Grundsätzlich ist festzuhalten, dass es sich bei einem nicht auf ein Urteil des EGMR gestützten Erneuerungsantrag um einen subsidiären Rechtsbehelf handelt. Demgemäß gelten alle gegenüber dem EGMR normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Art 34 und 35 Abs 1 MRK sinngemäß auch für derartige Anträge. So kann der Oberste Gerichtshof unter anderem erst nach Rechtswegausschöpfung angerufen werden. Diesem Erfordernis wird entsprochen, wenn von allen effektiven Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht wurde (vertikale Erschöpfung) und die geltend gemachte Konventionsverletzung zumindest der Sache nach und in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften im Instanzenzug vorgebracht wurde (horizontale Erschöpfung; vgl RIS-Justiz RS0122737).Grundsätzlich ist festzuhalten, dass es sich bei einem nicht auf ein Urteil des EGMR gestützten Erneuerungsantrag um einen subsidiären Rechtsbehelf handelt. Demgemäß gelten alle gegenüber dem EGMR normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Artikel 34 und 35 Absatz eins, MRK sinngemäß auch für derartige Anträge. So kann der Oberste Gerichtshof unter anderem erst nach Rechtswegausschöpfung angerufen werden. Diesem Erfordernis wird entsprochen, wenn von allen effektiven Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht wurde (vertikale Erschöpfung) und die geltend gemachte Konventionsverletzung zumindest der Sache nach und in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften im Instanzenzug vorgebracht wurde (horizontale Erschöpfung; vergleiche RIS-Justiz RS0122737).
Soweit ein Strafzumessungsgrund (als rechtliche Kategorie: sog Strafzumessungstatsache) vom Gericht tatsächlich in Anschlag gebracht, mit anderen Worten über deren Vorliegen oder Nichtvorliegen rechtlich abgesprochen wurde, ist dieser Ausspruch des Gerichts einer Rechtskontrolle zugänglich und nicht mehr bloß die Möglichkeit gegeben, das geübte Ermessen durch dasjenige der Rechtsmittelinstanz zu ersetzen.
Stehen ordentliche Rechtsmittel offen, kann das Absprechen über einen Strafzumessungsgrund (die Entscheidung, über das Vorliegen der Strafbemessungskategorie zu erkennen oder nicht) zwar in der Regel nur mit Berufung geltend gemacht werden und ist solcherart einer Rechtskontrolle entzogen (Ausnahmen sind nach Maßgabe der Reichweite des § 281 Abs 1 Z 11 dritter Fall StPO möglich, etwa dann, wenn behauptete Tatprovokation durch staatliche Organe schlicht übergangen wird; vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 724). Hat das Gericht zum Zweck der Sanktionsfindung indes über Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Strafbemessungskategorie rechtlich abgesprochen, war diese also tatsächlich bei der Sanktionsfindung maßgeblich, ist die darauf fußende Rechtsanwendung auch einer Kontrolle mit Nichtigkeitsbeschwerde (§ 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO) und Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zugänglich (Fabrizy, StPO10 § 23 Rz 3; Ratz, WK-StPO § 292 Rz 8), weil Z 11 zweiter Fall, ebenso wie Z 5, jedoch im Gegensatz zu Z 5a des § 281 Abs 1 StPO, rechtsfehlerhaftes Handeln anspricht, das vom Obersten Gerichtshof übrigens auch bejaht wird, wenn die Sachverhaltsgrundlagen für die Strafbemessung durch ein Berufungsgericht willkürlich ermittelt wurden (12 Os 160/08h, EvBl 2009/71, 471).Stehen ordentliche Rechtsmittel offen, kann das Absprechen über einen Strafzumessungsgrund (die Entscheidung, über das Vorliegen der Strafbemessungskategorie zu erkennen oder nicht) zwar in der Regel nur mit Berufung geltend gemacht werden und ist solcherart einer Rechtskontrolle entzogen (Ausnahmen sind nach Maßgabe der Reichweite des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, dritter Fall StPO möglich, etwa dann, wenn behauptete Tatprovokation durch staatliche Organe schlicht übergangen wird; vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 724). Hat das Gericht zum Zweck der Sanktionsfindung indes über Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Strafbemessungskategorie rechtlich abgesprochen, war diese also tatsächlich bei der Sanktionsfindung maßgeblich, ist die darauf fußende Rechtsanwendung auch einer Kontrolle mit Nichtigkeitsbeschwerde (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, zweiter Fall StPO) und Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zugänglich (Fabrizy, StPO10 Paragraph 23, Rz 3; Ratz, WK-StPO Paragraph 292, Rz 8), weil Ziffer 11, zweiter Fall, ebenso wie Ziffer 5,, jedoch im Gegensatz zu Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, rechtsfehlerhaftes Handeln anspricht, das vom Obersten Gerichtshof übrigens auch bejaht wird, wenn die Sachverhaltsgrundlagen für die Strafbemessung durch ein Berufungsgericht willkürlich ermittelt wurden (12 Os 160/08h, EvBl 2009/71, 471).
