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Rechtssatz RS0116663×

Rechtssatz RS0116663

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0116663

Entscheidungsdatum

06.12.2022

Rechtssatz

Zur richtigen Gewichtung dieses Milderungsgrundes bedarf es einer abwägenden Gesamtbetrachtung aller Umstände des konkreten Straffalles. Soweit die Dauer des Verfahrens auf Umstände zurückgeht, die in der Art der Tat begründet sind (wie hier in den Modalitäten eines komplizierten und sorgsam verschleierten Wirtschaftsverbrechens außergewöhnlichen Ausmaßes) und/oder auf einer in vielfältiger Hinsicht destruktiven, verschleppenden Verteidigungsstrategie in der Hauptverhandlung beruht, kommt der Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz 2, StGB solange nicht zum Tragen, als die der Begegnung dieser Umstände aufgewendete Zeit nicht unangemessen ist.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 14/01
    Entscheidungstext OGH 23.05.2002 12 Os 14/01
  • 12 Os 160/08h
    Entscheidungstext OGH 15.01.2009 12 Os 160/08h
    Vgl; Beisatz: Die Bestreitung des Tatvorwurfs an sich fällt nicht unter den Ausnahmesatz in § 34 Abs 2 StGB. (T1)
  • 13 Os 12/10d
    Entscheidungstext OGH 17.02.2011 13 Os 12/10d
    Auch; Beisatz: Hier: Unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer iSd § 34 Abs 2 StGB bei einer Dauer von rund fünfeinhalb Jahren bei einer umfangreichen und komplexen Wirtschaftsstrafsache ohne Phasen behördlicher oder gerichtlicher Untätigkeit verneint. (T2)
  • 13 Os 100/11x
    Entscheidungstext OGH 13.10.2011 13 Os 100/11x
    Auch; Beisatz: Hier: Vorliegen dieses Milderungsgrundes verneint, weil das Verfahren ohne längere Phasen der Inaktivität zügig betrieben wurde. (T3)
  • 17 Os 9/13x
    Entscheidungstext OGH 07.10.2013 17 Os 9/13x
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Das umfangreiche und komplexe Verfahren wurde in weniger als vier Jahren ohne erkennbare Phasen behördlicher oder gerichtlicher Inaktivität rechtskräftig beendet. Unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer liegt daher nicht vor. (T4)
  • 11 Os 85/14f
    Entscheidungstext OGH 28.10.2014 11 Os 85/14f
    Auch
  • 12 Os 140/21m
    Entscheidungstext OGH 28.04.2022 12 Os 140/21m
    Vgl
  • 14 Os 105/22f
    Entscheidungstext OGH 06.12.2022 14 Os 105/22f
    Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Mit dem Hinweis auf eine (amtswegige) teilweise Urteilsaufhebung im ersten Rechtsgang wird keine grundrechtsrelevante Säumigkeit der Strafverfolgungsbehörden dargelegt. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116663

Im RIS seit

22.06.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2023

Dokumentnummer

JJR_20020523_OGH0002_0120OS00014_0100000_007