[5] Die gegen dieses Urteil aus Z 5, 5a und 11 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A* ist – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – teilweise berechtigt. [5] Die gegen dieses Urteil aus Ziffer 5, 5 a und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A* ist – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – teilweise berechtigt.
[6] Der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall, nominell auch Z 5 zweiter und dritter Fall) zuwider ist es unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden, dass die Tatrichter das arbeitsteilige Zusammenwirken (vgl dazu Eder-Rieder in WK2 StGB § 142 Rz 53) aus dem (in der Hauptverhandlung verlesenen – vgl ON 66 S 17) Amtsvermerk des ermittelnden Beamten betreffend die Identifikation der Täterschaft der Angeklagten durch die Opfer (ON 3 S 8) ableiteten. [6] Der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall, nominell auch Ziffer 5, zweiter und dritter Fall) zuwider ist es unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden, dass die Tatrichter das arbeitsteilige Zusammenwirken vergleiche dazu Eder-Rieder in WK2 StGB Paragraph 142, Rz 53) aus dem (in der Hauptverhandlung verlesenen – vergleiche ON 66 S 17) Amtsvermerk des ermittelnden Beamten betreffend die Identifikation der Täterschaft der Angeklagten durch die Opfer (ON 3 S 8) ableiteten.
[7] Soweit der Beschwerdeführer (der Sache nach aus Z 5 vierter Fall) Beweisergebnisse hinsichtlich ihm zurechenbarer Ausführungshandlungen zum Nachteil des * S* und * Un* vermisst, übergeht er, dass sich das Erstgericht insoweit auf die Angaben sämtlicher Opfer stützte, die vor der Polizei die Angeklagten als Täter identifizierten (vgl US 16 f iVm ON 3 S 8 f, 37). Dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) war der Schöffensenat auch nicht verpflichtet, sämtliche Details dieser Zeugenaussagen zu erörtern. Dies gilt im Besonderen für die isolierte Hervorhebung einer einzelnen Deposition des Zeugen Un* in der Hauptverhandlung (vgl RIS-Justiz RS0116504), wonach er „damals keinen Gegner erkannt“ habe (vgl ON 66 S 12). [7] Soweit der Beschwerdeführer (der Sache nach aus Ziffer 5, vierter Fall) Beweisergebnisse hinsichtlich ihm zurechenbarer Ausführungshandlungen zum Nachteil des * S* und * Un* vermisst, übergeht er, dass sich das Erstgericht insoweit auf die Angaben sämtlicher Opfer stützte, die vor der Polizei die Angeklagten als Täter identifizierten vergleiche US 16 f in Verbindung mit ON 3 S 8 f, 37). Dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) war der Schöffensenat auch nicht verpflichtet, sämtliche Details dieser Zeugenaussagen zu erörtern. Dies gilt im Besonderen für die isolierte Hervorhebung einer einzelnen Deposition des Zeugen Un* in der Hauptverhandlung vergleiche RIS-Justiz RS0116504), wonach er „damals keinen Gegner erkannt“ habe vergleiche ON 66 S 12).
[8] Entgegen der weiteren Beschwerde stellt der aus dem äußeren Geschehen gezogene Schluss auf die innere Tatseite keinen Begründungsmangel dar (vgl RIS-Justiz RS0116882). Vielmehr bekämpft das Rechtsmittel mit seiner dagegen erhobenen Kritik bloß die Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung. [8] Entgegen der weiteren Beschwerde stellt der aus dem äußeren Geschehen gezogene Schluss auf die innere Tatseite keinen Begründungsmangel dar vergleiche RIS-Justiz RS0116882). Vielmehr bekämpft das Rechtsmittel mit seiner dagegen erhobenen Kritik bloß die Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.
[9] Die Tatsachenrüge (Z 5a) vernachlässigt, dass die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 StPO voneinander wesensmäßig verschieden und daher gesondert auszuführen sind (RIS-Justiz RS0100183, RS0115902). Mit dem bloßen Verweis auf die Ausführungen zur Mängelrüge erweckt die Beschwerde keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen den Ausspruch über entscheidende Tatsachen. [9] Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vernachlässigt, dass die Nichtigkeitsgründe des Paragraph 281, Absatz eins, StPO voneinander wesensmäßig verschieden und daher gesondert auszuführen sind (RIS-Justiz RS0100183, RS0115902). Mit dem bloßen Verweis auf die Ausführungen zur Mängelrüge erweckt die Beschwerde keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen den Ausspruch über entscheidende Tatsachen.