Die Sanktionsfrage betreffende Umstände, die nicht Gegenstand einer Sanktionsrüge (§ 281 Abs 1 Z 11 StPO) sind, sondern in den Bereich der Berufung fallen, können nicht mit dem - wie erwähnt innerstaatlich subsidiären - Rechtsbehelf eines Erneuerungsantrags ohne vorherige Anrufung des EGMR geltend gemacht werden. Daraus folgt unter anderem, dass über die Inhalte der in grundrechtliche Kritik gezogenen Entscheidungen hinausgehendes Vorbringen in einem derartigen Erneuerungsantrag unbeachtlich ist.Die Sanktionsfrage betreffende Umstände, die nicht Gegenstand einer Sanktionsrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO) sind, sondern in den Bereich der Berufung fallen, können nicht mit dem - wie erwähnt innerstaatlich subsidiären - Rechtsbehelf eines Erneuerungsantrags ohne vorherige Anrufung des EGMR geltend gemacht werden. Daraus folgt unter anderem, dass über die Inhalte der in grundrechtliche Kritik gezogenen Entscheidungen hinausgehendes Vorbringen in einem derartigen Erneuerungsantrag unbeachtlich ist.
Die Erneuerungswerber vermeinen sich in ihrem (Grund-)Recht auf Parteiengehör (Art 6 Abs 1 MRK) und auf Vermutung ihrer Unschuld (Art 6 Abs 2 MRK) verletzt, weil das Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht „ohne Beweiswiederholung" die „gewerbsmäßige Begehung" als zusätzlich erschwerend wertete, obwohl „im Erkenntnisverfahren ... die Frage der Gewerbsmäßigkeit nie erörtert" wurde und die „Angeklagten ... nie die Möglichkeit" hatten, „zu dieser Frage Stellung zu nehmen".Die Erneuerungswerber vermeinen sich in ihrem (Grund-)Recht auf Parteiengehör (Artikel 6, Absatz eins, MRK) und auf Vermutung ihrer Unschuld (Artikel 6, Absatz 2, MRK) verletzt, weil das Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht „ohne Beweiswiederholung" die „gewerbsmäßige Begehung" als zusätzlich erschwerend wertete, obwohl „im Erkenntnisverfahren ... die Frage der Gewerbsmäßigkeit nie erörtert" wurde und die „Angeklagten ... nie die Möglichkeit" hatten, „zu dieser Frage Stellung zu nehmen".
