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Entscheidung 13 Os 4/08z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os4/08z

Entscheidungsdatum

12.03.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. März 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Klaus als Schriftführer in der Strafsache gegen Ibrahim H***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren und durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung verübten Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins und 2, 130 zweiter, dritter und vierter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Tafil B***** gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 6. September 2007, GZ 35 Hv 90/07w-298, sowie über die Beschwerde des Angeklagten Halil P***** gegen einen gemeinsam mit dem Urteil gefassten Beschluss (Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung des Tafil B***** und die Beschwerde des Halil P***** werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten Tafil B***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch unbekämpft gebliebene Schuld- und Teilfreisprüche mehrerer Mitangeklagter und einen Teilfreispruch des Angeklagten Tafil B***** enthält, wurde der Genannte des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins, StGB als Beteiligter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB (I/5) schuldig erkannt.

Danach hat er mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz zur Tat der Mitangeklagten Ibrahim H***** und Sedat Z***** sowie des abgesondert verfolgten Afrim Q*****, die am 21. Dezember 2006 in B***** Gewahrsamsträgern des A***** Wertsachen wegzunehmen versuchten, indem Ibrahim H***** und Sedat Z***** das Rolltor beim Lieferanteneingang aufbrachen und den Firmentresor abtransportieren wollten, dadurch beigetragen, dass er die beiden letztgenannten Täter zum Tatort chauffierte.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht berechtigt. Nichtigkeit nach der Ziffer 5, dritter Fall liegt (ua) vor, wenn Aussprüche über entscheidende Tatsachen nach den Denkgesetzen und grundlegender Lebenserfahrung nicht miteinander in Einklang zu bringen sind oder wenn die festgestellte Tatsache zu den dazu angestellten Erwägungen im Widerspruch steht (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 439). Indem die Rüge die Urteilsfeststellung, wonach der Beschwerdeführer die Angeklagten Ibrahim H***** und Sedat Z***** in Kenntnis und zur Verwirklichung ihres Vorhabens, einzubrechen und einen Tresor wegzuschaffen, zum Einbruchsobjekt chauffierte (US 46), in Beziehung zur urteilsfernen Annahme setzt, die genannten Mittäter hätten ein unbefugt in Betrieb genommenes Fahrzeug zum Tatort gelenkt (Urteilspunkt II/1; vergleiche nämlich US 47, wonach dieses Fahrzeug vom abgesondert verfolgten Mittäter Afrim Q***** zum Einbruchsobjekt gelenkt wurde), behauptet sie keinen solcherart relevanten Widerspruch tatrichterlicher Urteilskonstatierungen.

Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite des Beschwerdeführers (US 49 f) hat das Erstgericht formal mängelfrei aus dem konstatierten äußeren Tathergang abgeleitet (US 55 ff). Weshalb der Schöffensenat ergänzend zu diesen Erwägungen in seine Überlegungen betreffend den auch die Einbruchsqualifikation umfassenden Vorsatz des Angeklagten nicht zudem die Tatzeit („in den Nachtstunden", US 46) und weiters einbeziehen durfte, dass der Beschwerdeführer die unmittelbaren Täter zuvor zum Diebstahl von Tatwerkzeug zu einer Baustelle chauffiert hatte vergleiche die Angaben des Afrim Q*****, S 99/IX), macht die erneut aus Ziffer 5, dritter Fall ergriffene bzw offenbar unzureichendes Begründungssubstrat (Ziffer 5, vierter Fall) behauptende Rüge nicht deutlich.

Ebensowenig wird mit dem Einwand einer Scheinbegründung der Annahme des Erstgerichts betreffend die Glaubwürdigkeit des Mitangeklagten Sedat Z***** Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, vierter Fall StPO aufgezeigt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 431).

Insoweit die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) „eine nähere Befragung der den Angeklagten belastenden Mitangeklagten" vermisst und eine „Unterlassung der amtswegigen Wahrheitsforschung" behauptet vergleiche demgegenüber S 443 ff/XI), vermag sie erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen nicht zu erwecken und zeigt zudem nicht auf, wodurch der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer an der Ausübung seines Fragerechts oder des Rechts, eine Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen, gehindert war und deshalb hätte belehrt werden müssen, um so die Ermittlung der Wahrheit zu fördern (RIS-Justiz RS0115823, RS0114036).

Die Sanktionsrüge (Ziffer 11,) bringt mit ihrer Kritik an der unterbliebenen Anwendung des Paragraph 37, Absatz eins, StGB und der Bestimmung des Paragraph 41, StGB nur Berufungsgründe zur Darstellung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung des Tafil B***** und die Beschwerde des Halil P***** (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten Tafil B***** beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E86922 13Os4.08z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0130OS00004.08Z.0312.000

Dokumentnummer

JJT_20080312_OGH0002_0130OS00004_08Z0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0091303 Rechtssatz 24.08.1989Strafrecht
Die gerügte, vom Erstgericht vertretene, der gefestigten Rechtsprechung entsprechende Auffassung, dass die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung auf atypisch leichte Ausnahmefälle beschränkt sei, verstößt nicht gegen die Strafbemessungsvorschrift d …
RS0091319 Rechtssatz 21.10.1976Strafrecht
Die Anwendung oder Nichtanwendung des § 41 StGB ist nur mit Berufung zu bekämpfen.
RS0091800 Rechtssatz 01.12.1988Strafrecht
Mit dem Einwand, dass anstelle der ausgesprochenen (sechs Monate nicht übersteigenden) Freiheitsstrafe gemäß § 37 Abs 1 StGB eine Geldstrafe zu verhängen gewesen wäre, wird kein rechtsfehlerhafter Strafausspruch geltend gemacht, wie dies für jeden der drei …
RS0114036 Rechtssatz 13.09.2000Strafrecht
Eine Tatsachenrüge, die das Fehlen amtswegiger weiterer Beweisaufnahmen moniert, hätte darzutun, wodurch der Angeklagte an seinem diesbezüglichen Antragsrecht oder Fragerecht gehindert war und daher hätte belehrt werden müssen (§ 3 StPO), um so die Ermittlu …
RS0115823 Rechtssatz 23.10.2001Strafrecht
Aus Z 5a können Mängel der Sachverhaltsermittlung nur mit der Behauptung gerügt werden, dass der Beschwerdeführer an einer darauf abzielenden Antragstellung (Z 4) gehindert war (so schon 13 Os 99/00 und 13 Os 145/00).
RS0117402 Rechtssatz 19.02.2003Strafrecht
Ein Urteil ist nach § 281 Abs 1 Z 5 dritter Fall StPO nichtig, wenn man davon sprechen kann, dass der "Ausspruch des Gerichtshofes über entscheidende Tatsachen (§ 270 Abs 2 Z 4 und 5)" - mit anderen Worten die aus Erkenntnis (§ 270 Abs 2 Z 4 (§ 260 Abs 1 Z …