Der allein gegen Faktum II. gerichteten, nominell aus § 281 Abs 1 Z 10 (inhaltlich Z 9 lit a; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 565) StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten kommt Berechtigung zu, indem sie unter Bezugnahme auf den in ÖJZ 2005, 256 ff [insb 259 f] abgedruckten Artikel Plöckingers, „Die neuen Tatbestände zum Schutz unbarer Zahlungsmittel und deren Verhältnis zu den Urkunden- und Vermögensdelikten", die Auffassung vertritt, die dem Schuldspruch unterliegenden Vergehen würden zueinander nicht im Verhältnis echter (Real-)Konkurrenz stehen, sondern es würde die zu II. beschriebene Tat durch die nachfolgenden zu Faktum I. erfassten Handlungen verdrängt.Der allein gegen Faktum römisch zwei. gerichteten, nominell aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, (inhaltlich Ziffer 9, Litera a,; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 565) StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten kommt Berechtigung zu, indem sie unter Bezugnahme auf den in ÖJZ 2005, 256 ff [insb 259 f] abgedruckten Artikel Plöckingers, „Die neuen Tatbestände zum Schutz unbarer Zahlungsmittel und deren Verhältnis zu den Urkunden- und Vermögensdelikten", die Auffassung vertritt, die dem Schuldspruch unterliegenden Vergehen würden zueinander nicht im Verhältnis echter (Real-)Konkurrenz stehen, sondern es würde die zu römisch zwei. beschriebene Tat durch die nachfolgenden zu Faktum römisch eins. erfassten Handlungen verdrängt.
Laut den Materialien zu den insoweit den EU-Rahmenbeschluss vom 28. Mai 2001 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln umsetzenden StRÄG 2004 stellt die Entfremdung eines unbaren Zahlungsmittels im - hier vorliegenden - ersten Fall des § 241e Abs 1 StGB eine „Vorbereitungshandlung" zum Missbrauch des unbaren Zahlungsmittels zum Zweck der unrechtmäßigen Bereicherung im Wege eines Vermögensdelikts dar. Dem in der Folge daraus gezogenen Schluss, im Fall einer der Entfremdung zeitlich nachfolgenden Begehung eines Betruges unter Benützung dieses unbaren Zahlungsmittels durch denselben Täter werde der eigenständige Deliktsunwert der Entfremdung nicht auch durch die spätere Erfüllung des Betrugs abgegolten, „was sich auch aus der Unterschiedlichkeit der geschützten Rechtsgüter ergebe, zumal die Entfremdung eines unbaren Zahlungsmittels einen Angriff auf die Sicherheit des Rechts- und Zahlungsverkehrs mit unbaren Zahlungsmitteln darstelle, während die spätere missbräuchliche Verwendung dieses Zahlungsmittels gegen fremdes Vermögen gerichtet sei" (EBRV StRÄG 2004, 309 BlgNR XXII. GP, 14 f; Fabrizy, StGB8 ErgH § 241e Rz 4, idS auch 13 Os 145/04), kann nicht gefolgt werden.Laut den Materialien zu den insoweit den EU-Rahmenbeschluss vom 28. Mai 2001 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln umsetzenden StRÄG 2004 stellt die Entfremdung eines unbaren Zahlungsmittels im - hier vorliegenden - ersten Fall des Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB eine „Vorbereitungshandlung" zum Missbrauch des unbaren Zahlungsmittels zum Zweck der unrechtmäßigen Bereicherung im Wege eines Vermögensdelikts dar. Dem in der Folge daraus gezogenen Schluss, im Fall einer der Entfremdung zeitlich nachfolgenden Begehung eines Betruges unter Benützung dieses unbaren Zahlungsmittels durch denselben Täter werde der eigenständige Deliktsunwert der Entfremdung nicht auch durch die spätere Erfüllung des Betrugs abgegolten, „was sich auch aus der Unterschiedlichkeit der geschützten Rechtsgüter ergebe, zumal die Entfremdung eines unbaren Zahlungsmittels einen Angriff auf die Sicherheit des Rechts- und Zahlungsverkehrs mit unbaren Zahlungsmitteln darstelle, während die spätere missbräuchliche Verwendung dieses Zahlungsmittels gegen fremdes Vermögen gerichtet sei" (EBRV StRÄG 2004, 309 BlgNR römisch 22 . GP, 14 f; Fabrizy, StGB8 ErgH Paragraph 241 e, Rz 4, idS auch 13 Os 145/04), kann nicht gefolgt werden.
