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Entscheidung 14 Os 34/00×

Entscheidung 14 Os 34/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os34/00

Entscheidungsdatum

06.06.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Juni 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Redl als Schriftführer, in der Finanzstrafsache gegen Akos K***** wegen des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach Paragraphen 37, Absatz eins, Litera a,, 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG und eines anderen Finanzvergehens, über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 29. November 1999, GZ 42 Vr 105/99-71, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Wiener Neustadt zurückverwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Abweichend von der wegen gewerbsmäßigen Schmuggels (Paragraphen 35, Absatz eins, [zu ergänzen: lit a], 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG) und (tateinheitlichen) vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols (Paragraph 44, Absatz eins, Litera b, FinStrG) erhobenen Anklage wurde Akos K***** der in Tateinheit begangenen (richtig: Finanz-)Vergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach Paragraphen 37, Absatz eins, Litera a,, 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG und der Monopolhehlerei nach Paragraph 46, Absatz eins, Litera a, FinStrG schuldig erkannt.

Darnach hat er von Juni bis 1. September 1995 in K***** 100.000 Zigarretten der Marken Memphis Classic, Marlboro, HB und Ernte 23, mithin Monopolgegenstände, hinsichtlich welcher durch Schmuggel in Monopolrechte eingegriffen wurde, an Robert L***** veräußert und dadurch vorsätzlich "an sich gebracht und" verhandelt, wobei es ihm darauf ankam, sich durch wiederkehrende Begehung von Abgabenhehlerei eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

In seiner unter anderem aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 8, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde wirft der Angeklagte dem Erstgericht eine (bloß) in der Missachtung des Paragraph 262, StPO gelegene Anklageüberschreitung vor. Wäre er nämlich gemäß dieser Bestimmung dazu gehört worden, dass die der Anklage (insgesamt) zugrundeliegenden Tatsachen an sich oder in Verbindung mit den erst in der Hauptverhandlung hervorgetretenen Umständen statt gewerbsmäßigem Schmuggel (Paragraphen 35, Absatz eins, Litera a,, 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG) und vorsätzlichem Eingriff in die Rechte des Tabakmonopols (Paragraph 44, Absatz eins, Litera b, FinStrG) den Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach Paragraphen 37, Absatz eins, Litera a,, 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG und der Monopolhehlerei nach Paragraph 46, Absatz eins, Litera a, FinStrG zu subsumieren sein könnten, wäre er in die Lage gekommen, seine Verteidigung darauf einzustellen und insbesondere einen Entlastungsbeweis dahin zu führen, dass der - von ihm stets in Abrede gestellte - Verkauf nicht (auch) selbst geschmuggelter Zigarretten sogar verlustbringend und damit nicht glaubhaft gewesen wäre.

Dazu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:

Rechtliche Beurteilung

Der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 8, StPO liegt vor, wenn das ergangene Endurteil die Anklage "gegen die Vorschrift der Paragraphen 262, 263 und 267 StPO überschritten hat". Das Gesetz spricht nicht von einer Mehrzahl von Vorschriften, vielmehr von einer einzigen, aus den konjunktiv (durch "und") verknüpften - gleichsam in Klammer stehenden - Bestimmungen der Paragraphen 262, 263 und 267 StPO bestehenden Vorschrift. Demnach läge - nach den Gesetzen der Logik - Anklageüberschreitung im Sinne dieses Nichtigkeitsgrundes stets dann vor, wenn auch nur einer der drei genannten Bestimmungen zuwider gehandelt würde, soweit vorliegend von Interesse also der des Paragraph 262, StPO oder der des Paragraph 267, StPO.

Dieses Ergebnis stimmt systematisch mit den sich ergänzenden Nichtigkeitsgründen des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6 und 7 StPO im geschworenengerichtlichen Verfahren überein. Überraschungen, wie sie Paragraph 262, StPO im schöffengerichtlichen Verfahren hintanhalten will, wird dort durch die Bestimmungen der Paragraphen 312, 313, 314 und 317 StPO über die Fragestellung an die Geschworenen vorgebeugt, deren Missachtung auch ausdrücklich unter Nichtigkeitssanktion steht (wobei Beweisanträge der Parteien auch nach Verlesung dieser Fragen noch zulässig sind).

