Nicht zielführend ist die Verfahrensrüge (Z 4), mit der er gegen die Abweisung seines Antrags auf Einvernahme des verdeckten Fahnders (S 246) remonstriert.Nicht zielführend ist die Verfahrensrüge (Ziffer 4,), mit der er gegen die Abweisung seines Antrags auf Einvernahme des verdeckten Fahnders (S 246) remonstriert.
Denn im Hinblick darauf, daß das Bundesministerium für Inneres die Identität des Suchtgift-Fahnders nicht bekanntgab, war dessen Vernehmung für das Schöffengericht undurchführbar, sodaß die Antragsabweisung schon deswegen keinen Verfahrensmangel begründete (vgl. Mayerhofer/Rieder StPO3 ENr. 102 b zu § 281 Abs. 1 Z 4).Denn im Hinblick darauf, daß das Bundesministerium für Inneres die Identität des Suchtgift-Fahnders nicht bekanntgab, war dessen Vernehmung für das Schöffengericht undurchführbar, sodaß die Antragsabweisung schon deswegen keinen Verfahrensmangel begründete vergleiche Mayerhofer/Rieder StPO3 ENr. 102 b zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4,).
Davon abgesehen aber hat der Beschwerdeführer zum einen in erster Instanz gar nicht dargetan, inwiefern die beantragte Zeugenvernehmung zur Wahrung seiner Verteidigungsrechte hätte erforderlich sein sollen, weil seiner Antragstellung mangels Bezeichnung eines Themas nicht zu entnehmen war, was damit unter Beweis gestellt werden sollte (vgl. Mayerhofer/Rieder aaO ENr 16 bis 19 a); und zum anderen wäre das angebotene Beweismittel selbst dann, wenn man dem Antrag auf Grund der vorausgegangenen Fragen des Verteidigers im Zusammenhang mit der Verantwortung des Angeklagten die Zielsetzung unterstellt, ein dem Tatgeschehen zugrunde gelegenes Bestreben des Ermittlers nachzuweisen, R***** wegen einer strafbaren Handlung welcher Art auch immer "der Polizei in die Hände zu spielen", unter keinen Umständen geeignet gewesen, zur Klärung der Frage beizutragen, ob für das inkriminierte Verhalten des Beschwerdeführers (bei einem vom Fahnder diesfalls alternativ in Betracht gezogenen bloßen Vortäuschen der Abwicklung eines Heroin-Verkaufs) ein Betrugsvorsatz oder (vom Angeklagten behauptete) andere Intentionen maßgebend waren.Davon abgesehen aber hat der Beschwerdeführer zum einen in erster Instanz gar nicht dargetan, inwiefern die beantragte Zeugenvernehmung zur Wahrung seiner Verteidigungsrechte hätte erforderlich sein sollen, weil seiner Antragstellung mangels Bezeichnung eines Themas nicht zu entnehmen war, was damit unter Beweis gestellt werden sollte vergleiche Mayerhofer/Rieder aaO ENr 16 bis 19 a); und zum anderen wäre das angebotene Beweismittel selbst dann, wenn man dem Antrag auf Grund der vorausgegangenen Fragen des Verteidigers im Zusammenhang mit der Verantwortung des Angeklagten die Zielsetzung unterstellt, ein dem Tatgeschehen zugrunde gelegenes Bestreben des Ermittlers nachzuweisen, R***** wegen einer strafbaren Handlung welcher Art auch immer "der Polizei in die Hände zu spielen", unter keinen Umständen geeignet gewesen, zur Klärung der Frage beizutragen, ob für das inkriminierte Verhalten des Beschwerdeführers (bei einem vom Fahnder diesfalls alternativ in Betracht gezogenen bloßen Vortäuschen der Abwicklung eines Heroin-Verkaufs) ein Betrugsvorsatz oder (vom Angeklagten behauptete) andere Intentionen maßgebend waren.
In jene Richtung hin vermag er auch mit der Tatsachenrüge (Z 5 a) - mit der er glaubhaft zu machen trachtet, er habe mit seinem Tatverhalten nur sein Unvermögen zur Beschaffung von Heroin demonstrieren wollen, um damit den hartnäckigen Bemühungen der Polizei ein Ende zu setzen, ihn mit Bezug auf eine vermeintliche Tätigkeit als Suchtgift-Händler durch Pression zur Mitarbeit als Informant über die PLO zu bewegen - im Licht der gesamten Aktenlage gegen die Richtigkeit der für den Ausspruch über seine Schuld entscheidenden Tatsache seines Betrugsvorsatzes aus intersubjektiver Sicht keineswegs erhebliche Bedenken zu erwecken.In jene Richtung hin vermag er auch mit der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) - mit der er glaubhaft zu machen trachtet, er habe mit seinem Tatverhalten nur sein Unvermögen zur Beschaffung von Heroin demonstrieren wollen, um damit den hartnäckigen Bemühungen der Polizei ein Ende zu setzen, ihn mit Bezug auf eine vermeintliche Tätigkeit als Suchtgift-Händler durch Pression zur Mitarbeit als Informant über die PLO zu bewegen - im Licht der gesamten Aktenlage gegen die Richtigkeit der für den Ausspruch über seine Schuld entscheidenden Tatsache seines Betrugsvorsatzes aus intersubjektiver Sicht keineswegs erhebliche Bedenken zu erwecken.
Die Strafzumessungsrüge (Z 11) jedoch entbehrt deswegen einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weil er dabei mit seinen Einwänden gegen den Vorwurf eines "getrübten" Vorlebens, der auf seiner Einreise nach Österreich mit einem gefälschten Reisepaß und auf dem Besitz zweier fremder Führerscheine beruht (US 10), von der urteilsfremden Annahme ausgeht, das Erstgericht habe ihm unter dem relevierten Aspekt seine Anwesenheit im Inland ohne Aufenthaltsbewilligung angelastet, und weil er solcherart außerdem, der Beschwerdeauffassung zuwider, durchaus nicht eine irrige Rechtsmeinung (Z 11 zweiter Fall) geltend macht, sondern vielmehr der Sache nach eine (nur mit Berufung bekämpfbare) unrichtige Bewertung von Tatsachen im Ermessensbereich behauptet.Die Strafzumessungsrüge (Ziffer 11,) jedoch entbehrt deswegen einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weil er dabei mit seinen Einwänden gegen den Vorwurf eines "getrübten" Vorlebens, der auf seiner Einreise nach Österreich mit einem gefälschten Reisepaß und auf dem Besitz zweier fremder Führerscheine beruht (US 10), von der urteilsfremden Annahme ausgeht, das Erstgericht habe ihm unter dem relevierten Aspekt seine Anwesenheit im Inland ohne Aufenthaltsbewilligung angelastet, und weil er solcherart außerdem, der Beschwerdeauffassung zuwider, durchaus nicht eine irrige Rechtsmeinung (Ziffer 11, zweiter Fall) geltend macht, sondern vielmehr der Sache nach eine (nur mit Berufung bekämpfbare) unrichtige Bewertung von Tatsachen im Ermessensbereich behauptet.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 2 und Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO).