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Entscheidung 12 Os 160/08h×

Entscheidung 12 Os 160/08h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os160/08h (12Os180/08z)

Entscheidungsdatum

15.01.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Jänner 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab und Dr. T. Solé sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Trebuch als Schriftführer, in der Strafsache gegen MMag. Kemal C***** wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB, AZ 38 Hv 30/07m des Landesgerichts Wiener Neustadt, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 9. September 2008, AZ 20 Bs 183/08w (ON 37 der Hv-Akten), erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes und über den Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß Paragraph 363 a, StPO nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwältin Dr. Sperker, des Verurteilten und dessen Verteidigerin Dr. Stuefer zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 9. September 2008, AZ 20 Bs 183/08w (GZ 38 Hv 30/07m-37 des Landesgerichts Wiener Neustadt), verletzt Paragraph 34, Absatz 2, StGB, soweit im Zuge der Entscheidung über die Berufung gegen den Strafausspruch von einer rechtsirrig ermittelten Dauer des Verfahrens ausgegangen wurde.

Das genannte Urteil wird aufgehoben und dem Oberlandesgericht Wien die neuerliche Entscheidung über die Berufung des Angeklagten aufgetragen.

Mit seinem Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 27. März 2008, GZ 38 Hv 30/07m-30, rechtskräftig mit Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 9. September 2008, AZ 183/08w (ON 37 der Hv-Akten), wurde MMag. Kemal C***** des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und unter Anwendung des Paragraph 37, Absatz eins, StGB nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen à 2 Euro verurteilt.

Danach hat er am 3. Juli 2005 in Ebreichsdorf Mahsuni S***** durch Faustschläge und Fußtritte vorsätzlich am Körper verletzt, wobei die Tat eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und die erlittene Verletzung - ein Bruch des linken Oberarms - an sich schwer war.

Vom gegenständlichen Strafverfahren wurde der Verdächtige anlässlich seiner niederschriftlichen Vernehmung als Beschuldigter durch die Polizei am 23. Juli 2005 (S 31) in Kenntnis gesetzt.

Nachdem der Versuch eines diversionellen Vorgehens gemäß Paragraph 90 g, StPO nach einem Bericht von Neustart vom 5. Mai 2006 (ON 8) ohne Erfolg geblieben war (S 1), brachte die Staatsanwaltschaft am 12. Mai 2006 einen Strafantrag ein (ON 9).

Nach Durchführung der am 19. Mai 2006 (S 1) für 7. September 2006 anberaumten Hauptverhandlung, in der neben dem Beschuldigten sechs Zeugen vernommen wurden, erfolgte ein strafantragskonformer Schuldspruch des Einschreiters.

Das Oberlandesgericht Wien gab der dagegen am 22. Dezember 2006 eingebrachten Berufung mit Urteil vom 7. Mai 2007, AZ 20 Bs 4/07w (ON 17 der Hv-Akten), Folge, hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht.

Die am 29. Juni 2007 für 14. August 2007 anberaumte Hauptverhandlung (S 3a umseits) wurde nach Vernehmung des Angeklagten und von sechs Zeugen (ON 21) zur Ausforschung und Vernehmung zweier weiterer Zeuginnen auf unbestimmte Zeit vertagt (S 215). Nach Bekanntgabe von Namen und Adressen dieser Zeuginnen am 28. August 2007 (ON 24) fand die nächste Hauptverhandlung am 6. November 2007 statt, in der eine Zeugin befragt wurde (ON 27). Die Vernehmung einer weiteren Zeugin war wegen zweimaligen Entschuldigungen erst in der am 27. März 2008 durchgeführten Hauptverhandlung (ON 29) möglich. Danach erfolgte neuerlich ein Schuldspruch des Angeklagten wegen Paragraphen 83, Absatz eins,, 84 Absatz eins, StGB.

Auch dagegen erhob der Angeklagte Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe und monierte erstmalig unter anderem eine überlange Verfahrensdauer. Der letztlich nur gegen den Ausspruch über die Strafe aufrecht erhaltenen Berufung gab das Oberlandesgericht mit Urteil vom 9. September 2008 nicht Folge (AZ 20 Bs 183/08w; ON 37).

In seiner Begründung führte das Oberlandesgericht unter Zugrundelegung eines knapp zweieinhalbjährigen Zeitraums zwischen Gerichtsanhängigkeit des Verfahrens ab 12. Mai 2006 und dem rechtskräftigen Schuldspruch aus, dass neben den im Übrigen geringfügig korrigierten Strafzumessungsgründen jener der unverhältnismäßig langen Dauer des Verfahrens im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, MRK in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, StGB nicht vorliege.

Das Berufungsurteil wurde dem Verurteilten am 18. September 2008 zugestellt (ON 38).

Am 20. Oktober 2008 stellte MMag. Kemal C***** durch seinen Verteidiger einen Antrag auf Erneuerung des gegenständlichen Strafverfahrens, weil er in seinem Grundrecht auf gerichtliche Entscheidung innerhalb angemessener Frist gemäß Artikel 6, Absatz eins, MRK verletzt sei.

