Rechtssatz RS0125373
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125373
Geschäftszahl
11Os106/09m (11Os108/09f)
Entscheidungsdatum
13.10.2009
Rechtssatz
Überlegungen eines Gerichts zu den allgemeinen Grundsätzen der Strafbemessung (§ 32 StGB) fallen nicht in den Schutzbereich des § 262 StPO, können somit keine Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 8 StPO begründen und bieten unter diesem Gesichtspunkt auch nicht Anknüpfung für einen Erneuerungsantrag vor Anrufung des EGMR.Überlegungen eines Gerichts zu den allgemeinen Grundsätzen der Strafbemessung (Paragraph 32, StGB) fallen nicht in den Schutzbereich des Paragraph 262, StPO, können somit keine Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 8, StPO begründen und bieten unter diesem Gesichtspunkt auch nicht Anknüpfung für einen Erneuerungsantrag vor Anrufung des EGMR.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125373
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2010
Dokumentnummer
JJR_20091013_OGH0002_0110OS00106_09M0000_003