Das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 9. September 2008, AZ 20 Bs 183/08w, ON 37 der Hv-Akten, steht - wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde vom 4. Dezember 2008 zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht in Einklang.
Die Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht abstrakt, sondern im Lichte der besonderen Umstände jedes einzelnen Falles zu beurteilen. Diese ergeben sich aus dem Verhältnis und der Wechselwirkung verschiedener Faktoren, die die Verfahrensdauer beeinflussen, nämlich die Schwierigkeit des Falles, das Verhalten des Angeklagten und der staatlichen Behörden im bemängelten Verfahren sowie die Bedeutung der Sache für den letztlich Verurteilten (vgl Grabenwarter, EMRK³ § 24 Rz 69 f).Die Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht abstrakt, sondern im Lichte der besonderen Umstände jedes einzelnen Falles zu beurteilen. Diese ergeben sich aus dem Verhältnis und der Wechselwirkung verschiedener Faktoren, die die Verfahrensdauer beeinflussen, nämlich die Schwierigkeit des Falles, das Verhalten des Angeklagten und der staatlichen Behörden im bemängelten Verfahren sowie die Bedeutung der Sache für den letztlich Verurteilten vergleiche Grabenwarter, EMRK³ Paragraph 24, Rz 69 f).
Soweit ein Strafzumessungsgrund (als rechtliche Kategorie: sog Strafzumessungstatsache) vom Gericht tatsächlich in Anschlag gebracht, mit anderen Worten über deren Vorliegen oder Nichtvorliegen rechtlich abgesprochen wurde, ist dieser Ausspruch des Gerichts einer Rechtskontrolle zugänglich und nicht mehr bloß die Möglichkeit gegeben, das geübte Ermessen durch dasjenige der Rechtsmittelinstanz zu ersetzen.
Stehen ordentliche Rechtsmittel offen, kann das Absprechen über einen Strafzumessungsgrund (die Entscheidung, über das Vorliegen der Strafbemessungskategorie zu erkennen oder nicht) zwar in der Regel nur mit Berufung geltend gemacht werden und ist solcherart einer Rechtskontrolle entzogen (Ausnahmen sind nach Maßgabe der Reichweite des § 281 Abs 1 Z 11 dritter Fall StPO möglich, etwa dann, wenn behauptete Tatprovokation durch staatliche Organe schlicht übergangen wird). Hat das Gericht zum Zwecks der Sanktionsfindung indes über Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Strafbemessungskategorie rechtlich abgesprochen, war diese also tatsächlich bei der Sanktionsfindung maßgeblich, ist die darauf fußende Rechtsanwendung auch einer Kontrolle mit Nichtigkeitsbeschwerde (§ 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO) und Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zugänglich (Fabrizy, StPO10 § 23 Rz 3; Ratz, WK-StPO § 292 Rz 8), weil Z 11 zweiter Fall, ebenso wie Z 5, jedoch im Gegensatz zu Z 5a des § 281 Abs 1 StPO, rechtsfehlerhaftes Handeln anspricht, das vom Obersten Gerichtshof übrigens auch bejaht wird, wenn die Sachverhaltsgrundlagen für die Strafbemessung durch ein Berufungsgericht willkürlich ermittelt wurden.Stehen ordentliche Rechtsmittel offen, kann das Absprechen über einen Strafzumessungsgrund (die Entscheidung, über das Vorliegen der Strafbemessungskategorie zu erkennen oder nicht) zwar in der Regel nur mit Berufung geltend gemacht werden und ist solcherart einer Rechtskontrolle entzogen (Ausnahmen sind nach Maßgabe der Reichweite des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, dritter Fall StPO möglich, etwa dann, wenn behauptete Tatprovokation durch staatliche Organe schlicht übergangen wird). Hat das Gericht zum Zwecks der Sanktionsfindung indes über Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Strafbemessungskategorie rechtlich abgesprochen, war diese also tatsächlich bei der Sanktionsfindung maßgeblich, ist die darauf fußende Rechtsanwendung auch einer Kontrolle mit Nichtigkeitsbeschwerde (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, zweiter Fall StPO) und Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zugänglich (Fabrizy, StPO10 Paragraph 23, Rz 3; Ratz, WK-StPO Paragraph 292, Rz 8), weil Ziffer 11, zweiter Fall, ebenso wie Ziffer 5,, jedoch im Gegensatz zu Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, rechtsfehlerhaftes Handeln anspricht, das vom Obersten Gerichtshof übrigens auch bejaht wird, wenn die Sachverhaltsgrundlagen für die Strafbemessung durch ein Berufungsgericht willkürlich ermittelt wurden.
Vorliegend wurde die Frage, ob der Strafbemessungsgrund des § 34 Abs 2 StGB dem Angeklagten zustatten kommt oder nicht, bei der Sanktionsfindung in Rechnung gestellt, war also maßgeblich. Sie wurde jedoch rechtsfehlerhaft beantwortet.Vorliegend wurde die Frage, ob der Strafbemessungsgrund des Paragraph 34, Absatz 2, StGB dem Angeklagten zustatten kommt oder nicht, bei der Sanktionsfindung in Rechnung gestellt, war also maßgeblich. Sie wurde jedoch rechtsfehlerhaft beantwortet.
Der für die Beurteilung einer konventionskonformen Verfahrensdauer maßgebliche Zeitraum läuft entgegen den Ausführungen des Oberlandesgerichts Wien nicht ab Gerichtsanhängigkeit, sondern beginnt bereits mit dem In-Kenntnis-Setzen des Verdächtigen von der Tatsache, dass gegen ihn wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung ermittelt wird (vgl die bei Grabenwarter, EMRK³ § 24 Rz 68, in FN 319 zitierte Judikatur des EGMR; weiters Frowein/Peukert, EMRK² Art 6 Rz 138; Meyer-Ladewig, Hk-EMRK Art 6 Rz 76 - je mit zusätzlicher Judikatur der Straßburger Instanzen - sowie VfGH VfSlg 16.385/2001 mwN, jüngst B 1381/07; letztlich EGMR vom 22. Mai 2007, Donner gegen Österreich, Nr 32.407/04), gegenständlich also dem 23. Juli 2005 und endet mit Eintritt der Rechtskraft des verurteilenden Erkenntnisses am 9. September 2008; er beträgt damit hier richtig drei Jahre, einen Monat und siebzehn Tage.Der für die Beurteilung einer konventionskonformen Verfahrensdauer maßgebliche Zeitraum läuft entgegen den Ausführungen des Oberlandesgerichts Wien nicht ab Gerichtsanhängigkeit, sondern beginnt bereits mit dem In-Kenntnis-Setzen des Verdächtigen von der Tatsache, dass gegen ihn wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung ermittelt wird vergleiche die bei Grabenwarter, EMRK³ Paragraph 24, Rz 68, in FN 319 zitierte Judikatur des EGMR; weiters Frowein/Peukert, EMRK² Artikel 6, Rz 138; Meyer-Ladewig, Hk-EMRK Artikel 6, Rz 76 - je mit zusätzlicher Judikatur der Straßburger Instanzen - sowie VfGH VfSlg 16.385 aus 2001, mwN, jüngst B 1381/07; letztlich EGMR vom 22. Mai 2007, Donner gegen Österreich, Nr 32.407/04), gegenständlich also dem 23. Juli 2005 und endet mit Eintritt der Rechtskraft des verurteilenden Erkenntnisses am 9. September 2008; er beträgt damit hier richtig drei Jahre, einen Monat und siebzehn Tage.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts vom 9. September 2008 verletzt im dargelegten Umfang § 34 Abs 2 StGB zum Nachteil des Verurteilten.Die Entscheidung des Berufungsgerichts vom 9. September 2008 verletzt im dargelegten Umfang Paragraph 34, Absatz 2, StGB zum Nachteil des Verurteilten.
Angesichts dessen sah sich der Oberste Gerichtshof zur Aufhebung dieses Urteils veranlasst. Das Oberlandesgericht wird somit die Frage der Anwendung von § 34 Abs 2 StGB neuerlich - unter Zugrundelegung der rechtsrichtig ermittelten Verfahrensdauer - zu prüfen haben.Angesichts dessen sah sich der Oberste Gerichtshof zur Aufhebung dieses Urteils veranlasst. Das Oberlandesgericht wird somit die Frage der Anwendung von Paragraph 34, Absatz 2, StGB neuerlich - unter Zugrundelegung der rechtsrichtig ermittelten Verfahrensdauer - zu prüfen haben.
Dazu sei lediglich angemerkt, dass die Bestreitung des Tatvorwurfs an sich nicht unter den Ausnahmesatz in § 34 Abs 2 StGB fällt (vgl Grabenwarter, EMRK² § 24 Rz 69 3. Anstrich).Dazu sei lediglich angemerkt, dass die Bestreitung des Tatvorwurfs an sich nicht unter den Ausnahmesatz in Paragraph 34, Absatz 2, StGB fällt vergleiche Grabenwarter, EMRK² Paragraph 24, Rz 69 3. Anstrich).
Das Unterlassen einer Antragstellung nach § 91 GOG schließt die Anwendung von § 34 Abs 2 StGB nicht aus, weil § 34 Abs 2 StGB - anders als § 363a StPO (11 Os 132/06f, EvBl 2008/8, 32) - keine Rechtswegsausschöpfung verlangt (vgl zu den Zulässigkeitskriterien nach § 363a StPO 12 Os 71/08w, EvBl 2008/166, 858; 15 Os 22/08m; jüngst 12 Os 125/08m sowie die dort zitierten Judikatur des EGMR zu § 91 GOG als wirksamem Rechtsbehelf, zusätzlich das bereits erwähnte Donner-Urteil, Nr. 32.407/04, Rz 44).Das Unterlassen einer Antragstellung nach Paragraph 91, GOG schließt die Anwendung von Paragraph 34, Absatz 2, StGB nicht aus, weil Paragraph 34, Absatz 2, StGB - anders als Paragraph 363 a, StPO (11 Os 132/06f, EvBl 2008/8, 32) - keine Rechtswegsausschöpfung verlangt vergleiche zu den Zulässigkeitskriterien nach Paragraph 363 a, StPO 12 Os 71/08w, EvBl 2008/166, 858; 15 Os 22/08m; jüngst 12 Os 125/08m sowie die dort zitierten Judikatur des EGMR zu Paragraph 91, GOG als wirksamem Rechtsbehelf, zusätzlich das bereits erwähnte Donner-Urteil, Nr. 32.407/04, Rz 44).
Angesichts der einen festgestellten Gesetzesverletzung (vgl Ratz, WK-StPO § 292 Rz 26) sei bloß noch festgehalten, dass das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Bewertung und Gewichtung einzelner Verfahrensabläufe (Einlassung des Angeklagten und Umfang des Beweisverfahrens, zeitliche Aspekte der Ladung von Zeugen durch Polizei und Gericht, Entscheidungsausfertigungsdauer) und deren Einfluss auf die Anwendung von § 34 Abs 2 StGB keinen rechtsfehlerhaften Ermessensgebrauch des Oberlandesgerichts (s S 4 des angefochtenen Urteils) aufzuzeigen vermag (vgl Ratz, WK-StPO § 292 Rz 6, 7; 11 Os 18/07t).Angesichts der einen festgestellten Gesetzesverletzung vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 292, Rz 26) sei bloß noch festgehalten, dass das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Bewertung und Gewichtung einzelner Verfahrensabläufe (Einlassung des Angeklagten und Umfang des Beweisverfahrens, zeitliche Aspekte der Ladung von Zeugen durch Polizei und Gericht, Entscheidungsausfertigungsdauer) und deren Einfluss auf die Anwendung von Paragraph 34, Absatz 2, StGB keinen rechtsfehlerhaften Ermessensgebrauch des Oberlandesgerichts (s S 4 des angefochtenen Urteils) aufzuzeigen vermag vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 292, Rz 6, 7; 11 Os 18/07t).
Da der vom Erneuerungswerber angestrebte Erfolg bereits durch die Entscheidung über den von der Generalprokuratur genützten Rechtsbehelf erzielt wurde, war auf den Antrag nach § 363a StPO meritorisch nicht einzugehen.Da der vom Erneuerungswerber angestrebte Erfolg bereits durch die Entscheidung über den von der Generalprokuratur genützten Rechtsbehelf erzielt wurde, war auf den Antrag nach Paragraph 363 a, StPO meritorisch nicht einzugehen.