Rechtssatz RS0091800
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0091800
Entscheidungsdatum
18.05.2017
Rechtssatz
Mit dem Einwand, dass anstelle der ausgesprochenen (sechs Monate nicht übersteigenden) Freiheitsstrafe gemäß § 37 Abs 1 StGB eine Geldstrafe zu verhängen gewesen wäre, wird kein rechtsfehlerhafter Strafausspruch geltend gemacht, wie dies für jeden der drei Anwendungsfälle der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO Voraussetzung wäre. Die Entscheidung, ob es aus spezialpräventiven oder generalpräventiven Erwägungen der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe bedurfte, ist vielmehr eine solche (pflichtgemäßen) richterlichen Ermessens und demgemäß der Überprüfung im Rahmen des Berufungsverfahrens vorbehalten.Mit dem Einwand, dass anstelle der ausgesprochenen (sechs Monate nicht übersteigenden) Freiheitsstrafe gemäß Paragraph 37, Absatz eins, StGB eine Geldstrafe zu verhängen gewesen wäre, wird kein rechtsfehlerhafter Strafausspruch geltend gemacht, wie dies für jeden der drei Anwendungsfälle der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO Voraussetzung wäre. Die Entscheidung, ob es aus spezialpräventiven oder generalpräventiven Erwägungen der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe bedurfte, ist vielmehr eine solche (pflichtgemäßen) richterlichen Ermessens und demgemäß der Überprüfung im Rahmen des Berufungsverfahrens vorbehalten.
Entscheidungstexte
- 12 Os 108/88
Entscheidungstext OGH 01.12.1988 12 Os 108/88
- 14 Os 23/89
Entscheidungstext OGH 08.03.1989 14 Os 23/89
Beisatz: Hier: Zum auf § 281 Abs 1 Z 11 StPO gestützten Beschwerdevorbringen, anstelle der vom Jugendschöffengericht verhängten (gemäß § 43 StGB bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe wäre bloß eine bedingte Verurteilung nach § 13 Abs 1 JGG 1961 auszusprechen gewesen. (T1)
- 11 Os 141/92
Entscheidungstext OGH 21.01.1993 11 Os 141/92
Vgl auch
- 14 Os 90/95
Entscheidungstext OGH 14.09.1995 14 Os 90/95
- 13 Os 140/95
Entscheidungstext OGH 18.10.1995 13 Os 140/95
Vgl auch
- 11 Os 96/04
Entscheidungstext OGH 28.09.2004 11 Os 96/04
Auch; nur: Die Entscheidung, ob es aus spezialpräventiven oder generalpräventiven Erwägungen der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe bedurfte, ist eine solche (pflichtgemäßen) richterlichen Ermessens und demgemäß der Überprüfung im Rahmen des Berufungsverfahrens vorbehalten. (T2)
- 13 Os 4/08z
Entscheidungstext OGH 12.03.2008 13 Os 4/08z
Vgl auch; Beisatz: Die Sanktionsrüge (Z 11) bringt mit ihrer Kritik an der unterbliebenen Anwendung des § 37 Abs 1 StGB nur Berufungsgründe zur Darstellung. (T3)
- 13 Os 49/09v
Entscheidungstext OGH 18.06.2009 13 Os 49/09v
Vgl auch
- 12 Os 15/17y
Entscheidungstext OGH 18.05.2017 12 Os 15/17y
Auch; Beisatz: Ob bei einer Jugendstraftat auch generalpräventive Erwägungen (vgl § 5 Z 1 JGG) einzelfallbezogen zu Recht in Anschlag gebracht wurden, ist nicht Gegenstand der Z 11. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0091800
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2017
Dokumentnummer
JJR_19881201_OGH0002_0120OS00108_8800000_002