Durch die im speziellen Fall getätigte Benutzung des vom Täter entfremdeten unbaren Zahlungsmittels im unbaren Zahlungsverkehr wurde der deliktsspezifische - hier unverzüglich realisierte - vorgelagerte Bereicherungsvorsatz iSd § 241e Abs 1 erster Fall StGB umgesetzt. Der Gebrauch der Kreditkarte nach § 241e Abs 1 erster Fall StGB ist von §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 zweiter Fall StGB erfasst. Damit wird - wie die Beschwerde zutreffend ausführt - mit der Strafbarkeit nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 zweiter Fall StGB das zur Vorbereitung dieser (qualifizierten) Tat verwirklichte Delikt nach § 241e Abs 1 StGB verdrängt (Schroll in WK2 § 241e Rz 26; Bertel/Schwaighofer BT I8 § 147 Rz 10; vgl auch Ratz in WK2 Vorbem zu §§ 28 bis 31 Rz 44 f). Durch die hier vorgenommene Auslegung wird dem § 241e Abs 1 erster Fall StGB keineswegs der Anwendungsbereich entzogen, sind doch Fälle denkbar, in denen es, aus welchen Gründen immer, nicht zur Realisierung des überschießenden Bereicherungsvorsatzes kommt und sich der intendierte Schutz des Vertrauens der Allgemeinheit auf die Sicherheit unbarer Zahlungsmittel durch dessen Annahme manifestiert, oder etwa dann echte Konkurrenz mit - ohne Zahlungsmittelqualifikation bewehrten - Diebstahl vorliegt, wenn die entfremdete Kreditkarte zur Erlangung von Leistungen aus einem Automaten verwendet wird.Durch die im speziellen Fall getätigte Benutzung des vom Täter entfremdeten unbaren Zahlungsmittels im unbaren Zahlungsverkehr wurde der deliktsspezifische - hier unverzüglich realisierte - vorgelagerte Bereicherungsvorsatz iSd Paragraph 241 e, Absatz eins, erster Fall StGB umgesetzt. Der Gebrauch der Kreditkarte nach Paragraph 241 e, Absatz eins, erster Fall StGB ist von Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall StGB erfasst. Damit wird - wie die Beschwerde zutreffend ausführt - mit der Strafbarkeit nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall StGB das zur Vorbereitung dieser (qualifizierten) Tat verwirklichte Delikt nach Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB verdrängt (Schroll in WK2 Paragraph 241 e, Rz 26; Bertel/Schwaighofer BT I8 Paragraph 147, Rz 10; vergleiche auch Ratz in WK2 Vorbem zu Paragraphen 28 bis 31 Rz 44 f). Durch die hier vorgenommene Auslegung wird dem Paragraph 241 e, Absatz eins, erster Fall StGB keineswegs der Anwendungsbereich entzogen, sind doch Fälle denkbar, in denen es, aus welchen Gründen immer, nicht zur Realisierung des überschießenden Bereicherungsvorsatzes kommt und sich der intendierte Schutz des Vertrauens der Allgemeinheit auf die Sicherheit unbarer Zahlungsmittel durch dessen Annahme manifestiert, oder etwa dann echte Konkurrenz mit - ohne Zahlungsmittelqualifikation bewehrten - Diebstahl vorliegt, wenn die entfremdete Kreditkarte zur Erlangung von Leistungen aus einem Automaten verwendet wird.
Fallbezogen wird hinwieder den Betrug gerade durch das entfremdete Zahlungsmittel qualifiziert.
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde war daher - entgegen der Stellungnahme der Generalprokuratur - mit Freispruch vom (scheinbar real konkurrierenden) Faktum II. vorzugehen.In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde war daher - entgegen der Stellungnahme der Generalprokuratur - mit Freispruch vom (scheinbar real konkurrierenden) Faktum römisch zwei. vorzugehen.
Da die Angeklagte zum Gerichtstag (trotz ausgewiesener Ladung) nicht erschien, war die Sache zur Entscheidung über den Sanktionenausspruch aus den - nun zuständigen - Einzelrichter des Landesgerichts Innsbruck zu verweisen.
Mit ihrer Berufung und Beschwerde war die Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.