Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0100011×

Rechtssatz RS0100011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0100011

Geschäftszahl

16Os34/91; 11Os67/94; 13Os140/95; 12Os160/08h (12Os180/08z); 11Os106/09m (11Os108/09f)

Entscheidungsdatum

13.10.2009

Rechtssatz

Aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, zweiter Fall StPO kann nur eine irrige Rechtsmeinung releviert werden; eine unrichtige Bewertung von Tatsachen im Ermessensbereich ist hingegen nur mit Berufung bekämpfbar.

Entscheidungstexte

  • 16 Os 34/91
    Entscheidungstext OGH 12.07.1991 16 Os 34/91
  • 11 Os 67/94
    Entscheidungstext OGH 28.06.1994 11 Os 67/94
    Vgl auch
  • 13 Os 140/95
    Entscheidungstext OGH 18.10.1995 13 Os 140/95
    Vgl auch
  • 12 Os 160/08h
    Entscheidungstext OGH 15.01.2009 12 Os 160/08h
    Vgl; Beisatz: Soweit ein Strafzumessungsgrund (als rechtliche Kategorie: sog Strafzumessungstatsache) vom Gericht tatsächlich in Anschlag gebracht, mit anderen Worten über deren Vorliegen oder Nichtvorliegen rechtlich abgesprochen wurde, ist dieser Ausspruch des Gerichts einer Rechtskontrolle zugänglich und nicht mehr bloß die Möglichkeit gegeben, das geübte Ermessen durch dasjenige der Rechtsmittelinstanz zu ersetzen. (T1); Beisatz: Stehen ordentliche Rechtsmittel offen, kann das Absprechen über einen Strafzumessungsgrund (die Entscheidung, über das Vorliegen der Strafbemessungskategorie zu erkennen oder nicht) zwar in der Regel nur mit Berufung geltend gemacht werden und ist solcherart einer Rechtskontrolle entzogen (Ausnahmen sind nach Maßgabe der Reichweite des § 281 Abs 1 Z 11 dritter Fall StPO möglich, etwa dann, wenn behauptete Tatprovokation durch staatliche Organe schlicht übergangen wird). (T2); Beisatz: Hat das Gericht zum Zweck der Sanktionsfindung über Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Strafbemessungskategorie rechtlich abgesprochen, war diese also tatsächlich bei der Sanktionsfindung maßgeblich, ist die darauf fußende Rechtsanwendung auch einer Kontrolle mit Nichtigkeitsbeschwerde (§ 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO) und Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zugänglich, weil Z 11 zweiter Fall, ebenso wie Z 5, jedoch im Gegensatz zu Z 5a des § 281 Abs 1 StPO, rechtsfehlerhaftes Handeln anspricht, das vom Obersten Gerichtshof übrigens auch bejaht wird, wenn die Sachverhaltsgrundlagen für die Strafbemessung durch ein Berufungsgericht willkürlich ermittelt wurden. (T3); Beisatz: Hier: Milderungsgrund des § 34 Abs 2 StGB. (T4)
  • 11 Os 106/09m
    Entscheidungstext OGH 13.10.2009 11 Os 106/09m
    Vgl; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0100011

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2009

Dokumentnummer

JJR_19910712_OGH0002_0160OS00034_9100000_001