Obgleich der (über Paragraph 267, StPO hinausgehende) Inhalt des Paragraph 262, StPO nur in der dort vorgeschriebenen Anhörung der Parteien besteht, steht der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung auf dem Standpunkt, dass deren Unterlassung "an sich" nicht mit Nichtigkeit bedroht ist vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 262, E 115, Lohsing/Serini, Österreichisches Strafprozessrecht, 421, Roeder, Lehrbuch des österreichischen Strafverfahrensrechtes2, 211). Allerdings lässt er es sich häufig angelegen sein, darauf hinzuweisen, dem Schutzzweck der Bestimmung sei fallbezogen entsprochen worden vergleiche etwa 48/66; in den Fällen der SSt 20/99, RZ 1987/46 durch abweichende Tatbeurteilung seitens des Anklägers selbst). Zudem ziehe die Verletzung des Paragraph 262, StPO in der Regel Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO nach sich vergleiche SSt 28/64). In EvBl 1950/385 hinwieder wurde ein Verfahrensmangel (Ziffer 4,) mit der Begründung verneint, der Verteidiger habe "in Kenntnis der geänderten rechtlichen Beurteilung" weder die Vertagung begehrt noch Beweisanträge gestellt.

Vorliegend lautete der vom Staatsanwalt als gewerbsmäßiger Schmuggel (Paragraphen 35, Absatz eins, Litera a,, 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG) und vorsätzlicher Eingriff in die Rechte des Tabakmonopols (Paragraph 44, Absatz eins, Litera b, FinStrG) rechtlich beurteilte Anklagevorwurf (Paragraph 207, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 StPO), K***** habe die Monopolwaren "dem Zollverfahren (gewerbsmäßig) entzogen und zu seinem Vorteil einem monopolrechtlichen Einfuhrverbot zuwider eingeführt". Statt der im Anklagetenor angeführten Tat wurde der Angeklagte jedoch einer anderen Tat (eines anderen historischen Geschehens) schuldig erkannt, nämlich, die geschmuggelten Zigarretten verhandelt zu haben (idS auch S 14 der EBRV zur FinStrG-Nov 1985; zu den Begriffen "Tat" und "strafbare Handlung" vergleiche Ratz in WK2 Vorbem Paragraphen 28 bis 31 Rz 1).

Durch den wegen gewerbsmäßiger Abgabenhehlerei und Monopolhehlerei ergangenen Schuldspruch allein wurde die Anklage iS des Paragraph 267, StPO nicht überschritten, wurde doch der im Tenor der Anklageschrift genannte Vorwurf sachverhaltsmäßig damit begründet (Paragraph 207, Absatz 3, StPO), dass K***** die Zigarretten, welche "er anlässlich seiner Anreisen über das Zollamt Kl***** nach Österreich geschmuggelt hat", "an L***** lieferte" (Mayerhofer StPO4 Paragraph 262, E 5, 22, 144). Der prozessuale Tatbegriff (nach welchem beurteilt wird, ob Anklage und Urteil denselben Lebenssachverhalt meinen) ist nämlich aus Gründen der Prozessökonomie und um dem Angeklagten mehrfache Verfolgung zu ersparen vergleiche Lohsing/Serini aaO, 419), vom materiellen Tatbegriff iS des Paragraph 21, Absatz eins, FinStrG vergleiche , auch Paragraph 28, Absatz eins, StGB) derart zu unterscheiden, dass zwar bei Tateinheit (iS des Paragraph 21, Absatz eins, FinStrG) stets auch nur eine Tat iS des Prozessrechtes vorliegt, nicht aber umgekehrt vergleiche Ratz aaO Rz 19 ff, zuletzt EvBl 1999/111 = JBl 2000, 130 = RZ 1999/57).

