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Entscheidung 13 Os 140/95×

Entscheidung 13 Os 140/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os140/95

Entscheidungsdatum

18.10.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18.Oktober 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Bodner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Helmut P***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 27.Juli 1995, GZ 35 römisch fünf r 847/95-13, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Helmut P***** des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG schuldig erkannt und (unter Anrechnung der Vorhaft) zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten verurteilt, weil er am 24. November 1994 32,6 Gramm Heroin (10,2 Gramm reine Heroinbase) den bestehenden Vorschriften zuwider von Italien aus- und in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt hat.

Rechtliche Beurteilung

Die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO gestützte Beschwerde des Angeklagten macht Nichtigkeit des Strafausspruches geltend; indes zu Unrecht.

Hat der Gerichtshof seine Strafbefugnis überschritten (Ziffer 11, 1.Fall leg cit) oder bei dem Ausspruch über die Strafe für die Strafbemessung maßgebende entscheidende Tatsachen offenbar unrichtig beurteilt (2.Fall) oder in unvertretbarer Weise gegen Bestimmungen über die Strafbemessung verstoßen (3.Fall), ist der Strafausspruch des Urteilsgerichtes nichtig.

Die Beschwerde behauptet (zusammengefaßt wiedergegeben), das Erstgericht habe den Vorstrafen des Angeklagten bei der Strafbemessung zu großes Gewicht beigemessen, seine eigene Sucht nicht entsprechend berücksichtigt, die Tatsache vernachlässigt, daß das Suchtgift zum Eigengebrauch bestimmt war und nicht in Verkehr gesetzt wurde sowie die Voraussetzungen für die Anwendung der bedingten Strafnachsicht (in jeder Form) falsch beurteilt.

Daß das Erstgericht seine Strafbefugnis überschritten hätte (Ziffer 11, erster Fall), wird nicht behauptet.

Aber auch keiner der anderen, Nichtigkeit des Strafausspruches herbeiführenden Anwendungsfälle des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes liegt vor.

Eine offenbar unrichtige Beurteilung von für die Strafverhängung entscheidenden Tatsachen (Ziffer 11, zweiter Fall) bezieht sich auf die rechtsirrige Beurteilung von Strafzumessungstatsachen (und nicht auf die Feststellung des Zumessungssachverhaltes). Eine solche (hier) maßgebende Tatsache ist unrichtig beurteilt, wenn ihre Annahme oder Nichtannahme dem Ermessen entzogen ist. Nichtigkeit im Sinne des zweiten Anwendungsfalles bewirkt nur die unzutreffende Heranziehung eines für die Strafzumessungsschuld irrelevanten Umstandes.

Nichtigkeit im Sinne des dritten Anwendungsfalles wiederum liegt vor, wenn das Gericht (nach den Urteilsgründen) für den Strafausspruch Kriterien herangezogen hat, die den im Gesetz normierten Strafzumessungsvorschriften (Paragraphen 32, ff, insbesondere auch 40, 43 bis 46 StGB) in unvertretbarer Weise widersprechen (Foregger-Kodek, StPO6, Erl römisch fünf, S 406; Mayerhofer/Rieder, StPO3, E 2, 3 und 8; alles zu Paragraph 281, Ziffer 11,).

All dies wirft die Beschwerde der Entscheidung des Erstgerichtes über die Unrechtsfolgen gar nicht vor. Daß das Gericht aber den Strafzumessungsgründen nicht das richtige Gewicht beigemessen und Milderungsgründe übersehen habe, stellt ebenso lediglich ein Berufungsvorbringen dar, wie die Bekämpfung der prognostischen Beurteilung der Frage, inwieweit die bloße Strafdrohung entsprechend präventive Wirkungen zu entfalten vermag (Mayerhofer/Rieder, aaO, E 7 und 19).

Insgesamt beschäftigt sich die Beschwerde daher ausschließlich mit der in das Ermessen der Tatrichter gelegten Gewichtung von (gesetzeskonform herangezogenen) Strafzumessungsgründen und prognostischen Präventionsumständen. Sie war deshalb schon bei nichtöffentlicher Beratung als offenbar unbegründet zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO), weshalb über die zugleich erhobene Berufung das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden hat (Paragraph 285, i StPO).

Anmerkung

E40408 13D01405

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0130OS00140.95.1018.000

Dokumentnummer

JJT_19951018_OGH0002_0130OS00140_9500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0091800 Rechtssatz 01.12.1988Strafrecht
Mit dem Einwand, dass anstelle der ausgesprochenen (sechs Monate nicht übersteigenden) Freiheitsstrafe gemäß § 37 Abs 1 StGB eine Geldstrafe zu verhängen gewesen wäre, wird kein rechtsfehlerhafter Strafausspruch geltend gemacht, wie dies für jeden der drei …
RS0099865 Rechtssatz 22.09.1994Strafrecht
Die Nichtgewährung (teilbedingter) bedingter Strafnachsicht gibt bloß einen Berufungsgrund ab, sofern die Anwendbarkeit des § 43 (beziehungsweise 43a) StGB nicht grundsätzlich verneint wurde.
RS0099869 Rechtssatz 25.05.1988Strafrecht
Aus dem zweiten Anwendungsfall der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO kann nur die rechtsfehlerhafte Bewertung von Strafzumessungstatsachen bekämpft werden, nicht aber die Feststellung des Strafzumessungssachverhalts.
RS0099911 Rechtssatz 27.04.1989Strafrecht
Mit dem Vorbringen, das Erstgericht habe bestimmte Milderungsgründe nicht berücksichtigt, wird der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 11 StPO nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht, weil weder eine unrichtige rechtliche Beurteilung festgestellter Str …
RS0099920 Rechtssatz 03.02.1994Strafrecht
Die bloße Nichtberücksichtigung weiterer Milderungsgründe oder deren unzutreffende Gewichtung stellt den Nichtigkeitsgrund nach § 345 Abs 1 Z 13 StPO nicht her.
RS0099981 Rechtssatz 18.10.1995Strafrecht
Eine solche Tatsache ist unrichtig beurteilt, wenn ihre Annahme oder Nichtannahme dem Ermessen entzogen ist. Nichtigkeit im Sinne des zweiten Anwendungsfalles bewirkt nur die unzutreffende Heranziehung eines für die Strafzumessungsschuld irrelevanten Umstan …
RS0099985 Rechtssatz 13.04.1989Strafrecht
Eine für die Strafbemessung maßgebende entscheidende Tatsache ist offenbar unrichtig beurteilt ("gesetzwidrig" berücksichtigt oder übergangen) worden, wenn ihre Annahme oder Nichtannahme dem Ermessen entzogen ist. Das muss gleichermaßen für den unvertretbar …
RS0100011 Rechtssatz 12.07.1991Strafrecht
Aus § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO kann nur eine irrige Rechtsmeinung releviert werden; eine unrichtige Bewertung von Tatsachen im Ermessensbereich ist hingegen nur mit Berufung bekämpfbar.
RS0100024 Rechtssatz 18.10.1995Strafrecht
Nichtigkeit im Sinne des dritten Anwendungsfalles liegt vor, wenn das Gericht (nach den Urteilsgründen) für den Strafausspruch Kriterien herangezogen hat, die den im Gesetz normierten Strafzumessungsvorschriften (§§ 32 ff, insbesondere auch 40, 43 bis 46 St …