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Entscheidung 13 Os 49/09v×

Entscheidung 13 Os 49/09v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os49/09v

Entscheidungsdatum

18.06.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Juni 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fuchs und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Schmid als Schriftführer in der Strafsache gegen Daniel G***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Patryk N***** gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Geschworenengericht vom 26. März 2009, GZ 9 Hv 18/09v-40, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten Patryk N***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde ua Patryk N***** des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB (A) und des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG (B) schuldig erkannt.

Danach hat er

(A) am 31. Dezember 2008 in St. Pölten im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Daniel G***** als Mittäter dadurch, dass dieser eine Pistole gegen Gustav T***** richtete und von ihm mit den Worten „Das ist ein Überfall, geben sie mir das ganze Geld" Bargeld forderte und Patryk N***** eine Pistole vorwies, versucht, Gustav T***** durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld, mit dem Vorsatz abzunötigen, durch dessen Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie den Raub unter Verwendung einer Waffe verübten;

(B) zwischen 28. und 31. Dezember 2008 in St. Pölten und anderen Orten, wenn auch nur fahrlässig, unbefugt die unter Punkt A genannte genehmigungspflichtige Schusswaffe besessen.

Rechtliche Beurteilung

Die aus den Gründen der Ziffer 6, 8, 10 a und 13 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Patryk N***** geht fehl.

Sowohl die Fragen- (Ziffer 6,) als auch zum Teil die Instruktionsrüge (Ziffer 8,) bauen auf der lediglich behaupteten, jedoch nicht methodengerecht aus dem Gesetz - den in Rede stehenden Tatbeständen des Paragraph 143, StGB und des Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG - abgeleiteten rechtlichen Prämisse auf, das Vergehen nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG werde im Falle bloß auf den Einsatz beim Raub beschränkten Waffenbesitzes durch die Verwirklichung des Tatbestands des Paragraph 143, zweiter Fall StGB (offenbar als typische Begleittat) konsumiert vergleiche demgegenüber RIS-Justiz RS0082280), und werden solcherart nicht gesetzmäßig zur Darstellung gebracht.

Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der Instruktionsrüge (Ziffer 8,) überdies eine Erörterung des - ohnehin richtig vergleiche US 6) - unter Anwendung des Paragraph 36, StGB ermittelten Strafrahmens vermisst, übersieht er, dass dieser - wie Aspekte der Sanktionsfindung überhaupt - keinen Gegenstand der schriftlichen Rechtsbelehrung bildet (RIS-Justiz RS0100873; Philipp, WK-StPO Paragraph 321, Rz 21; Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 53). Die Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) verfehlt, indem sie an der von den Geschworenen gemäß Paragraph 331, Absatz 3, StPO abzufassenden Niederschrift anknüpft, den gesetzlichen Bezugspunkt dieses Beschwerdegrundes (RIS-Justiz RS0115549; Philipp, WK-StPO Paragraph 331, Rz 10). Mit aus den Depositionen der Angeklagten in der Hauptverhandlung gezogenen eigenen Schlussfolgerungen überschreitet der Beschwerdeführer zudem die Grenzen zur im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung (RIS-Justiz RS0099674).

Die vom Erstgericht für die Verneinung der Voraussetzungen des Paragraph 43 a, Absatz 4, StGB (jedoch nicht als Erschwerungsgrund - vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 711; Jerabek in WK² Paragraph 43, Rz 28) ins Treffen geführten Umstände - namentlich die spontane Bereitschaft, die Tat zu verüben und das Fehlen einer finanziellen Notlage als Motiv für die angestrebte Bereicherung - sind ebenso wenig Tatbestandselemente des Verbrechens des Raubes wie die „gründliche Vorbreitung und Planung der Tat" (US 7) notwendiges Merkmal eines „Vorsatzdeliktes" ist vergleiche Ebner in WK2 Paragraph 32, Rz 87), aus welchem Grund insoweit der behauptete Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot nicht vorliegt.

Mit der Kritik an der Höhe der verhängten Freiheitsstrafe und an der unterlassenen Anwendung des Paragraph 43, Absatz eins, StGB werden schließlich bloß Berufungsgründe geltend gemacht (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 728). Aus der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde (Paragraphen 344, 285 d, Absatz eins, StPO) folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung (Paragraphen 344, 285 i, StPO). Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E91255 13Os49.09v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0130OS00049.09V.0618.000

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2009

Dokumentnummer

JJT_20090618_OGH0002_0130OS00049_09V0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0082280 Rechtssatz 15.06.1993Strafrecht
Das Vergehen nach § 36 Abs 1 Z 2 WaffG wird auch dann nicht als "typische Begleittat" eines schweren Raubes durch diesen konsumiert, wenn die verbotene Waffe bloß zum Zweck ihres Einsatzes beim Raub unbefugt besessen wurde.
RS0091489 Rechtssatz 20.09.1994Strafrecht
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes wäre nur die grundsätzliche Verneinung der Anwendbarkeit des § 43 (43a) StGB mit Nichtigkeit bedroht. Mit dem bloßen Einwand, das Erstgericht hätte die verhängte Freiheitsstrafe zur Gänze oder zum Tei …
RS0091800 Rechtssatz 01.12.1988Strafrecht
Mit dem Einwand, dass anstelle der ausgesprochenen (sechs Monate nicht übersteigenden) Freiheitsstrafe gemäß § 37 Abs 1 StGB eine Geldstrafe zu verhängen gewesen wäre, wird kein rechtsfehlerhafter Strafausspruch geltend gemacht, wie dies für jeden der drei …
RS0099674 Rechtssatz 21.09.1990Strafrecht
Der Umstand, dass aus den von den Tatrichtern angeführten Prämissen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen hätten gezogen werden können, ist für sich allein nicht geeignet, jene erheblichen Bedenken darzutun, auf die der Nichtigkeits …
RS0099865 Rechtssatz 22.09.1994Strafrecht
Die Nichtgewährung (teilbedingter) bedingter Strafnachsicht gibt bloß einen Berufungsgrund ab, sofern die Anwendbarkeit des § 43 (beziehungsweise 43a) StGB nicht grundsätzlich verneint wurde.
RS0099920 Rechtssatz 03.02.1994Strafrecht
Die bloße Nichtberücksichtigung weiterer Milderungsgründe oder deren unzutreffende Gewichtung stellt den Nichtigkeitsgrund nach § 345 Abs 1 Z 13 StPO nicht her.
RS0100032 Rechtssatz 29.11.1988Strafrecht
Die Versagung bedingter Strafnachsicht aus generalpräventiven (fallbezogenen, konkreten und nicht etwa nur schematischen) Erwägungen (§§ 43 Abs 1, 43a Abs 1 bis 4 StGB) stellt diesen Nichtigkeitsgrund nicht her (WK-StPO § 281 Rz 728).
RS0100873 Rechtssatz 14.04.1959Strafrecht
Der Hinweis auf den anzuwendenden Strafsatz unter Bedachtnahme auf das außerordentliche Milderungsrecht begründet keinen Nichtigkeitsgrund sondern entspricht der Vorschrift des § 321 Abs 2 StPO.
RS0115549 Rechtssatz 27.06.2001Strafrecht
Weil die Niederschrift der Geschworenen eine kurze Begründung für ihre Beweiswürdigung darstellt, kann sie nicht gleichzeitig deren Gegenstand bilden. Obwohl sie dem Hauptverhandlungsprotokoll anzuschließen ist (§ 332 Abs 6 StPO) und solcherart zu "den Akte …