidiarität verdrängt. Gleiches gilt im Verhältnis von § 148 zweiter Fall StGB zu § 241e Abs 2 erster Fall StGB, wenn der Täter das nach § 241e Abs 1 erster Satz StGB entfremdete unbare Zahlungsmittel betrügerisch in der Absicht benutzt, sich durch wiederkehrende Begehung von Betrug unter Verwendung im Sinn des § 241e Abs 1 erster Satz StGB entfremdeter unbarer Zahlungsmittel eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (§ 148 zweiter Fall StGB; WK2 § 241e Rz 26, 29). Ansonsten aber kennt der Sechste Abschnitt des Besonderen Teils des StGB ein just in der Verwendung eines entfremdeten unbaren Zahlungsmittels bestehendes Tatbestands- oder Qualifikationsmerkmal nicht, sodass darüber hinaus stillschweigende Subsidiarität aufgrund des Verhältnisses von Vorbereitungsdelikt im technischen Sinn zu tauglichem Versuch oder Vollendung der Tat nicht in Betracht kommt. (T2); Beisatz: Schon wegen der mit der Entfremdung des unbaren Zahlungsmittels über den nachfolgenden Diebstahl hinausgehenden Rechtsgutbeeinträchtigung (vgl WK2 Vorbem §§241a-241g Rz 4) kommt eine Verdrängung des §241e Abs 1 erster Satz StGB unter dem Gesichtspunkt einer Konsumtion als straflose Vortat nicht in Frage (vgl WK2 Vorbem §§ 28-31 Rz 40, 53, 68), sodass im Verhältnis zu - wie immer qualifiziertem - Diebstahl stets von echter Konkurrenz auszugehen ist (WK2 § 241e Rz 31f). (T3)
- 11 Os 45/17b
Entscheidungstext OGH 04.07.2017 11 Os 45/17b
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Zwischen § 241e Abs 1 erster Fall StGB und §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 zweiter Fall StGB besteht scheinbare Realkonkurrenz. Daher ist bezüglich des infolge stillschweigender Subsidiarität zwar verdrängten, jedoch gesondert verurteilten Delikts nach § 241e Abs 1 StGB mit Freispruch vorzugehen. (T4)
- 12 Os 140/21m
Entscheidungstext OGH 28.04.2022 12 Os 140/21m
Vgl; Beis wie T1
- 14 Os 67/23v
Entscheidungstext OGH 01.08.2023 14 Os 67/23v
vgl; Beisatz wie T1
- 13 Os 14/24v
Entscheidungstext OGH 24.04.2024 13 Os 14/24v
vgl; nur T1; nur T2; nur T4
- 15 Os 34/25a
Entscheidungstext OGH 04.06.2025 15 Os 34/25a
vgl
- 12 Os 62/25x
Entscheidungstext OGH 01.07.2025 12 Os 62/25x
vgl
- 13 Os 143/25s
Entscheidungstext OGH 18.03.2026 13 Os 143/25s
vgl
- 12 Os 50/26h
Entscheidungstext OGH 01.07.2026 12 Os 50/26h
vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119780
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2026
Dokumentnummer
JJR_20050302_OGH0002_0130OS00145_0400000_003