Rechtliche Beurteilung

Das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 9. September 2008, AZ 20 Bs 183/08w, ON 37 der Hv-Akten, steht - wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde vom 4. Dezember 2008 zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht in Einklang.

Die Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht abstrakt, sondern im Lichte der besonderen Umstände jedes einzelnen Falles zu beurteilen. Diese ergeben sich aus dem Verhältnis und der Wechselwirkung verschiedener Faktoren, die die Verfahrensdauer beeinflussen, nämlich die Schwierigkeit des Falles, das Verhalten des Angeklagten und der staatlichen Behörden im bemängelten Verfahren sowie die Bedeutung der Sache für den letztlich Verurteilten vergleiche Grabenwarter, EMRK³ Paragraph 24, Rz 69 f).

Soweit ein Strafzumessungsgrund (als rechtliche Kategorie: sog Strafzumessungstatsache) vom Gericht tatsächlich in Anschlag gebracht, mit anderen Worten über deren Vorliegen oder Nichtvorliegen rechtlich abgesprochen wurde, ist dieser Ausspruch des Gerichts einer Rechtskontrolle zugänglich und nicht mehr bloß die Möglichkeit gegeben, das geübte Ermessen durch dasjenige der Rechtsmittelinstanz zu ersetzen.

Stehen ordentliche Rechtsmittel offen, kann das Absprechen über einen Strafzumessungsgrund (die Entscheidung, über das Vorliegen der Strafbemessungskategorie zu erkennen oder nicht) zwar in der Regel nur mit Berufung geltend gemacht werden und ist solcherart einer Rechtskontrolle entzogen (Ausnahmen sind nach Maßgabe der Reichweite des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, dritter Fall StPO möglich, etwa dann, wenn behauptete Tatprovokation durch staatliche Organe schlicht übergangen wird). Hat das Gericht zum Zwecks der Sanktionsfindung indes über Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Strafbemessungskategorie rechtlich abgesprochen, war diese also tatsächlich bei der Sanktionsfindung maßgeblich, ist die darauf fußende Rechtsanwendung auch einer Kontrolle mit Nichtigkeitsbeschwerde (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, zweiter Fall StPO) und Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zugänglich (Fabrizy, StPO10 Paragraph 23, Rz 3; Ratz, WK-StPO Paragraph 292, Rz 8), weil Ziffer 11, zweiter Fall, ebenso wie Ziffer 5,, jedoch im Gegensatz zu Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, rechtsfehlerhaftes Handeln anspricht, das vom Obersten Gerichtshof übrigens auch bejaht wird, wenn die Sachverhaltsgrundlagen für die Strafbemessung durch ein Berufungsgericht willkürlich ermittelt wurden.

Vorliegend wurde die Frage, ob der Strafbemessungsgrund des Paragraph 34, Absatz 2, StGB dem Angeklagten zustatten kommt oder nicht, bei der Sanktionsfindung in Rechnung gestellt, war also maßgeblich. Sie wurde jedoch rechtsfehlerhaft beantwortet.

Der für die Beurteilung einer konventionskonformen Verfahrensdauer maßgebliche Zeitraum läuft entgegen den Ausführungen des Oberlandesgerichts Wien nicht ab Gerichtsanhängigkeit, sondern beginnt bereits mit dem In-Kenntnis-Setzen des Verdächtigen von der Tatsache, dass gegen ihn wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung ermittelt wird vergleiche die bei Grabenwarter, EMRK³ Paragraph 24, Rz 68, in FN 319 zitierte Judikatur des EGMR; weiters Frowein/Peukert, EMRK² Artikel 6, Rz 138; Meyer-Ladewig, Hk-EMRK Artikel 6, Rz 76 - je mit zusätzlicher Judikatur der Straßburger Instanzen - sowie VfGH VfSlg 16.385 aus 2001, mwN, jüngst B 1381/07; letztlich EGMR vom 22. Mai 2007, Donner gegen Österreich, Nr 32.407/04), gegenständlich also dem 23. Juli 2005 und endet mit Eintritt der Rechtskraft des verurteilenden Erkenntnisses am 9. September 2008; er beträgt damit hier richtig drei Jahre, einen Monat und siebzehn Tage.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts vom 9. September 2008 verletzt im dargelegten Umfang Paragraph 34, Absatz 2, StGB zum Nachteil des Verurteilten.

Angesichts dessen sah sich der Oberste Gerichtshof zur Aufhebung dieses Urteils veranlasst. Das Oberlandesgericht wird somit die Frage der Anwendung von Paragraph 34, Absatz 2, StGB neuerlich - unter Zugrundelegung der rechtsrichtig ermittelten Verfahrensdauer - zu prüfen haben.

Dazu sei lediglich angemerkt, dass die Bestreitung des Tatvorwurfs an sich nicht unter den Ausnahmesatz in Paragraph 34, Absatz 2, StGB fällt vergleiche Grabenwarter, EMRK² Paragraph 24, Rz 69 3. Anstrich).

