[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B*, der – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – Berechtigung zukommt. Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B*, der – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – Berechtigung zukommt.
[4] Nach dem Urteilssachverhalt war geplant, M* „allenfalls“ unter Einsatz von Gewalt Geld „abzunehmen“. Als der Genannte seine Geldbörse herausholte, versetzte ihm H* einen heftigen Faustschlag ins Gesicht. Darauf „entrissen ihm die Angeklagten“ (gemeint: O*, S*, der Beschwerdeführer B* und H*) die Geldbörse samt 270 Euro, Klimaticket, E-Card, Personalausweis und zwei Bankomatkarten (US 10).
[5] Begründend führte das Erstgericht aus, dass B* den Plan eingeräumt habe, M* „abzuziehen“. Er habe gemeinsam mit den anderen (unter anderem) M* begleitet, die Beteiligung am Raub habe er aber bestritten, weil er vor dem Bunker, in dem die Tat stattgefunden hätte, gewartet habe. Aus im Urteil dargestellten Erwägungen gelangte das Erstgericht zum Schluss, dass B* Kenntnis von eingeplanter Gewaltanwendung gehabt habe. Da nach der glaubwürdigen Schilderung von M* und einer Zeugin alle vier Angeklagten beim Raubgeschehen anwesend gewesen seien, hätten sie „für das vereinbarte Vorgehen auch die gemeinsame Verantwortung zu tragen“ (US 14 f).
[6] Wie die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zutreffend aufzeigt, blieb – mit Blick auf die referierten, auf den Kenntnisstand des B* beschränkten Erwägungen der Tatrichter – die (für die bejahte unmittelbare Täterschaft allein entscheidende [vgl RIS-Justiz RS0117320]) Feststellung, dass auch B* die Geldtasche samt Inhalt wegnahm (US 10), unbegründet. Einzig die Verantwortung des O*, er sei derjenige gewesen, der die Geldtasche wegnahm (ON 135, 5), referierte das Erstgericht, indes ohne erkennbare Bewertung dieser Aussage (US 14). Wie die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) zutreffend aufzeigt, blieb – mit Blick auf die referierten, auf den Kenntnisstand des B* beschränkten Erwägungen der Tatrichter – die (für die bejahte unmittelbare Täterschaft allein entscheidende [vgl RIS-Justiz RS0117320]) Feststellung, dass auch B* die Geldtasche samt Inhalt wegnahm (US 10), unbegründet. Einzig die Verantwortung des O*, er sei derjenige gewesen, der die Geldtasche wegnahm (ON 135, 5), referierte das Erstgericht, indes ohne erkennbare Bewertung dieser Aussage (US 14).
[7] Da dem Urteil nicht zu entnehmen ist, ob der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem „gemeinsame[n] Plan“ (dem „vereinbarte[n] Vorgehen“) für die Tatausführung der anderen Täter (mit-)kausale (vgl RIS-Justiz RS0089562 [insbes T4]; auch Fabrizy in WK² StGB § 12 Rz 85) Handlungen gesetzt hat, die als psychischer Beitrag § 12 dritter Fall StGB zu unterstellen wären (vgl die Beispiele bei Fabrizy in WK² StGB § 12 Rz 89; aber zur bloßen Anwesenheit am Tatort RIS-Justiz RS0090508 [T4, T5]), betrifft dieser Begründungsmangel die Täterschaft des B* an sich (= Beteiligung als Täter iSd § 12 StGB) und nicht bloß die keine entscheidende Tatsache darstellende Beteiligungsform (vgl RIS-Justiz RS0013731). Da dem Urteil nicht zu entnehmen ist, ob der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem „gemeinsame[n] Plan“ (dem „vereinbarte[n] Vorgehen“) für die Tatausführung der anderen Täter (mit-)kausale vergleiche RIS-Justiz RS0089562 [insbes T4]; auch Fabrizy in WK² StGB Paragraph 12, Rz 85) Handlungen gesetzt hat, die als psychischer Beitrag Paragraph 12, dritter Fall StGB zu unterstellen wären vergleiche die Beispiele bei Fabrizy in WK² StGB Paragraph 12, Rz 89; aber zur bloßen Anwesenheit am Tatort RIS-Justiz RS0090508 [T4, T5]), betrifft dieser Begründungsmangel die Täterschaft des B* an sich (= Beteiligung als Täter iSd Paragraph 12, StGB) und nicht bloß die keine entscheidende Tatsache darstellende Beteiligungsform vergleiche RIS-Justiz RS0013731).
[8] Beseitigung des (gesamten) Schuldspruchs des Angeklagten B*, demgemäß der ihn betreffenden Aussprüche über die Strafe sowie die privatrechtlichen Ansprüche des M* und in diesem Umfang die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung samt Rückverweisung der Sache an das Erstgericht bereits bei der nichtöffentlichen Beratung ist Folge davon (§ 285e StPO). Beseitigung des (gesamten) Schuldspruchs des Angeklagten B*, demgemäß der ihn betreffenden Aussprüche über die Strafe sowie die privatrechtlichen Ansprüche des M* und in diesem Umfang die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung samt Rückverweisung der Sache an das Erstgericht bereits bei der nichtöffentlichen Beratung ist Folge davon (Paragraph 285 e, StPO).
[9] Die Staatsanwaltschaft war mit ihrer Berufung hinsichtlich B* ebenso auf diese Entscheidung zu verweisen wie der Genannte mit seiner Berufung.