Im Gegenstand konnten die Verurteilten durch die kritisierten Ausführungen des Berufungsgerichts indes nicht überrascht - und somit an wirksamer Verteidigung gehindert - werden: Die Anklage der Staatsanwaltschaft Graz vom 31. Mai 2006, AZ 11 St 237/04i (ON 419 in Band X der Hv-Akten des Landesgerichts für Strafsachen Graz) erhebt ausdrücklich den Vorwurf der Absicht, „sich durch die wiederkehrende Durchführung derartiger Suchtgiftdeals eine fortlaufende Einkommensquelle zu erschließen" (S 39 der Anklageschrift = S 325/X der Hv-Akten), was sich „aus der professionellen Vorgangsweise, den in Rede stehenden Kokainmengen sowie dem arbeitsteiligen Zusammenwirken zahlreicher Personen auf Seiten beider Tätergruppen" ergebe (S 44 der Anklageschrift = S 330/X der Hv-Akten). Das Landesgericht für Strafsachen Graz traf diesbezüglich die Feststellung, „sämtliche Angeklagten agierten hiebei in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Taten in Form der wiederholten Suchtgifttransporte eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen" (US 75), wiewohl daran zufolge Gesetzesänderung (SMG-Novelle 2007 BGBl I 110) keine Folge für die Subsumtion geknüpft wurde (US 165).Im Gegenstand konnten die Verurteilten durch die kritisierten Ausführungen des Berufungsgerichts indes nicht überrascht - und somit an wirksamer Verteidigung gehindert - werden: Die Anklage der Staatsanwaltschaft Graz vom 31. Mai 2006, AZ 11 St 237/04i (ON 419 in Band römisch zehn der Hv-Akten des Landesgerichts für Strafsachen Graz) erhebt ausdrücklich den Vorwurf der Absicht, „sich durch die wiederkehrende Durchführung derartiger Suchtgiftdeals eine fortlaufende Einkommensquelle zu erschließen" (S 39 der Anklageschrift = S 325/X der Hv-Akten), was sich „aus der professionellen Vorgangsweise, den in Rede stehenden Kokainmengen sowie dem arbeitsteiligen Zusammenwirken zahlreicher Personen auf Seiten beider Tätergruppen" ergebe (S 44 der Anklageschrift = S 330/X der Hv-Akten). Das Landesgericht für Strafsachen Graz traf diesbezüglich die Feststellung, „sämtliche Angeklagten agierten hiebei in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Taten in Form der wiederholten Suchtgifttransporte eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen" (US 75), wiewohl daran zufolge Gesetzesänderung (SMG-Novelle 2007 Bundesgesetzblatt , I 110) keine Folge für die Subsumtion geknüpft wurde (US 165).
Von der behaupteten Grundrechtsverletzung - die überdies hinsichtlich des Schöffengerichts bereits im ordentlichen Rechtsmittelverfahren hätte geltend gemacht werden müssen, was unterblieb (ON 760, 789, 831) - kann daher keine Rede sein.
Bleibt nur zu bemerken, dass nach dem Vorbringen der Erneuerungswerber und dem zu Grunde liegenden Schuldspruch dadurch keine entscheidende Tatsache betroffen ist (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 474). Nur vor überraschenden Feststellungen zu solchen wird ein Angeklagter aus § 281 Abs 1 Z 5a StPO geschützt: Wird er in einem solchen Fall nicht gewarnt, um ihm Gelegenheit zu sachgerechter Antragstellung zu geben, steht ihm die Aufklärungsrüge offen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 480). Im Gegenstand fehlt es somit an einer für den subsidiären Rechtsbehelf erforderlichen Anknüpfungsmöglichkeit.Bleibt nur zu bemerken, dass nach dem Vorbringen der Erneuerungswerber und dem zu Grunde liegenden Schuldspruch dadurch keine entscheidende Tatsache betroffen ist (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 474). Nur vor überraschenden Feststellungen zu solchen wird ein Angeklagter aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO geschützt: Wird er in einem solchen Fall nicht gewarnt, um ihm Gelegenheit zu sachgerechter Antragstellung zu geben, steht ihm die Aufklärungsrüge offen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 480). Im Gegenstand fehlt es somit an einer für den subsidiären Rechtsbehelf erforderlichen Anknüpfungsmöglichkeit.
