Die dagegen erhobene, auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht berechtigt. Nichtigkeit nach der Z 5 dritter Fall liegt (ua) vor, wenn Aussprüche über entscheidende Tatsachen nach den Denkgesetzen und grundlegender Lebenserfahrung nicht miteinander in Einklang zu bringen sind oder wenn die festgestellte Tatsache zu den dazu angestellten Erwägungen im Widerspruch steht (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 439). Indem die Rüge die Urteilsfeststellung, wonach der Beschwerdeführer die Angeklagten Ibrahim H***** und Sedat Z***** in Kenntnis und zur Verwirklichung ihres Vorhabens, einzubrechen und einen Tresor wegzuschaffen, zum Einbruchsobjekt chauffierte (US 46), in Beziehung zur urteilsfernen Annahme setzt, die genannten Mittäter hätten ein unbefugt in Betrieb genommenes Fahrzeug zum Tatort gelenkt (Urteilspunkt II/1; vgl nämlich US 47, wonach dieses Fahrzeug vom abgesondert verfolgten Mittäter Afrim Q***** zum Einbruchsobjekt gelenkt wurde), behauptet sie keinen solcherart relevanten Widerspruch tatrichterlicher Urteilskonstatierungen.Die dagegen erhobene, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht berechtigt. Nichtigkeit nach der Ziffer 5, dritter Fall liegt (ua) vor, wenn Aussprüche über entscheidende Tatsachen nach den Denkgesetzen und grundlegender Lebenserfahrung nicht miteinander in Einklang zu bringen sind oder wenn die festgestellte Tatsache zu den dazu angestellten Erwägungen im Widerspruch steht (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 439). Indem die Rüge die Urteilsfeststellung, wonach der Beschwerdeführer die Angeklagten Ibrahim H***** und Sedat Z***** in Kenntnis und zur Verwirklichung ihres Vorhabens, einzubrechen und einen Tresor wegzuschaffen, zum Einbruchsobjekt chauffierte (US 46), in Beziehung zur urteilsfernen Annahme setzt, die genannten Mittäter hätten ein unbefugt in Betrieb genommenes Fahrzeug zum Tatort gelenkt (Urteilspunkt II/1; vergleiche nämlich US 47, wonach dieses Fahrzeug vom abgesondert verfolgten Mittäter Afrim Q***** zum Einbruchsobjekt gelenkt wurde), behauptet sie keinen solcherart relevanten Widerspruch tatrichterlicher Urteilskonstatierungen.
Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite des Beschwerdeführers (US 49 f) hat das Erstgericht formal mängelfrei aus dem konstatierten äußeren Tathergang abgeleitet (US 55 ff). Weshalb der Schöffensenat ergänzend zu diesen Erwägungen in seine Überlegungen betreffend den auch die Einbruchsqualifikation umfassenden Vorsatz des Angeklagten nicht zudem die Tatzeit („in den Nachtstunden", US 46) und weiters einbeziehen durfte, dass der Beschwerdeführer die unmittelbaren Täter zuvor zum Diebstahl von Tatwerkzeug zu einer Baustelle chauffiert hatte (vgl die Angaben des Afrim Q*****, S 99/IX), macht die erneut aus Z 5 dritter Fall ergriffene bzw offenbar unzureichendes Begründungssubstrat (Z 5 vierter Fall) behauptende Rüge nicht deutlich.Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite des Beschwerdeführers (US 49 f) hat das Erstgericht formal mängelfrei aus dem konstatierten äußeren Tathergang abgeleitet (US 55 ff). Weshalb der Schöffensenat ergänzend zu diesen Erwägungen in seine Überlegungen betreffend den auch die Einbruchsqualifikation umfassenden Vorsatz des Angeklagten nicht zudem die Tatzeit („in den Nachtstunden", US 46) und weiters einbeziehen durfte, dass der Beschwerdeführer die unmittelbaren Täter zuvor zum Diebstahl von Tatwerkzeug zu einer Baustelle chauffiert hatte vergleiche die Angaben des Afrim Q*****, S 99/IX), macht die erneut aus Ziffer 5, dritter Fall ergriffene bzw offenbar unzureichendes Begründungssubstrat (Ziffer 5, vierter Fall) behauptende Rüge nicht deutlich.
Ebensowenig wird mit dem Einwand einer Scheinbegründung der Annahme des Erstgerichts betreffend die Glaubwürdigkeit des Mitangeklagten Sedat Z***** Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO aufgezeigt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 431).Ebensowenig wird mit dem Einwand einer Scheinbegründung der Annahme des Erstgerichts betreffend die Glaubwürdigkeit des Mitangeklagten Sedat Z***** Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, vierter Fall StPO aufgezeigt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 431).
Insoweit die Tatsachenrüge (Z 5a) „eine nähere Befragung der den Angeklagten belastenden Mitangeklagten" vermisst und eine „Unterlassung der amtswegigen Wahrheitsforschung" behauptet (vgl demgegenüber S 443 ff/XI), vermag sie erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen nicht zu erwecken und zeigt zudem nicht auf, wodurch der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer an der Ausübung seines Fragerechts oder des Rechts, eine Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen, gehindert war und deshalb hätte belehrt werden müssen, um so die Ermittlung der Wahrheit zu fördern (RIS-Justiz RS0115823, RS0114036).Insoweit die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) „eine nähere Befragung der den Angeklagten belastenden Mitangeklagten" vermisst und eine „Unterlassung der amtswegigen Wahrheitsforschung" behauptet vergleiche demgegenüber S 443 ff/XI), vermag sie erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen nicht zu erwecken und zeigt zudem nicht auf, wodurch der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer an der Ausübung seines Fragerechts oder des Rechts, eine Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen, gehindert war und deshalb hätte belehrt werden müssen, um so die Ermittlung der Wahrheit zu fördern (RIS-Justiz RS0115823, RS0114036).
Die Sanktionsrüge (Z 11) bringt mit ihrer Kritik an der unterbliebenen Anwendung des § 37 Abs 1 StGB und der Bestimmung des § 41 StGB nur Berufungsgründe zur Darstellung.Die Sanktionsrüge (Ziffer 11,) bringt mit ihrer Kritik an der unterbliebenen Anwendung des Paragraph 37, Absatz eins, StGB und der Bestimmung des Paragraph 41, StGB nur Berufungsgründe zur Darstellung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung des Tafil B***** und die Beschwerde des Halil P***** (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung des Tafil B***** und die Beschwerde des Halil P***** (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten Tafil B***** beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten Tafil B***** beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.