[10] Die Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten S* und der Staatsanwaltschaft hinsichtlich dieses Angeklagten kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). Die Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten S* und der Staatsanwaltschaft hinsichtlich dieses Angeklagten kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
[11] Dieses wird zu beachten haben, dass der Schuldspruch des S* zu I/1/c – wie in der Stellungnahme der Generalprokuratur zutreffend dargestellt – mit von diesem Angeklagten nicht geltend gemachter Nichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 10 StPO behaftet ist. Dieses wird zu beachten haben, dass der Schuldspruch des S* zu I/1/c – wie in der Stellungnahme der Generalprokuratur zutreffend dargestellt – mit von diesem Angeklagten nicht geltend gemachter Nichtigkeit aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO behaftet ist.
[12] Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 (hier) erster Fall StGB stellt eine selbständig vertypte Vorbereitungshandlung dar, deren eigenständiger Deliktsunwert (grundsätzlich) im Allgemeinen auch im Fall einer der Entfremdung zeitlich nachfolgenden Begehung eines Vermögensdelikts unter Benützung des unbaren Zahlungsmittels fortbesteht (keine stillschweigende Subsidiarität). Dies liegt auch in der Unterschiedlichkeit der geschützten Rechtsgüter begründet, weil die Entfremdung eines unbaren Zahlungsmittels einen Angriff auf die Sicherheit des Rechts- und Zahlungsverkehrs mit unbaren Zahlungsmitteln darstellt, während die spätere missbräuchliche Verwendung dieses Zahlungsmittels gegen fremdes Vermögen gerichtet ist (RIS-Justiz RS0119780). Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz eins, (hier) erster Fall StGB stellt eine selbständig vertypte Vorbereitungshandlung dar, deren eigenständiger Deliktsunwert (grundsätzlich) im Allgemeinen auch im Fall einer der Entfremdung zeitlich nachfolgenden Begehung eines Vermögensdelikts unter Benützung des unbaren Zahlungsmittels fortbesteht (keine stillschweigende Subsidiarität). Dies liegt auch in der Unterschiedlichkeit der geschützten Rechtsgüter begründet, weil die Entfremdung eines unbaren Zahlungsmittels einen Angriff auf die Sicherheit des Rechts- und Zahlungsverkehrs mit unbaren Zahlungsmitteln darstellt, während die spätere missbräuchliche Verwendung dieses Zahlungsmittels gegen fremdes Vermögen gerichtet ist (RIS-Justiz RS0119780).
[13] Allerdings wird bei nachfolgend betrügerischer Benützung des entfremdeten unbaren Zahlungsmittels § 241e Abs 1 erster Fall StGB durch §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 zweiter Fall StGB im Wege stillschweigender Subsidiarität verdrängt (RIS-Justiz RS0119780 [T1, T2], RS0120530; Oshidari, SbgK § 241e Rz 53; Schroll/Oberressl in WK² StGB § 241e Rz 27). Da S* eine von beiden zu I/1/a des Schuldspruchs (durch dieselbe Handlung des Genannten) verschafften Bankomatkarten in der Folge dazu verwendete, im Urteil Genannte über seine Verfügungsberechtigung zu täuschen und auf diese Weise zur Ausfolgung von Waren zu verleiten (US 11), verdrängt die dadurch begründete strafbare Handlung nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 zweiter Fall StGB die durch Verschaffen dieser Bankomatkarte verwirklichte strafbare Handlung nach § 241e Abs 1 erster Fall StGB. Es wäre daher zu I/1/c nur eine (einzige) strafbare Handlung nach § 241e Abs 1 erster Fall StGB anzunehmen gewesen. Allerdings wird bei nachfolgend betrügerischer Benützung des entfremdeten unbaren Zahlungsmittels Paragraph 241 e, Absatz eins, erster Fall StGB durch Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall StGB im Wege stillschweigender Subsidiarität verdrängt (RIS-Justiz RS0119780 [T1, T2], RS0120530; Oshidari, SbgK Paragraph 241 e, Rz 53; Schroll/Oberressl in WK² StGB Paragraph 241 e, Rz 27). Da S* eine von beiden zu I/1/a des Schuldspruchs (durch dieselbe Handlung des Genannten) verschafften Bankomatkarten in der Folge dazu verwendete, im Urteil Genannte über seine Verfügungsberechtigung zu täuschen und auf diese Weise zur Ausfolgung von Waren zu verleiten (US 11), verdrängt die dadurch begründete strafbare Handlung nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall StGB die durch Verschaffen dieser Bankomatkarte verwirklichte strafbare Handlung nach Paragraph 241 e, Absatz eins, erster Fall StGB. Es wäre daher zu I/1/c nur eine (einzige) strafbare Handlung nach Paragraph 241 e, Absatz eins, erster Fall StGB anzunehmen gewesen.
[14] Zu einer amtswegigen Wahrnehmung dieses Subsumtionsfehlers (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO) besteht kein Anlass, weil er sich weder bei der Strafrahmenbildung (nach § 143 Abs 2 erster Fall StGB) noch bei der Strafbemessung (US 20) ausgewirkt hat. Angesichts der vom Obersten Gerichtshof vorgenommenen Klarstellung ist das Oberlandesgericht bei seiner Berufungsentscheidung an die fehlerhafte Subsumtion nicht gebunden (RIS-Justiz RS0118870). Zu einer amtswegigen Wahrnehmung dieses Subsumtionsfehlers (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO) besteht kein Anlass, weil er sich weder bei der Strafrahmenbildung (nach Paragraph 143, Absatz 2, erster Fall StGB) noch bei der Strafbemessung (US 20) ausgewirkt hat. Angesichts der vom Obersten Gerichtshof vorgenommenen Klarstellung ist das Oberlandesgericht bei seiner Berufungsentscheidung an die fehlerhafte Subsumtion nicht gebunden (RIS-Justiz RS0118870).