Mit Blick auf Art 6 MRK hat der Oberste Gerichtshof durch 14 Os 34/00, EvBl 2000/221, 909 eine grundsätzliche Weiterentwicklung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 8 StPO eingeleitet (vgl RIS-Justiz RS0113755): Der grundrechtliche Schutzzweck des § 262 StPO liegt demnach unter anderem darin, dem Angeklagten ausreichende Zeit und Gelegenheit zu seiner Verteidigung (Art 6 Abs 3 lit a, lit b MRK) einzuräumen. Stets dann, wenn plausibel gemacht wird, dass mit Blick auf den veränderten rechtlichen Gesichtspunkt die Verteidigung eine andere gewesen wäre, ist das Urteil ohne entsprechende vorherige Information in der Verhandlung wegen Anklageüberschreitung nichtig. Ein solches Vorbringen ist unnötig, wenn der Angeklagte - wenngleich ohne Abgehen vom Prozessgegenstand, der Tat im prozessualen Sinn - einer gegenüber der Anklage anderen Tat im materiellen Sinn schuldig erkannt wird. Eine entsprechende Information ist - in analoger Anwendung des § 262 StPO - auch bei jeder Änderung der Beteiligungs- oder Erscheinungsform der Tat (Vollendung - Versuch) erforderlich (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 545 mit Judikaturnachweisen).Mit Blick auf Artikel 6, MRK hat der Oberste Gerichtshof durch 14 Os 34/00, EvBl 2000/221, 909 eine grundsätzliche Weiterentwicklung des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 8, StPO eingeleitet vergleiche RIS-Justiz RS0113755): Der grundrechtliche Schutzzweck des Paragraph 262, StPO liegt demnach unter anderem darin, dem Angeklagten ausreichende Zeit und Gelegenheit zu seiner Verteidigung (Artikel 6, Absatz 3, Litera a,, Litera b, MRK) einzuräumen. Stets dann, wenn plausibel gemacht wird, dass mit Blick auf den veränderten rechtlichen Gesichtspunkt die Verteidigung eine andere gewesen wäre, ist das Urteil ohne entsprechende vorherige Information in der Verhandlung wegen Anklageüberschreitung nichtig. Ein solches Vorbringen ist unnötig, wenn der Angeklagte - wenngleich ohne Abgehen vom Prozessgegenstand, der Tat im prozessualen Sinn - einer gegenüber der Anklage anderen Tat im materiellen Sinn schuldig erkannt wird. Eine entsprechende Information ist - in analoger Anwendung des Paragraph 262, StPO - auch bei jeder Änderung der Beteiligungs- oder Erscheinungsform der Tat (Vollendung - Versuch) erforderlich (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 545 mit Judikaturnachweisen).
Überlegungen eines Gerichts zu den allgemeinen Grundsätzen der Strafbemessung (§ 32 StGB) fallen jedoch nicht in den in Rede stehenden Schutzbereich, können somit nicht Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 8 StPO begründen und bieten unter diesem Gesichtspunkt auch nicht Anknüpfung für einen Erneuerungsantrag vor Anrufung des EGMR.Überlegungen eines Gerichts zu den allgemeinen Grundsätzen der Strafbemessung (Paragraph 32, StGB) fallen jedoch nicht in den in Rede stehenden Schutzbereich, können somit nicht Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 8, StPO begründen und bieten unter diesem Gesichtspunkt auch nicht Anknüpfung für einen Erneuerungsantrag vor Anrufung des EGMR.
Eine weitere Verletzung im Grundrecht auf ein faires Verfahren (Art 6 Abs 1 MRK) erblicken die Erneuerungswerber in der „zu geringen Gewichtung" der überlangen Verfahrensdauer und der Tatprovokation durch das Berufungsgericht.Eine weitere Verletzung im Grundrecht auf ein faires Verfahren (Artikel 6, Absatz eins, MRK) erblicken die Erneuerungswerber in der „zu geringen Gewichtung" der überlangen Verfahrensdauer und der Tatprovokation durch das Berufungsgericht.
Die Argumentation hiezu entspricht im Wesentlichen jener im ordentlichen Rechtsmittelverfahren (vgl neuerlich ON 760, 789, 831), die bereits dem Obersten Gerichtshof vorlag.Die Argumentation hiezu entspricht im Wesentlichen jener im ordentlichen Rechtsmittelverfahren vergleiche neuerlich ON 760, 789, 831), die bereits dem Obersten Gerichtshof vorlag.