[10] Die Sanktionsrüge (Z 11 erster Fall) wendet aber zutreffend ein, dass die gemäß § 31 Abs 1 StGB erforderliche Bedachtnahme auf das Vor-Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 16. März 2021, AZ 36 Hv 90/20t, zu Unrecht unterblieben ist (vgl RIS-Justiz RS0108409), was zur Kassation des Strafausspruchs führen musste. [10] Die Sanktionsrüge (Ziffer 11, erster Fall) wendet aber zutreffend ein, dass die gemäß Paragraph 31, Absatz eins, StGB erforderliche Bedachtnahme auf das Vor-Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 16. März 2021, AZ 36 Hv 90/20t, zu Unrecht unterblieben ist vergleiche RIS-Justiz RS0108409), was zur Kassation des Strafausspruchs führen musste.
[11] Die Bedachtnahme auf ein Vor-Urteil gemäß § 31 StGB ist geboten, wenn sämtliche der nachträglichen Verurteilung zugrunde liegenden Taten vor dem Vor-Urteil erster Instanz verübt wurden (Ratz in WK2 StGB § 31 Rz 2). Dies ist in Bezug auf das angeführte Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 16. März 2021 der Fall, weil die gegenständlichen Taten nach den Urteilskonstatierungen am 2. September 2020 und am 3. August 2020 (US 11 und 14), somit vor dem genannten Zeitpunkt, gesetzt wurden. [11] Die Bedachtnahme auf ein Vor-Urteil gemäß Paragraph 31, StGB ist geboten, wenn sämtliche der nachträglichen Verurteilung zugrunde liegenden Taten vor dem Vor-Urteil erster Instanz verübt wurden (Ratz in WK2 StGB Paragraph 31, Rz 2). Dies ist in Bezug auf das angeführte Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 16. März 2021 der Fall, weil die gegenständlichen Taten nach den Urteilskonstatierungen am 2. September 2020 und am 3. August 2020 (US 11 und 14), somit vor dem genannten Zeitpunkt, gesetzt wurden.
[12] Durch das Unterlassen der Verhängung einer Zusatzstrafe trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 31 Abs 1 StGB hat daher das Erstgericht, das solcherart von einem zu weiten Strafrahmen ausgegangen ist, seine Strafbefugnis überschritten. Dies bewirkt unabhängig davon, dass die konkret verhängte Strafe innerhalb des richtigen Strafrahmens liegt, Nichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO (vgl RIS-Justiz RS0108409). [12] Durch das Unterlassen der Verhängung einer Zusatzstrafe trotz Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 31, Absatz eins, StGB hat daher das Erstgericht, das solcherart von einem zu weiten Strafrahmen ausgegangen ist, seine Strafbefugnis überschritten. Dies bewirkt unabhängig davon, dass die konkret verhängte Strafe innerhalb des richtigen Strafrahmens liegt, Nichtigkeit aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, erster Fall StPO vergleiche RIS-Justiz RS0108409).
[13] Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Neubemessung der Strafe durch den Obersten Gerichtshof (§ 288 Abs 2 Z 3 erster Satz StPO). [13] Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Neubemessung der Strafe durch den Obersten Gerichtshof (Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, erster Satz StPO).
[14] Dabei war gemäß § 31 Abs 1 StGB auf das rechtskräftige Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 16. März 2021, AZ 36 Hv 90/20t, Bedacht zu nehmen und die im Vor-Urteil verhängte Strafe (in Form der nach § 19 Abs 3 letzter Satz StGB errechneten Ersatzfreiheitsstrafe von 150 Tagen) zu berücksichtigen (§ 40 StGB). [14] Dabei war gemäß Paragraph 31, Absatz eins, StGB auf das rechtskräftige Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 16. März 2021, AZ 36 Hv 90/20t, Bedacht zu nehmen und die im Vor-Urteil verhängte Strafe (in Form der nach Paragraph 19, Absatz 3, letzter Satz StGB errechneten Ersatzfreiheitsstrafe von 150 Tagen) zu berücksichtigen (Paragraph 40, StGB).
