Die aus den Gründen der Z 6, 8, 10a und 13 des § 345 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Patryk N***** geht fehl.Die aus den Gründen der Ziffer 6, 8, 10 a und 13 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Patryk N***** geht fehl.
Sowohl die Fragen- (Z 6) als auch zum Teil die Instruktionsrüge (Z 8) bauen auf der lediglich behaupteten, jedoch nicht methodengerecht aus dem Gesetz - den in Rede stehenden Tatbeständen des § 143 StGB und des § 50 Abs 1 Z 1 WaffG - abgeleiteten rechtlichen Prämisse auf, das Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 1 WaffG werde im Falle bloß auf den Einsatz beim Raub beschränkten Waffenbesitzes durch die Verwirklichung des Tatbestands des § 143 zweiter Fall StGB (offenbar als typische Begleittat) konsumiert (vgl demgegenüber RIS-Justiz RS0082280), und werden solcherart nicht gesetzmäßig zur Darstellung gebracht.Sowohl die Fragen- (Ziffer 6,) als auch zum Teil die Instruktionsrüge (Ziffer 8,) bauen auf der lediglich behaupteten, jedoch nicht methodengerecht aus dem Gesetz - den in Rede stehenden Tatbeständen des Paragraph 143, StGB und des Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG - abgeleiteten rechtlichen Prämisse auf, das Vergehen nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG werde im Falle bloß auf den Einsatz beim Raub beschränkten Waffenbesitzes durch die Verwirklichung des Tatbestands des Paragraph 143, zweiter Fall StGB (offenbar als typische Begleittat) konsumiert vergleiche demgegenüber RIS-Justiz RS0082280), und werden solcherart nicht gesetzmäßig zur Darstellung gebracht.
Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der Instruktionsrüge (Z 8) überdies eine Erörterung des - ohnehin richtig (vgl US 6) - unter Anwendung des § 36 StGB ermittelten Strafrahmens vermisst, übersieht er, dass dieser - wie Aspekte der Sanktionsfindung überhaupt - keinen Gegenstand der schriftlichen Rechtsbelehrung bildet (RIS-Justiz RS0100873; Philipp, WK-StPO § 321 Rz 21; Ratz, WK-StPO § 345 Rz 53). Die Tatsachenrüge (Z 10a) verfehlt, indem sie an der von den Geschworenen gemäß § 331 Abs 3 StPO abzufassenden Niederschrift anknüpft, den gesetzlichen Bezugspunkt dieses Beschwerdegrundes (RIS-Justiz RS0115549; Philipp, WK-StPO § 331 Rz 10). Mit aus den Depositionen der Angeklagten in der Hauptverhandlung gezogenen eigenen Schlussfolgerungen überschreitet der Beschwerdeführer zudem die Grenzen zur im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung (RIS-Justiz RS0099674).Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der Instruktionsrüge (Ziffer 8,) überdies eine Erörterung des - ohnehin richtig vergleiche US 6) - unter Anwendung des Paragraph 36, StGB ermittelten Strafrahmens vermisst, übersieht er, dass dieser - wie Aspekte der Sanktionsfindung überhaupt - keinen Gegenstand der schriftlichen Rechtsbelehrung bildet (RIS-Justiz RS0100873; Philipp, WK-StPO Paragraph 321, Rz 21; Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 53). Die Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) verfehlt, indem sie an der von den Geschworenen gemäß Paragraph 331, Absatz 3, StPO abzufassenden Niederschrift anknüpft, den gesetzlichen Bezugspunkt dieses Beschwerdegrundes (RIS-Justiz RS0115549; Philipp, WK-StPO Paragraph 331, Rz 10). Mit aus den Depositionen der Angeklagten in der Hauptverhandlung gezogenen eigenen Schlussfolgerungen überschreitet der Beschwerdeführer zudem die Grenzen zur im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung (RIS-Justiz RS0099674).
Die vom Erstgericht für die Verneinung der Voraussetzungen des § 43a Abs 4 StGB (jedoch nicht als Erschwerungsgrund - vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 711; Jerabek in WK² § 43 Rz 28) ins Treffen geführten Umstände - namentlich die spontane Bereitschaft, die Tat zu verüben und das Fehlen einer finanziellen Notlage als Motiv für die angestrebte Bereicherung - sind ebenso wenig Tatbestandselemente des Verbrechens des Raubes wie die „gründliche Vorbreitung und Planung der Tat" (US 7) notwendiges Merkmal eines „Vorsatzdeliktes" ist (vgl Ebner in WK2 § 32 Rz 87), aus welchem Grund insoweit der behauptete Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot nicht vorliegt.Die vom Erstgericht für die Verneinung der Voraussetzungen des Paragraph 43 a, Absatz 4, StGB (jedoch nicht als Erschwerungsgrund - vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 711; Jerabek in WK² Paragraph 43, Rz 28) ins Treffen geführten Umstände - namentlich die spontane Bereitschaft, die Tat zu verüben und das Fehlen einer finanziellen Notlage als Motiv für die angestrebte Bereicherung - sind ebenso wenig Tatbestandselemente des Verbrechens des Raubes wie die „gründliche Vorbreitung und Planung der Tat" (US 7) notwendiges Merkmal eines „Vorsatzdeliktes" ist vergleiche Ebner in WK2 Paragraph 32, Rz 87), aus welchem Grund insoweit der behauptete Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot nicht vorliegt.
Mit der Kritik an der Höhe der verhängten Freiheitsstrafe und an der unterlassenen Anwendung des § 43 Abs 1 StGB werden schließlich bloß Berufungsgründe geltend gemacht (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 728). Aus der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde (§§ 344, 285d Abs 1 StPO) folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung (§§ 344, 285i StPO). Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Mit der Kritik an der Höhe der verhängten Freiheitsstrafe und an der unterlassenen Anwendung des Paragraph 43, Absatz eins, StGB werden schließlich bloß Berufungsgründe geltend gemacht (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 728). Aus der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde (Paragraphen 344, 285 d, Absatz eins, StPO) folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung (Paragraphen 344, 285 i, StPO). Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.