Grundrechtsverletzungen und somit unvertretbare Verstöße gegen Bestimmungen über die Strafbemessung in der Bedeutung des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z 11 dritter Fall StPO werden solcherart nicht dargetan (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 724). Vielmehr fehlt es den Verurteilten nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Graz an der fortdauernden Opfereigenschaft im Sinne von Art 34 MRK, weil die Grundrechtsverletzung anerkannt und ausdrücklich, messbar und im Lichte der Judikatur der Straßburger Instanzen ausreichend (vgl Grabenwarter, EMRK³ § 13 Rz 15 und FN 70 bis 72, jüngst EGMR ÖJZ 2009/4 [MRK], 571 [Z 75]) ausgeglichen wurde.Grundrechtsverletzungen und somit unvertretbare Verstöße gegen Bestimmungen über die Strafbemessung in der Bedeutung des Nichtigkeitsgrundes nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, dritter Fall StPO werden solcherart nicht dargetan (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 724). Vielmehr fehlt es den Verurteilten nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Graz an der fortdauernden Opfereigenschaft im Sinne von Artikel 34, MRK, weil die Grundrechtsverletzung anerkannt und ausdrücklich, messbar und im Lichte der Judikatur der Straßburger Instanzen ausreichend vergleiche Grabenwarter, EMRK³ Paragraph 13, Rz 15 und FN 70 bis 72, jüngst EGMR ÖJZ 2009/4 [MRK], 571 [Z 75]) ausgeglichen wurde.
Bleibt lediglich anzumerken, dass das zu Grunde liegende Strafverfahren ein weltumspannendes Verbrechernetz aufzuarbeiten hatte und die in den Erneuerungsanträgen aufgelisteten Termine der Hauptverhandlung ebensowenig Säumnis erkennen lassen wie eine sachlich zu Unrecht unterlassene Verfahrenstrennung. Soweit die Verurteilten ihre Delinquenz im Bereich der Schwerstkriminalität durch die Hinweise auf die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden zu bagatellisieren trachten, ist hinsichtlich ihrer massiven Tatgeneigtheit bloß auf die überaus hohen Mengen hochwertigen Kokains (ca 80 % Reinheitsgehalt - vgl Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz US 58 f) zu verweisen, die die Organisationen, für die die Erneuerungswerber tätig waren, nicht nur von Anfang an umsetzen wollten, sondern auch tatsächlich zu liefern in der Lage waren (vgl Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz US 15 ff, 19 f, 34, 86; insoweit nicht vergleichbar mit den vom EGMR behandelten Fällen Teixeira de Castro und Ramanauskas [Nr 74420/01 vom 5. Februar 2008, vor allem Z 49 bis 61]).Bleibt lediglich anzumerken, dass das zu Grunde liegende Strafverfahren ein weltumspannendes Verbrechernetz aufzuarbeiten hatte und die in den Erneuerungsanträgen aufgelisteten Termine der Hauptverhandlung ebensowenig Säumnis erkennen lassen wie eine sachlich zu Unrecht unterlassene Verfahrenstrennung. Soweit die Verurteilten ihre Delinquenz im Bereich der Schwerstkriminalität durch die Hinweise auf die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden zu bagatellisieren trachten, ist hinsichtlich ihrer massiven Tatgeneigtheit bloß auf die überaus hohen Mengen hochwertigen Kokains (ca 80 % Reinheitsgehalt - vergleiche Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz US 58 f) zu verweisen, die die Organisationen, für die die Erneuerungswerber tätig waren, nicht nur von Anfang an umsetzen wollten, sondern auch tatsächlich zu liefern in der Lage waren vergleiche Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz US 15 ff, 19 f, 34, 86; insoweit nicht vergleichbar mit den vom EGMR behandelten Fällen Teixeira de Castro und Ramanauskas [Nr 74420/01 vom 5. Februar 2008, vor allem Ziffer 49 bis 61 ]).
Die Anträge auf Erneuerung des Strafverfahrens - deren Vergleich mit der Sanktionierung des Leonid V***** das (faire) Verfahren der Erneuerungswerber nicht tangiert - waren somit bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 363b Abs 2 StPO).Die Anträge auf Erneuerung des Strafverfahrens - deren Vergleich mit der Sanktionierung des Leonid V***** das (faire) Verfahren der Erneuerungswerber nicht tangiert - waren somit bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 363 b, Absatz 2, StPO).