[15] Erschwerend waren das Zusammentreffen der vorliegenden und der im vorangegangenen Verfahren abgeurteilten strafbaren Handlungen (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB) das Vorliegen einschlägiger Vorverurteilungen (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB) zu werten, mildernd hingegen die Tatbegehung vor Vollendung des 21. Lebensjahres (§ 34 Abs 1 Z 1 StGB), der Umstand, dass die Raubtaten beim Versuch geblieben sind (§ 34 Abs 1 Z 13 StGB) sowie die teilweise geständige Verantwortung (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB). [15] Erschwerend waren das Zusammentreffen der vorliegenden und der im vorangegangenen Verfahren abgeurteilten strafbaren Handlungen (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, StGB) das Vorliegen einschlägiger Vorverurteilungen (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, StGB) zu werten, mildernd hingegen die Tatbegehung vor Vollendung des 21. Lebensjahres (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, StGB), der Umstand, dass die Raubtaten beim Versuch geblieben sind (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 13, StGB) sowie die teilweise geständige Verantwortung (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, StGB).
[16] Bei Bestimmung des Strafrahmens (§ 28 Abs 1 StGB) ging der Oberste Gerichtshof von der Strafuntergrenze des § 142 Abs 1 StGB und somit nicht von der Anwendbarkeit des § 19 Abs 1 zweiter Satz iVm § 5 Z 4 JGG aus, weil Raub in der Begehungsform der „Gewalt gegen eine Person“ eine „strafbare Handlung gegen Leib und Leben“ im Sinn der durch das GewaltschutzG 2019 (BGBl I 2019/105) geschaffenen Bestimmung des § 19 Abs 4 Z 1 JGG darstellt (im Ergebnis anders 15 Os 122/21m). In dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber nämlich den Katalog der erfassten strafbaren Handlungen – anders als bei § 33 Abs 2 StGB und auch im Gegensatz zu § 19 Abs 4 Z 3 JGG – gerade nicht in ausdrückliche Beziehung zu bestimmten Abschnitten des Besonderen Teils des StGB gesetzt, womit eine rechtsgutsbezogene Betrachtung anzustellen ist. Ein gegenteiliger Ansatz (dafür Schroll in WK2 JGG § 19 Rz 3/4 f unter Berufung auf den Einführungserlass des BMVDRJ zum GewaltschutzG 2019, eJABl 2018/24.2.3.) kann dem Gesetz im Hinblick auf diese Differenzierung nicht entnommen werden und würde auch zu einer Reihe von Wertungswidersprüchen im Sanktionensystem führen, die den Intentionen des GewaltschutzG 2019 (vgl IA 970/A XXVI. GP, 24: „Härtere Strafen für Sexual- und Gewaltverbrecher“) diametral zuwiderlaufen würden. Während nämlich die einjährige Mindeststrafe bei einem von einem jungen Erwachsenen als Mitglied einer kriminellen Vereinigung verübten schweren Raub (§ 143 Abs 1 erster Fall StGB) unverändert bestehen bleibt (vgl § 19 Abs 4 Z 4 JGG; so auch Schroll in WK2 JGG Rz 3/7), entfiele dieses Mindeststrafmaß bei einem Raub mit schweren Verletzungsfolgen (§ 143 Abs 1, Abs 2 erster Fall StGB). Hat das Raubgeschehen eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85 Abs 1 StGB) nach sich gezogen (§ 143 Abs 2 zweiter Fall StGB), betrüge die Strafuntergrenze nur die Hälfte jener des § 143 Abs 1 erster Fall StGB iVm § 19 Abs 4 Z 4 JGG (vgl § 19 Abs 1 zweiter Satz iVm § 5 Z 3 JGG). Letzteres Mindeststrafmaß würde erst bei einem Raub mit Todesfolge (§ 143 Abs 2 dritter Fall StGB) erreicht werden (vgl § 19 Abs 1 zweiter Satz iVm § 5 Z 2 lit a JGG). Darüber hinaus wäre § 19 Abs 4 Z 2 JGG bei Straftaten iSd § 107b Abs 3a Z 3 StGB unanwendbar, obwohl sich diese Vorschrift ausschließlich auf Angriffe gegen die sexuelle Selbstbestimmung und Integrität bezieht. [16] Bei Bestimmung des Strafrahmens (Paragraph 28, Absatz eins, StGB) ging der Oberste Gerichtshof von der Strafuntergrenze des Paragraph 142, Absatz eins, StGB und somit nicht von der Anwendbarkeit des Paragraph 19, Absatz eins, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 5, Ziffer 4, JGG aus, weil Raub in der Begehungsform der „Gewalt gegen eine Person“ eine „strafbare Handlung gegen Leib und Leben“ im Sinn der durch das GewaltschutzG 2019 (BGBl I 2019/105) geschaffenen Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer eins, JGG darstellt (im Ergebnis anders 15 Os 122/21m). In dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber nämlich den Katalog der erfassten strafbaren Handlungen – anders als bei Paragraph 