Das Unterlassen einer Antragstellung nach Paragraph 91, GOG schließt die Anwendung von Paragraph 34, Absatz 2, StGB nicht aus, weil Paragraph 34, Absatz 2, StGB - anders als Paragraph 363 a, StPO (11 Os 132/06f, EvBl 2008/8, 32) - keine Rechtswegsausschöpfung verlangt vergleiche zu den Zulässigkeitskriterien nach Paragraph 363 a, StPO 12 Os 71/08w, EvBl 2008/166, 858; 15 Os 22/08m; jüngst 12 Os 125/08m sowie die dort zitierten Judikatur des EGMR zu Paragraph 91, GOG als wirksamem Rechtsbehelf, zusätzlich das bereits erwähnte Donner-Urteil, Nr. 32.407/04, Rz 44).

Angesichts der einen festgestellten Gesetzesverletzung vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 292, Rz 26) sei bloß noch festgehalten, dass das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Bewertung und Gewichtung einzelner Verfahrensabläufe (Einlassung des Angeklagten und Umfang des Beweisverfahrens, zeitliche Aspekte der Ladung von Zeugen durch Polizei und Gericht, Entscheidungsausfertigungsdauer) und deren Einfluss auf die Anwendung von Paragraph 34, Absatz 2, StGB keinen rechtsfehlerhaften Ermessensgebrauch des Oberlandesgerichts (s S 4 des angefochtenen Urteils) aufzuzeigen vermag vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 292, Rz 6, 7; 11 Os 18/07t).

Da der vom Erneuerungswerber angestrebte Erfolg bereits durch die Entscheidung über den von der Generalprokuratur genützten Rechtsbehelf erzielt wurde, war auf den Antrag nach Paragraph 363 a, StPO meritorisch nicht einzugehen.

Textnummer

E89949

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0120OS00160.08H.0115.000

Im RIS seit

14.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2011

Dokumentnummer

JJT_20090115_OGH0002_0120OS00160_08H0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0099869 Rechtssatz 25.05.1988Strafrecht
Aus dem zweiten Anwendungsfall der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO kann nur die rechtsfehlerhafte Bewertung von Strafzumessungstatsachen bekämpft werden, nicht aber die Feststellung des Strafzumessungssachverhalts.
RS0099985 Rechtssatz 13.04.1989Strafrecht
Eine für die Strafbemessung maßgebende entscheidende Tatsache ist offenbar unrichtig beurteilt ("gesetzwidrig" berücksichtigt oder übergangen) worden, wenn ihre Annahme oder Nichtannahme dem Ermessen entzogen ist. Das muss gleichermaßen für den unvertretbar …
RS0100011 Rechtssatz 12.07.1991Strafrecht
Aus § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO kann nur eine irrige Rechtsmeinung releviert werden; eine unrichtige Bewertung von Tatsachen im Ermessensbereich ist hingegen nur mit Berufung bekämpfbar.
RS0100014 Rechtssatz 30.11.1988Strafrecht
Eine Strafzumessungstatsache ist nicht nur dann entscheidend, wenn sie bei der Strafbemessung zu berücksichtigen war, sondern auch dann, wenn sie vom Gericht gesetzwidrig berücksichtigt wurde und es sich nicht bloß um die irrige Einordnung eines zwar keinen …
RS0100061 Rechtssatz 06.07.1988Strafrecht
Nichtigkeit im Sinne § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Anwendungsfall StPO bewirkt nur die unzutreffende Heranziehung eines für die Strafzumessungsschuld irrelevanten Umstandes, nicht jedoch die (bloß) irrige Einordnung eines nach den allgemeinen Grundsätzen für die …
RS0116663 Rechtssatz 23.05.2002Strafrecht
Zur richtigen Gewichtung dieses Milderungsgrundes bedarf es einer abwägenden Gesamtbetrachtung aller Umstände des konkreten Straffalles. Soweit die Dauer des Verfahrens auf Umstände zurückgeht, die in der Art der Tat begründet sind (wie hier in den Modalitä …
RS0116960 Rechtssatz 16.10.2002Strafrecht
Ein Sachverhaltssubstrat begründet Nichtigkeit nach Z 11 zweiter Fall nur, wenn es offenbar unrichtig als entscheidend für die Anwendung oder Nichtanwendung einer Rechtsvorschrift der Strafbemessung (= der Ermessensentscheidung) beurteilt wurde und solchera …
RS0120794 Rechtssatz 08.06.1995Undefined
Die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist im Lichte der Einzelumstände des Falles unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte festgelegten Kriterien zu beurteilen. Diese Kriterien sind insbesondere die …
RS0124901 Rechtssatz 15.01.2009Strafrecht
Der für die Beurteilung einer konventionskonformen Verfahrensdauer maßgebliche Zeitraum beginnt bereits mit dem In-Kenntnis-Setzen des Verdächtigen von der Tatsache, dass gegen ihn wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung ermittelt wird.
RS0124902 Rechtssatz 15.01.2009Strafrecht
Das Unterlassen einer Antragstellung nach § 91 GOG schließt die Anwendung von § 34 Abs 2 StGB nicht aus, weil § 34 Abs 2 StGB - anders als § 363a StPO (11 Os 132/06f, EvBl 2008/8, 32) - keine Rechtswegsausschöpfung verlangt (vgl zu den Zulässigkeitskriterie …