Beurteilt ein Gericht aber nicht nur die im Anklagetenor genannte Tat (Paragraph 21, Absatz eins, FinStrG) in rechtlicher Hinsicht abweichend von der Anklage, spricht es den Angeklagten vielmehr - wenngleich ohne Abgehen von dem der Anklage (als Gesamtheit) zugrundeliegenden Sachverhalt - statt der im Anklagetenor genannten Tat (Paragraph 21, Absatz eins, FinStrG) einer anderen Tat (Paragraph 21, Absatz eins, FinStrG) schuldig, muss mit Blick auf die Fairness des Verfahrens vergleiche Peukert in Frowein/Peukert EMRK-Kommentar2 Artikel 6, Rz 175 f) zugunsten des Angeklagten dem Schutzzweck des Paragraph 262, StPO zuvor entsprochen worden sein.

Dabei steht zwar die strikte Einhaltung der von Paragraph 262, StPO beschriebenen Form als solche nicht unter der Nichtigkeitssanktion des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 8, StPO vergleiche auch Peukert aaO Rz 74). So wird etwa eine abweichende Beurteilung durch den Ankläger in der Hauptverhandlung dem grundrechtlich geschützten Ziel, über ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung der Verteidigung zu verfügen (Artikel 6, Absatz 3, Litera b, MRK), durchaus gerecht vergleiche erneut SSt 20/99, RZ 1987/46), weil es dem Angeklagten solcherart offensteht, sich dazu zu äußern sowie Fragen und Anträge zu seiner Verteidigung zu stellen, deren Missachtung einen Verfahrensmangel (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) begründen kann. Die in einer - danach mehrfach wegen Zeitablaufes und Richterwechsels (Paragraph 276 a, StPO) wiederholten - Hauptverhandlung gestellte Frage des Vorsitzenden (Paragraph 245, Absatz eins, erster Satz StPO): "Haben sie in Österreich Zigarretten erworben, bei denen die Eingangsabgaben nicht bezahlt waren?" (Bd römisch zwei, S 260) für sich allein genügt aber nicht.

So gesehen, bedeutet es kein Abgehen von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, OGHG), vorliegend zugunsten des Angeklagten einer Missachtung des von Paragraph 262, StPO intendierten Schutzzwecks - nicht bloß der dort verlangten Vorgangsweise - nichtigkeitsbegründende Relevanz iS des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 8, StPO zuzuerkennen.

Weil sich solcherart schon bei der nichtöffentlichen Beratung zeigte, dass - mangels eines Verstoßes (auch) gegen Paragraph 267, StPO vergleiche für derartige Fälle RZ 1987/28) - die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist (Paragraph 285 e, StPO), können Verfahrens-, Mängel-, Tatsachen- und Sanktionsrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 5 a und 11 [erster Fall] StPO) des Angeklagten dahinstehen. Das Verschlimmerungsverbot des Paragraph 293, Absatz 3, StPO betrifft, was der Vollständigkeit halber angemerkt sei, nur den Sanktionenbereich (Mayerhofer StPO4 Paragraph 293, E 179). Im zweiten Rechtsgang wird jedoch, was die Beschwerde ebenfalls zutreffend kritisiert, die Berechnungsgrundlage für die strafbestimmenden Wertbeträge in tatsächlicher Hinsicht klarzustellen sein vergleiche zuletzt RZ 1997/76).

Textnummer

E58286

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0140OS00034..0606.000

Im RIS seit

06.07.2000

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2010

Dokumentnummer

JJT_20000606_OGH0002_0140OS00034_0000000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0098864 Rechtssatz 05.03.1926Strafrecht
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Der prozessuale Tatbegriff (nach welchem beurteilt wird, ob Anklage und Urteil denselben Lebenssachverhalt meinen) ist aus Gründen der Prozessökonomie und, um dem Angeklagten mehrfache Verfolgung zu ersparen, vom materiellen Tatbegriff derart zu unterscheid …
RS0113755 Rechtssatz 06.06.2000Strafrecht
Beurteilt ein Gericht nicht nur die im Anklagetenor genannte Tat in rechtlicher Hinsicht abweichend von der Anklage, spricht es den Angeklagten vielmehr - wenngleich ohne Abgehen von dem der Anklage (als Gesamtheit) zugrunde liegenden Sachverhalt - statt de …