33, Absatz 2, StGB und auch im Gegensatz zu Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer 3, JGG – gerade nicht in ausdrückliche Beziehung zu bestimmten Abschnitten des Besonderen Teils des StGB gesetzt, womit eine rechtsgutsbezogene Betrachtung anzustellen ist. Ein gegenteiliger Ansatz (dafür Schroll in WK2 JGG Paragraph 19, Rz 3/4 f unter Berufung auf den Einführungserlass des BMVDRJ zum GewaltschutzG 2019, eJABl 2018/24.2.3.) kann dem Gesetz im Hinblick auf diese Differenzierung nicht entnommen werden und würde auch zu einer Reihe von Wertungswidersprüchen im Sanktionensystem führen, die den Intentionen des GewaltschutzG 2019 vergleiche IA 970/A römisch 26 . GP, 24: „Härtere Strafen für Sexual- und Gewaltverbrecher“) diametral zuwiderlaufen würden. Während nämlich die einjährige Mindeststrafe bei einem von einem jungen Erwachsenen als Mitglied einer kriminellen Vereinigung verübten schweren Raub (Paragraph 143, Absatz eins, erster Fall StGB) unverändert bestehen bleibt vergleiche Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer 4, JGG; so auch Schroll in WK2 JGG Rz 3/7), entfiele dieses Mindeststrafmaß bei einem Raub mit schweren Verletzungsfolgen (Paragraph 143, Absatz eins,, Absatz 2, erster Fall StGB). Hat das Raubgeschehen eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (Paragraph 85, Absatz eins, StGB) nach sich gezogen (Paragraph 143, Absatz 2, zweiter Fall StGB), betrüge die Strafuntergrenze nur die Hälfte jener des Paragraph 143, Absatz eins, erster Fall StGB in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer 4, JGG vergleiche Paragraph 19, Absatz eins, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 5, Ziffer 3, JGG). Letzteres Mindeststrafmaß würde erst bei einem Raub mit Todesfolge (Paragraph 143, Absatz 2, dritter Fall StGB) erreicht werden vergleiche Paragraph 19, Absatz eins, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 5, Ziffer 2, Litera a, JGG). Darüber hinaus wäre Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer 2, JGG bei Straftaten iSd Paragraph 107 b, Absatz 3 a, Ziffer 3, StGB unanwendbar, obwohl sich diese Vorschrift ausschließlich auf Angriffe gegen die sexuelle Selbstbestimmung und Integrität bezieht.
[17] Auf dieser Basis erachtete der Oberste Gerichtshof eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten als tat- und schuldangemessen. Dazu ist anzumerken, dass (der Ansicht des Erstgerichts zuwider – vgl US 22) von einer unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer (§ 34 Abs 2 StGB) nicht auszugehen ist. Denn einerseits war ein umfangreiches Verfahren gegen mehrere Personen zu führen, andererseits lagen Phasen behördlicher Inaktivität während der knapp eineinhalbjährigen Verfahrensdauer nicht vor (vgl RIS-Justiz RS0116663). [17] Auf dieser Basis erachtete der Oberste Gerichtshof eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten als tat- und schuldangemessen. Dazu ist anzumerken, dass (der Ansicht des Erstgerichts zuwider – vergleiche US 22) von einer unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer (Paragraph 34, Absatz 2, StGB) nicht auszugehen ist. Denn einerseits war ein umfangreiches Verfahren gegen mehrere Personen zu führen, andererseits lagen Phasen behördlicher Inaktivität während der knapp eineinhalbjährigen Verfahrensdauer nicht vor vergleiche RIS-Justiz RS0116663).
[18] Eine auch nur teilbedingte Strafnachsicht kommt im Hinblick auf die einschlägige Vorstrafenbelastung des Angeklagten nicht mehr in Betracht.
[19] Mit seiner Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe war der Angeklagte auf die Strafneubemessung zu verweisen.
[20] Der gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche gerichteten Berufung war keine Folge zu geben, findet doch der der Privatbeteiligten Inn* als Folge der zu III./ abgeurteilten Tat zuerkannte Schadenersatzbetrag in den Feststellungen sowie in der Aktenlage Deckung (vgl US 20 iVm ON 56). [20] Der gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche gerichteten Berufung war keine Folge zu geben, findet doch der der Privatbeteiligten Inn* als Folge der zu römisch drei./ abgeurteilten Tat zuerkannte Schadenersatzbetrag in den Feststellungen sowie in der Aktenlage Deckung vergleiche US 20 in Verbindung mit ON 56).
[21] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [21] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.